Helmpflicht für Mofas in Deutschland: Was Sie Wissen Müssen

Für Motorradfahrer besteht seit dem 01. Januar 1976 gemäß § 21a StVO eine Helmpflicht. Gemäß dieser muss jeder, der ein Motorrad fährt beziehungsweise auf einem Motorrad mitfährt, einen Helm tragen. Und nicht etwa irgendeinen: wie dieser beschaffen zu sein hat, wird ebenfalls gesetzlich festgelegt und als „geeigneter Schutzhelm“ definiert. Nur Schutzhelme, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, werden als ein Erfüllen der Helmpflicht angesehen.

Mofa Definition

Um die Frage bezüglich der Helmpflicht für Mofas beantworten zu können, bedarf es zunächst einmal einer Definition des Mofas an sich. Zu irritierend sind Bezeichnungen wie „Motorrad“ oder „Moped“, denn beides ist ein Mofa (zusammengesetzt aus „Motor“ und „Fahrrad“) nicht.

Bei einem Mofa handelt es sich um ein motorisiertes Zweirad, welches bezüglich seiner Fahrzeugklasse unterhalb des Mopeds liegt.

Demzufolge wird ein Zweirad als ein Mofa angesehen, wenn es eine maximale Drehzahl von 4.800/min und eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht. Gemäß der EG-Fahrzeugklasse wird es als Kleinkraftrad eingeordnet.

Ab einem Alter von 15 Jahren kann eine Mofa-Prüfbescheinigung erworben werden; einen extra Führerschein hierfür bedarf es nicht. Gemäß dieser ist es jedoch nicht gestattet, Beifahrer mitzunehmen. Wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf grundsätzlich auch ein Mofa fahren. Dabei ist es unerheblich, für welche Klasse(n) der Führerschein ausgestellt worden ist.

Neben diesen ursprünglichen Mofas haben sich Ende der 1980-er Jahre die Leichtmofas auf deutschen Straßen etabliert. Sie unterschieden sich von den anderen motorisierten Fahrrädern dadurch, dass sie nur eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen konnten. Darüber hinaus waren sie leichter. Heutzutage sind sie jedoch fast komplett von der Bildfläche verschwunden; neue Leichtmofas werden nicht mehr hergestellt.

Wie wird ein Mofa im Verkehrsrecht eingestuft?

Verkehrsrechtlich gesehen ist ein Mofa ein einsitziges, einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Um ein solches Mofa auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, bedarf es eines Versicherungskennzeichens sowie einer Betriebserlaubnis.

Die in den vergangenen Jahren immer mehr in Mode gekommenen E-Bikes (Pedelecs) gelten im Übrigen im Verkehrsrecht nicht als Mofas, sondern als Fahrräder. Demzufolge finden auch die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Mofas bei ihnen keine Anwendung.

Besteht eine Helmpflicht für Mofas?

Als die ersten Mofas auf den Straßen unterwegs gewesen sind, durfte man sie - genau wie beim Fahrrad - fahren, ohne einen Helm tragen zu müssen. Im Laufe der Jahre jedoch wurde der Verkehr immer stärker, und somit auch die Gefahren, die auf die ungeschützten motorisierten Radfahrer lauerten.

So war es nur eine Frage der Zeit, bis auch für Mofas eine Helmpflicht ins Leben gerufen worden ist. Am 01. Oktober 1985 war es so weit: Mofafahrer müssen einen Helm tragen. Dabei ist zu beachten, dass sich diese gesetzliche Regelung nur auf die traditionellen Mofas bezieht: ein Leichtmofa ist von ihnen ebenso ausgeschlossen wie ein E-Bike. Obwohl gerade ein Pedelec ähnliche Geschwindigkeiten erreichen kann wie die Mofas, besteht hierfür keine Helmpflicht.

Wichtig sind hier die Regelungen aus § 21a StVO. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Da sowohl Moped als auch Mofa, Roller und Motorrad in der Regel mindestens 20 km/h als Höchstgeschwindigkeit erreichen, ist bei diesen Fahrzeugen eine Helmpflicht zu beachten.

  • Helmpflicht auf dem Mofa: Ab wann gilt sie?
  • Eine Ausnahme greift, wenn Sicherheitsgurte vorhanden sind.

Befreiungen von der Helmpflicht werden nur in Einzelfällen und beim Vorliegen wichtiger Gründe erteilt. Darüber hinaus ist wichtig, dass die Helmpflicht auf dem Mofa sowie auf allen anderen entsprechenden Fahrzeugen sowohl für Fahrer als auch für Mitfahrer gilt. Bei einem Mofa sollten Fahrer allerdings vorher abklären, ob sie überhaupt andere Personen mitnehmen dürfen.

Welche Strafe droht bei Verstoß gegen die Helmpflicht?

Trägt ein Mofafahrer während der Fahrt keinen Helm, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wird er dabei erwischt, muss er ein Bußgeld zahlen, welches aktuell (Stand: März 2015) bei 15,- € liegt.

Wer mit einem Fahrzeug fährt, für das eine Helmpflicht zu beachten ist, jedoch keinen Helm trägt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Helmpflicht zu missachten, bedeutet in Deutschland ein Verwarngeld von 15 Euro. Werden allerdings Kinder ohne Helm mitgenommen, erhöht sich der Betrag auf 60 Euro und ein Punkt in Flensburg wird ebenfalls eingetragen.

