Fahrverbot für Auto und Motorrad: Ausnahmen und Wichtiges

Einige Verkehrsbereiche sind nicht für Fahrzeuge freigegeben. Die Durchfahrt ist in diesen Fällen ganz oder teilweise verboten. Im Folgenden wird erläutert, welche Verkehrszeichen das Verbot anzeigen und was es zu beachten gilt.

Verbotszeichen und ihre Bedeutung

Verbotszeichen verbieten die Durchfahrt. Durch Zusatzzeichen gibt es Ausnahmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

"Durchfahrt verboten"-Schilder

Der Verkehrszeichenkatalog beinhaltet eine ganze Reihe dieser Verbotszeichen. Sie sind Teil der sogenannten Vorschriftszeichen. Die Schilder sind rund, haben einen roten Rand und eine weiße Innenfläche. Das Verbotszeichen 250 beispielsweise verbietet die Durchfahrt für alle Fahrzeuge.

Es gilt für Pkw und Lkw, aber auch Motorräder und Fahrräder sind von dem Verbot umfasst. Auf der weißen Innenfläche werden dann Symbole eingefügt. Das Zeichen 260 gilt zum Beispiel für alle Kraftfahrzeuge, Radfahrende hingegen dürfen durchfahren. Mit den Zeichen 262 bis 266 wird die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten, deren Maße oder Gewicht eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.

Das Zeichen 253 etwa wird oft mit dem Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "7,5t" angebracht. Das Verbot ist dann auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen beschränkt. Mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" beim Zeichen 260 dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterfahren.

Das gilt bei "Anlieger frei"

Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Hier kommt es oft zu Unsicherheiten bei den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Dann dürfen Sie den gesperrten Bereich befahren.

In diesem Fall wird das Zeichen 267 aufgestellt. Es steht üblicherweise am Ende von Einbahnstraßen und soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht entgegen der Einbahnstraße fahren. Es gilt wie das Zeichen 250 für alle Fahrzeuge, damit dürfen auch Radfahrende nicht einfahren. Das Schild ist zwar auch ein Verbotszeichen, anders als das Verbot der Durchfahrt gilt das Zeichen 267 allerdings nur in eine Richtung. Wird die Durchfahrt verboten, gilt dies normalerweise für beide Fahrtrichtungen.

Verkehrszeichen 260

Dieses Verkehrszeichen ist ein rundes Schild mit roter Umrandung und einem Motorrad (oben) und einem Auto (unten) in der Mitte. Beide sind durch einen Strich getrennt. Das Verkehrszeichen 260 beschränkt das allgemeine Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (250) auf mehrspurige Kfz und Motorräder.

Wer eine Straße mit diesem Schild verbotswidrig passiert oder hier parkt, riskiert ein Bußgeld. Der Bußgeldkatalog bei Verkehrszeichen 260 ist gestaffelt nach Fahrzeugtyp. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers zugelassen, der sein Kraftrad in einer Straße mit Verkehrszeichen Nr. 260 geparkt hatte und ein Verwarngeld zahlen sollte.

Die Begründung des OLG lautet, dass der ruhende Verkehr durch das Verkehrsschild 260 nicht erfasst wird. Es ist nicht klar zu erkennen, ob ein Halten und Parken von Krafträdern durch das Schild verboten ist. Das Gericht wies zudem drauf hin, dass es für Halte- und Parkverbote schließlich eindeutige Verkehrszeichen gibt und dass die Behörde diese nutzen müsse, um Parkverbote auszuweisen.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge

Vielleicht denken viele Menschen, dass Traktoren keine richtigen Fahrzeuge sind. Klare Antwort: Nein. Sie dürfen Straßen mit Verkehrszeichen 250 nicht benutzen. Das gilt auch für Verkehrszeichen 260. Nur wenn dass Zusatzzeichen VZ 1026-36 bzw.

Dazu gehören zum Beispiel Traktoren und Mähdrescher. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben ein grünes Kennzeichen. Bei Vorschriftszeichen muss man immer mit Sanktionen rechnen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, kann mit einer Vielzahl von Bußgeldern und Strafen belegt werden. Hier eine Übersicht der Bußgelder bei Verstößen gegen das Durchfahrtverbot:

VerstoßBußgeld in Euro
Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet50
… mit einem Kfz mit Anhänger55
… mit einem Bus55
… mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus)100
Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet25
... mit Behinderung30
... mit Gefährdung35
... mit Unfallfolge40
Durchfahrtverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtetVariabel

Ausnahmen vom Fahrverbot

Halten sicher Autofahrer nicht an die geltenden Verkehrsregeln, sieht der Bußgeldkatalog bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot vor. Das Fahrverbot ist genau das, was der Name vermuten lässt: Bei dieser Strafe wird es dir verboten, alle Arten von Fahrzeugen zu fahren.

