Fahrradreparatur steuerlich absetzbar: Ein umfassender Leitfaden für Selbstständige

Als Selbstständiger haben Sie keinen Chef und somit auch keinen geldwerten Vorteil. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil!

Welche Arten von Fahrrädern unterscheidet das Finanzamt?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Finanzamt unterscheidet nämlich zwischen zwei Arten von Fahrrädern:

  • Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
  • Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung)

Diese Fahrräder sind wohl das, was die meisten Personen meinen, wenn sie von einem Fahrrad sprechen. Nämlich der gute, alte Drahtesel ohne Zulassung als Kraftfahrzeug. Das sagt aber nichts über die Ausstattung des Fahrrades aus.

Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer darauf achten müssen, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besitzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist.

Sollten Sie sich unsicher sein, was alles dazu gehört, um Ihr Fahrrad verkehrstauglich zu machen, wenden Sie sich an den Fahrradhändler Ihres Vertrauens. Dieser sollte Ihr Fahrrad vor allem, wenn es als Dienstfahrrad genutzt wird, regelmäßig warten.

Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug - unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder - in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs - die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.

Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.

Geschäftliche Nutzung als Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit

Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer.

Fahrtenbuch als Nachweis der geschäftlichen Nutzung

Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.

Folgende Angaben sind im Fahrtenbuch erforderlich:

  • Datum der Dienstfahrt
  • Adresse des Kunden, Lieferanten…
  • Adresse, von der Sie gestartet sind
  • Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
  • Grund für die Fahrt

Nutzungsanteil und steuerliche Behandlung

Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchten. Achten Sie daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.

Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.

Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen. Zu diesen Kosten gehören:

Abschreibung der Anschaffungskosten

Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option.

Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.

Förderung für E-Lastenfahrräder

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.

Voraussetzungen sind außerdem:

  • dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss.
  • das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad.
  • die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf.

Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro. Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird. Sie sind damit auch steuerlich absetzbar.

Weitere absetzbare Kosten

In der Regel müssen Sie dafür die Rechnungen über die angefallenen Kosten aufbewahren. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie ein Fahrtenbuch führen, wenn Sie diese Abrechnungsmethode wählen.

Übrigens: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie natürlich von allen Rechnungen, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem Firmen-Fahrrad bekommen, die Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuererklärung verrechnen.

Sie können also einige Kosten von der Steuer absetzen, wenn Ihr Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zum Betriebsvermögen gehört - das gilt übrigens auch beim Leasing.

Gehört das Fahrrad zum Betriebsvermögen und Sie möchten es verkaufen, müssen Sie darauf achten, dass Sie den Erlös unter Ihren Betriebseinnahmen verbuchen.

Private Nutzung und Steuer

Bei der Besteuerung des Privatanteils der Nutzung Ihres E-Bikes oder Fahrrads kommt es darauf an, ob es sich um ein Kfz handelt oder nicht.

Stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für Ihren privaten Nutzungsanteil versteuern müssen, wenn Sie das Fahrrad von der Steuer absetzen. Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen - sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei. Wichtig ist nur, dass das E-Bike zum Betriebsvermögen zählt. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.

Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, können Sie seit 2020 die 0,25%-Regelung anwenden. Das heißt, monatlich wird 0,25 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des E-Bikes als Bemessungsgrundlage für die Steuer auf die private Nutzung angesetzt. Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird. Die 0,03 %-Regelung erhöht den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg, indem monatlich 0,03 % des (geviertelten) Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden.

Betriebsausgaben und Entfernungspauschale

Nutzen Sie Ihr Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, können Sie alle Kosten - nicht nur den Weg von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte - voll als Betriebsausgaben geltend machen.

Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.

Ladestation für E-Bikes

Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.

Leasing als Alternative zum Kauf

Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.

Sie können als Selbstständiger also:

  • die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
  • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
  • in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.

Falschbehauptungen über Fahrradsteuer

Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.

Steuerliche Behandlung verschiedener Nutzungsszenarien

Hier eine Tabelle, die die steuerliche Behandlung verschiedener Nutzungsszenarien zusammenfasst:

Fall Nutzungsszenario Steuerliche Behandlung
A Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen
B Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich
C Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt Kein Betriebsausgabenabzug möglich!

Gerade bei nebenberuflich Selbstständigen schaut das Finanzamt genauer hin. Schriftliche Schätzung der Nutzung (z. B. „ca. 20 %“) oder Fahrtenbuch sind empfehlenswert. Auch Fotos oder Routen in einer App (z. B. Google Maps) können hilfreich sein.

Beispiel: Anna ist hauptberuflich angestellt und betreibt nebenberuflich ein Grafikdesign-Business. Sie nutzt ihr Fahrrad, um Kunden in der Stadt zu besuchen und Materialien zu besorgen. Sie schätzt, dass sie das Fahrrad ca. zu 20 % für ihre selbstständige Tätigkeit nutzt. In diesem Fall kann Anna 20 % der Anschaffungskosten und laufenden Fahrradkosten als Betriebsausgaben in ihrer EÜR ansetzen.

Zusammenfassung

Ob du selbstständig, nebenberuflich tätig oder angestellt bist - dein Fahrrad oder E-Bike kann sich auch steuerlich lohnen. Wer es mindestens zu 10 % beruflich nutzt, darf die Anschaffungskosten, laufende Ausgaben und sogar Zubehör als Betriebsausgabe absetzen.

Tipp: Nutze einfache Tools oder Apps wie Accountable, um Fahrten zu dokumentieren und Ausgaben korrekt zu erfassen.

Wichtig: Fahrräder, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, können nicht steuerlich abgesetzt werden.

Nachträgliche Überführung ins Betriebsvermögen

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn du dein Fahrrad oder E-Bike ursprünglich privat gekauft hast, es aber später überwiegend oder anteilig für deine nebenberufliche Selbstständigkeit nutzt, kannst du es nachträglich ins Betriebsvermögen überführen.

Steuererklärung: Inspektion und Reparaturkosten geltend machen

Ihre Tochter kann die Inspektions- und Reparaturkosten für ihr Fahrrad steuerlich geltend machen, wenn sie es zu mindestens 80% beruflich nutzt. Seit 2017 erkennt das deutsche Finanzamt Fahrradreparaturen als haushaltsnahe Dienstleistungen an, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Die Kosten können unter der Voraussetzung abgesetzt werden, dass die Reparaturen notwendig waren, um das Fahrrad in seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder wieder fahrtüchtig zu machen. Die Kosten für Fahrradreparaturen können in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Dazu sollten die entsprechenden Belege und Rechnungen aufbewahrt werden, um die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Schönheitsreparaturen oder Upgrades sind allerdings nicht absetzbar.

Um die Kosten in der Steuererklärung einzutragen, können Sie diese in der Anlage N unter den Werbungskosten eintragen. Es empfiehlt sich, eine detaillierte Aufstellung der Kosten beizulegen und deutlich zu machen, dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung stehen.

Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Ausgaben korrekt erfasst und geltend gemacht werden. Dies ist besonders wichtig, da die steuerliche Behandlung individuelle Besonderheiten aufweisen kann, die im Einzelfall zu beachten sind.

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