Tragen Sie auf dem Mofa keinen oder einen ungeeigneten Helm, hat das bei einer Kontrolle in der Regel Folgen. So werden 15 Euro Verwarngeld fällig. Darüber hinaus steigern Sie auch das eigene Verletzungsrisiko. Mit einem Bußgeld müssen Sie dann rechnen, wenn Sie Kinder ohne Helm mitnehmen. Ist ein Kind, drohen 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Bei mehreren Kindern steigt das Bußgeld auf 70 Euro.

Die Missachtung der Helmpflicht ist auch in Bezug auf den Versicherungsschutz von Bedeutung. So kann Fahrern durchaus eine Mitschuld an einem Unfall eingeräumt werden, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich ohne vorgeschriebenen Helm unterwegs waren. Versicherungen können die Zahlungen teilweise oder ganz verweigern bzw. den Versicherten in Regress nehmen.

Gibt es Ausnahmen von der Helmpflicht?

Grundsätzlich ist es so, dass jeder motorisierte Zweiradfahrer, dessen Kraftrad eine Geschwindigkeit von über 20 km/h erreichen kann, einen Helm tragen muss. Ausnahmen hiervon werden in der 8. Ausnahmeverordnung der Straßenverkehrsordnung definiert. Sie gelten jedoch nur, wenn das betreffende Kraftrad den Anforderungen entspricht, welche gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgehalten worden sind.

Ist die der Fall, kommt Satz 2 des § 21a StVO zum Tragen „…die Helmpflicht besteht nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind“.

Bestehen außerordentliche Gründe, dass ein Helm nicht getragen werden kann, ist eine Befreiung von der Helmpflicht eine Option. Dies wird jedoch immer für den jeweiligen Einzelfall entschieden. Liegen zum Beispiel gesundheitliche Gründe vor, muss dies durch ein Gutachten bzw. durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Allerdings besteht in begründeten Einzelfällen grundsätzlich die Möglichkeit, dass Personen von der gesetzlichen Helmpflicht befreit werden können. Eine solche Ausnahmeregelung erfolgt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es der betroffenen Person aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen vorschriftsgemäßen Sicherheitshelm zu tragen. Die eigene Einschätzung reicht für eine Befreiung allerdings nicht aus. Stattdessen ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Notwendigkeit für ein Abweichen von der Helmpflicht ersichtlich wird.

In der Regel wird die Ausnahmegenehmigung nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt. Daher muss das Attest auch Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung geben. Ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessert, kann die zuständige Behörde von einer Befristung der Genehmigung absehen.

Vorgaben für den Helm

Obwohl auf Moped, Mofa oder Motorroller eine Helmpflicht gilt, ist nicht genau bestimmt, welcher Helm hier zu tragen ist. Die Vorschriften der StVO besagen nur, dass es ein „geeigneter“ Helm sein muss. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht definiert.

Dennoch gibt es Vorgaben was den Helm betrifft. So dürfen Sie, um der Helmpflicht auf Moped, Mofa oder Roller nachzukommen, nur einen Motorradhelm tragen. Obwohl es in Deutschland derzeit keine Pflicht ist, sollte der Motorradhelm der ECE-Norm 22-05 entsprechen. Diese Helme sind nach einheitlichen Sicherheitsstandards hergestellt und geprüft, was über das entsprechende Siegel verdeutlich wird.

Per Gesetz ist ein geeigneter Helm vorgeschrieben, was einen solchen ausmacht, ist jedoch in der StVO nicht festgehalten. Allerdings kommt hier die gängige Rechtsprechung zum Tragen, wonach durch den Helm Ohren, Stirn und Nacken geschützt sein müssen. Auch von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die ECE-Norm 22-05, welche in vielen Ländern der Europäischen Union den gesetzlichen Standard für geeignete Helme darstellt.

In Deutschland ist das entsprechende Prüfsiegel nicht vorgeschrieben, allerdings wird empfohlen, dass Helme den Vorgaben der Norm entsprechen sollten. Diese Norm stellt sicher, dass Helme im Rahmen verschiedener Anforderungen geprüft werden und diesen Standards entsprechen.

Da diese Vorschriften in anderen Ländern per Gesetz erfüllt sein müssen, können Fahrten mit Helmen ohne entsprechendes Prüfsiegel im Ausland zu Bußgeldern führen. Vor einer Reise sollten sich Fahrer also immer informieren, ob das ECE-Siegel Teil der Helmpflicht ist.

Bußgeldtabelle zur Helmpflicht beim Mofa

Wer die gesetzliche Helmpflicht beim Mofa oder Moped nicht befolgt, muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Dieser sieht für das Fahren ohne geeigneten Schutzhelm ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

Werden Kinder ohne Helm auf einem Kleinkraftrad mitgenommen, drohen weitreichendere Sanktionen. Denn der Gesetzgeber sieht für einen solchen Verstoß gegen die Helmpflicht auf dem Mofa mindestens ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor.

Tatbestand Strafe (€) Punkte Fahrverbot in Monat(e)
Fahren ohne geeigneten Schutzhelm 15 - -
Mitnahme von Kindern ohne Helm 60 1 -

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