Die Behörden entziehen dir dabei für den angeordneten Zeitraum deinen Führerschein und stellen so sicher, dass du dein Auto, Motorrad und Co. Das entziehen der Fahrerlaubnis zählt in Deutschland als sogenannte Nebenstrafe und wird in § 44 Strafgesetzbuch genau festgelegt. Hast du eine Straftat im Straßenverkehr begangen, wird es oft gemeinsam mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhangen. Auch der neue Bußgeldkatalog sieht ein Fahrverbot für mehrere Ordnungswidrigkeiten vor.

Sobald ein entsprechendes Urteil der Gerichtsverhandlung verkündet oder dein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, ist klar: Du musst deinen Führerschein abgeben. Falls du in den vergangenen zwei Jahren noch kein Fahrverbot antreten musstest, zählst du als “Ersttäter” und hast es etwas leichter: Du kannst in diesem Fall auswählen, wann genau du deine Strafe antreten und den Führerschein einreichen willst. Wer hingegen in den letzten zwei Jahren schon einmal seinen Führerschein abgeben musste, hat diesen Luxus nicht.

Hier bestimmt der Bußgeldbescheid oder das Gerichtsurteil, ab wann das Fahrverbot greift. Einer Person das Fahren zu verbieten, gilt im Verkehrsrecht als eine harte Maßnahme. Sie wird dementsprechend nicht leichtfertig eingesetzt. Noch schwerwiegender als ein Fahrverbot ist allerdings der Fahrerlaubnisentzug, auch als Führerscheinentzug bekannt.

Der Fahrerlaubnisentzug geht mit einer Sperrfrist einher. Kurz vor deren Ende können wir schriftlich eine erneute Ausstellung beantragen. Dieser Vorgang ist jedoch oft an Auflagen wie das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) geknüpft. Die Gründe, aus denen Autofahrerinnen und Autofahrern der Führerschein entzogen werden kann, sind zahlreich.

Gründe für ein Fahrverbot

  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Rotlichtverstoß
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen
  • Gesundheitliche Einschränkungen

Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer im Straßenverkehr die erlaubte Geschwindigkeit überschreitet, bringt sich und andere Verkehrsteilnehmende in erhebliche Gefahr. Dabei gibt es erhebliche Unterschiede, ob du innerorts, außerorts oder an anderen Orten, wie zum Beispiel in einer 30er-Zone geblitzt wurdest. Auch während der Probezeit kann ein Blitzer erhebliche Auswirkungen haben!

Achtung! Ein Fahrverbot von einem Monat droht auch bei wiederholtem zu schnell fahren! Wer zweimal innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschreitet (egal, ob innerorts oder außerorts), muss ebenfalls seinen Führerschein für vier Wochen abgeben.

Gut zu wissen: Radar-Warnsysteme, Blitzer-Apps und Co. sind in Deutschland nicht erlaubt und können zu Bußgeldern führen.

Rotlichtverstoß

Wer über eine rote Ampel rauscht, muss in vielen Fällen seinen Führerschein abgeben. Dabei kommt es zunächst auf die Dauer des roten Lichts an. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender oder gar Sachbeschädigung, verschärfen sich die Strafen. Für das Fahren über eine rote Ampel sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat vor, wenn das Licht bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das “unerlaubte Entfernen vom Unfallort” ist in Deutschland eine Straftat, die entsprechend hart geahndet wird. Fahrerflucht wird vor Gericht verhandelt und kann unterschiedliche Strafen nach sich ziehen. Mit einem reinen Fahrverbot kommt man hier nicht davon! Es drohen Freiheits- und Geldstrafen, zu denen der vorübergehende Entzug des Führerscheins als Nebenstrafe hinzukommen kann.

Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen

Auch beim Fahren unter dem Einfluss von Alkohol und anderen Drogen versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. Immer wieder kommt es zu schweren Schäden und Todesfällen, denen man durch hohe Strafen entgegenwirken möchte. Das Autofahren verlangt hohe Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann durch einen Arzt oder eine Ärztin ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

Wird die Erkrankung zuerst entdeckt, untersagen die behandelnden Mediziner:innen häufig das Fahren für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Die Information wird an die Behörden weitergegeben, um die Einhaltung zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind allerdings Fahrzeuge der Führerscheinklassen C und D, also Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht oder zur Beförderung mehrere Personen.

Ärztlich angeordnete Fahrverbote können die übliche Länge von drei Monaten überschreiten. Im Zweifel entscheidet ein amtsärztliches Gutachten, ob eine Untauglichkeit vorliegt und ob diese vorübergehend oder dauerhaft ist. Generell sind alle Verkehrsteilnehmer:innen verpflichtet, ihr Fahrzeug stehenzulassen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind zu fahren. Wer sich trotz Einschränkungen hinters Steuer setzt, wird bei Unfällen unter Umständen von seiner Versicherung in Regress genommen oder mit langen Fahrverboten bestraft.

Sogar das Fahren ohne die passende Brille kann zum vorübergehenden Verlust der Fahrerlaubnis führen! Ist eine Sehhilfe im Führerschein vermerkt, muss die passende Brille oder Kontaktlinsen auch zum Autofahren getragen werden, sonst droht ein Bußgeld.

Gut zu wissen: Wer zum Beispiel nach einer Operation keine Sehhilfe mehr benötigt, kann diese aus dem Führerschein austragen lassen.

Ablauf eines Fahrverbots

Hast du gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und musst deinen Führerschein für einige Wochen abgeben, fragst du dich natürlich, wie das ganze abläuft. Wo muss ich bei einem Fahrverbot meinen Führerschein abgeben, ab wann tritt mein Fahrverbot in Kraft usw. Ein Verbot wird entweder als Strafe vor Gericht oder im Rahmen eines Bußgeldbescheids angeordnet.

Die jeweiligen Stellen geben auch die Länge in Monaten vor, während der du dich nicht hinter das Steuer setzen darfst. Die “grobe Pflichtverletzung” ist ein einmaliges Vergehen, das zu einem schweren Unfall führte oder hätte führen können. Es zeigt grobe Nachlässigkeit, Gleichgültigkeit und großen Leichtsinn. Die “beharrliche Pflichtverletzung” liegt hingegen vor, wenn zum wiederholten Male gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstoßen wurde.

Wer eine grobe Pflichtverletzung begeht, aber bisher noch keine ähnlichen Delikte vorzuweisen hat, kann meist auf ein kürzeres Fahrverbot hoffen. Wiederholungstäter müssen hingegen mit längeren Strafen rechnen. Wurde dir die Länge des Fahrverbotes mitgeteilt, kannst du als Ersttäter den “Startzeitpunkt” selbst wählen. Du hast dafür die nächsten vier Monate Zeit. Wiederholungstäter müssen ihren Führerschein zum festgelegten Zeitpunkt abgeben. Die Übergabe kann persönlich oder per Post an die zuständige Behörde erfolgen. Nach Ablauf der Frist wird dir dein Dokument per Post zurückgesandt.

Vorsicht ist beim “Verschieben durch Einspruch” geboten: Wer nicht zum ersten Mal seinen Führerschein abgeben muss, versucht oft, durch einen Einspruch den Startzeitpunkt nach hinten zu schieben. Die Angelegenheit landet dann vor Gericht und wird - sofern keine guten Gründe vorliegen - abgewiesen.

Geltungsbereich des Fahrverbots

Ein Fahrverbot gilt generell für alle Fahrzeuge. Das schließt vom kleinsten Mofa über Motorräder, Autos, Vans, Busse bis hin zu schweren LKW alles mit ein. Auch “fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge” wie E-Scooter oder Fahrräder mit Hilfsmotor sind Tabu. Lediglich das Fahrrad und andere Gefährte, die mit Muskelkraft betrieben werden, dürfen die Betroffenen noch selbst steuern.

In einigen Fällen ist es möglich, ein Fahrverbot zu umgehen. Vor allem, wem zum ersten Mal ein solches Verbot droht, hat geringe Chancen - für Wiederholungstäter:innen sieht es hingegen besonders schlecht aus. Eine typische Vorgehensweise ist der Einspruch gegen den zugrundeliegenden Bußgeldbescheid.

Auch das “umwandeln” eines Fahrverbots ist in einigen Fällen möglich. Mithilfe eines erfahrenen Anwalts kann der Zeitraum ohne Führerschein dann manchmal durch ein doppeltes Bußgeld beglichen werden. Das “Augenblickversagen”. Hier wird argumentiert, dass der oder die Fahrer:in eine Situation falsch eingeschätzt oder einen anderen, menschlichen Fehler begangen haben.

Die “unzumutbare Härte”. Wer auf seinen Führerschein angewiesen ist und diesen zum Beispiel benötigt, um Angehörige zu pflegen oder den eigenen Beruf auszuüben, hat es bei einem Verbot besonders schwer. Eine Garantie, dass ein Fahrverbot aufgehoben oder umgewandelt wird, gibt es dabei jedoch nicht: Es kommt im Einzelfall immer auf die oder den Richter:in an und auf die Frage, ob der Sachverhalt glaubhaft ist.

§21 des Straßenverkehrsgesetzes schreibt vor, dass für das Fahren trotz Fahrverbot eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe droht. Hier liegt der Straftatbestand des “Fahrens ohne Fahrerlaubnis” vor. Als Nebenstrafe kann ein weiteres Fahrverbot drohen, wodurch sich ein aktuelles Verbot verlängert.

Weitere Fahrverbote

Das Verkehrsrecht kennt noch weitere Fahrverbote, die auf den ersten Blick nichts mit den Strafen für Fehlverhalten zu tun haben: Nicht alle Fahrzeuge dürfen zu allen Zeiten auf allen Strecken fahren! Vor allem LKW sind von den Verboten betroffen. Ihnen ist besonders die Fahrt an Wochenenden und Feiertagen, zwischen 00:00 und 22:00 Uhr, untersagt.

Mehrere beliebte Urlaubsstrecken werden ebenfalls für Lastwagen untersagt. Das sogenannte „Ferienfahrverbot für LKW“ hat sogar einen eigenen Gesetzestext. Auch das Diesel-Fahrverbot für PKW ist bereits in einigen Städten anzutreffen. Fahrverbote für E-Autos sind theoretisch ebenfalls möglich und könnten zum Tragen kommen, wenn das heimische Stromnetzwerk überlastet ist oder kurz davorsteht.

Ausnahmen und Härtefälle

Eine einheitliche gesetzliche Regelung oder gar eine Liste für das Fahrverbot betreffende Ausnahmen gibt es nicht. Dabei geht es vorwiegend um das Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG), welches bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt wird, die auf eine beharrliche und grobe Pflichtverletzung des Kfz-Führers zurückzuführen sind. Ob ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, muss im Einzelfall immer genau geprüft werden.

  • Berufliche/wirtschaftliche Existenz: Nur wenn nachweislich die wirtschaftliche Existenz in unzumutbarer Weise auf der Kippe steht, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Das Auto für den Arbeitsweg zu benötigen, ist hier kein durchschlagendes Argument. Selbst wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht, wird im Einzelfall geprüft, ob der Betroffene dies durch alternative (und zumutbare) Mittel verhindern kann
  • Verbotsirrtum: Ein Verkehrsschild übersehen oder verwechselt zu haben, ist normalerweise ebenfalls kein überzeugendes Argument. Waren jedoch mehrere Zusatz- oder Vorschriftszeichen übereinander zu sehen und ordnete der Autofahrer Zusatz- und Vorschriftszeichen falsch zu, liegt unter Umständen ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. In solchen Fällen kann ggf.
  • Augenblicksversagen: Ein Beispiel für Augenblicksversagen ist das Überfahren einer roten Ampel, weil der Vordermann zu früh losfuhr und der Betroffene diesem automatisch folgte, ohne sich der roten Ampel bewusst zu sein. Je nach Fall spielt auch die Haltung des Betroffenen eine Rolle.

Für bestimmte Fahrzeugarten können Ausnahmen vom Fahrverbot gemacht werden, z. B. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einem Verkehrssünder den Führerschein abzunehmen. Neben dem Fahrverbot nach § 25 StVG (Fahrverbot in Bußgeldsachen) sind noch das Fahrverbot gem. § 44 Strafgesetzbuch (StGB) (Fahrverbot in Strafsachen) sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Strafgesetzbuch - StGB) zu nennen, die auch vorläufig (§ 111a Strafprozessordnung -StPO) durchgesetzt werden kann.

Sowohl beim Fahrerlaubnisentzug als auch beim Fahrverbot können Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten gemacht werden. Ein typisches Beispiel sind Fahrzeuge, für die ein Führerschein der Klasse T oder L benötigt wird (z. B. landwirtschaftliche Zugmaschinen). Es entscheidet immer ein Gericht, ob eine mit dem Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot vereinbare Ausnahme (Kfz der Landwirtschaft beispielsweise) angebracht ist.

Ausnahmen vom Diesel-Fahrverbot

In vielen deutschen Städten wurden bereits Diesel-Fahrverbote eingerichtet. Sie zielen darauf ab, den Ausstoß von Stickoxiden in den Ballungsgebieten zu reduzieren. Diesbezüglich hat sich der Bundestag auf eine Reihe allgemeiner Ausnahmeregelungen geeinigt. So dürfen z. B. nachgerüstete Kfz des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der kommunalen Flotte (z. B.

In § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden die jeweiligen Bundesländer dazu ermächtigt, selbst Regelungen zum Diesel-Fahrverbot bzw. Ausnahmen diesbezüglich festzulegen. So können z. B.

Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis

Ist der Führerschein weg, fragen sich Betroffene häufig, ob und welche Fahrzeuge sie im Straßenverkehr noch nutzen dürfen. Hierbei ist zum einen zwischen verschiedenen Fahrzeugarten zu unterscheiden. Zum anderen kommt es darauf an, warum der Führerschein weg ist.

Insbesondere wenn das Gericht eine Sperrfrist verhängt hat, innerhalb derer der oder die Beschuldigte keine Fahrerlaubnis erwerben können, fragen sich Beschuldigte häufig, wie sie den Zeitraum der Entziehung überbrücken können. Folgende Fahrzeuge dürfen während des Entziehungszeitraums unter den nachfolgenden Bedingungen gefahren werden:

  • Mopeds (bis 50 km/h): Nein, Fahrerlaubnis erforderlich
  • Mofas (bis 25 km/h): Ja, sofern eine Prüfbescheinigung vorhanden ist oder der Betroffene vor dem 1.4.1965 geboren ist.
  • E-Scooter (bis 20 km/h): Ja
  • E-Scooter (bis 25 km/h): siehe Mofas
  • E-Scooter (bis 45 km/h): Nein, Fahrerlaubnis erforderlich
  • Pedelec (bis 25 km/h): Ja, mit Ausnahmen (z.B. zu starke Nennleistung in Watt)
  • E-Bike (bis 45 km/h): Nein, Fahrerlaubnis erforderlich
  • Fahrrad: Ja

Ausnahmen gelten, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ein entsprechendes sog. verwaltungsrechtliches Fahrverbot verhängt. Es handelt sich hierbei nicht um ein Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StGB (wegen einer Ordnungswidrigkeit oder als Nebenstrafe einer Straftat). Vielmehr erhält der Betroffene einen Bescheid von der Fahrerlaubnisbehörde, mit welchem ihm untersagt wird, mit bestimmten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen (z.B. Fahrradfahrverbot, Mofafahrvebot etc.). Diese Maßnahme ist sehr selten.

Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG

In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Geschwindigkeitsverstöße etc.), aber auch in Strafverfahren werden häufig Fahrverbote verhängt. Im Gegensatz zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier der Verwaltungsakt Fahrerlaubnis nicht erloschen. Dem Betroffenen wird lediglich für einen bestimmten Zeitraum verboten mit bestimmten Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 25 StVG beziehungsweise des § 44 STGB ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörde oder das Gericht dem Betroffenen/Beschuldigten für die Dauer von mehreren Monaten verbieten kann im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Sofern im Einzelfall keine Beschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeugarten erfolgt, gelten solche Fahrverbote für alle Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge sind nach der StVO Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Da der Mensch keine Maschine ist (Achtung Ohrwurm), sind Fahrräder keine Kraftfahrzeuge. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Jan Ullrich scheidet aus (Analogieverbot).

Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde können also weder die Bußgeldstelle noch das Gericht Fahrverbote für sonstige Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge sind, verhängen. Für Fahrräder gilt das Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG daher nicht. Für alle anderen vorgenannten Fahrzeuge gilt das unbeschränkte Fahrverbot, also auch für E-Scooter, Pedelecs, etc..

Daraus folgt: Wer während der Dauer eines gerichtliche oder bußgeldbehördlichen Fahrverbots E-Scooter, Pedelec, Mofa oder ein anderes Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs.

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