Fehlender Rückstrahler am Motorrad: Bußgeld und Konsequenzen

Das Motorrad: Mehr als nur ein Fortbewegungsmittel

Das Motorrad ist mehr als nur ein Fahrzeug, um eine Strecke von A nach B zu überwinden. Vielmehr verbinden die Fahrer mit dem Gefährt auch ein Lebensgefühl. So symbolisiert es häufig Werte wie Freiheit, Unabhängigkeit und Wildheit. Das Kraftrad spiegelt die eigene Individualität wieder.

Um das Zweirad hat sich zudem eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt. Darüber hinaus gibt es viele Liebhaber von Oldtimern, welche das museumsreife Fahrzeug wieder straßentauglich machen wollen.

Vorschriften zur Beleuchtung am Motorrad

Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind.

Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw.

Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.

Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben.

Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können.

Pflicht zur passiven Beleuchtung mittels Reflektoren

Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motoradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein.

Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Mögliche Strafen bei fehlendem Rückstrahler

Generell wird ein Verstoß gegen § 53 StVZO (fehlender Rückstrahler) nach 222.5 BKatV mit 15 Euro geahndet. Hier wird aber eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (abstraktes Gefährdungsdelikt) vorgeworfen (u.a. § 30 StVZO, sollte aus dem Bescheid hervorgehen).

Einschlägig ist dann vorliegend 214.2 BKatV, was mit 90 Euro und 1 Punkt geahndet wird.

Ab den 1.5.2014 können die Verwarnungsgelder bis zu 55€ betragen (vorher max. 35€). Für einen fehlenden Rückstrahler normal gesehen nur 15€. Wenn aber davon ausgegangen wird dass es "Führen oder Halten eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis mit Gefährdung der Verkehrssicherheit" war, dann können es 90€ + 1 Punkt (vorher 80€ + 3 Punkte) werden.

Auch ist es möglich, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch die fehlenden Rückstrahler im Dunkeln (geparktes Fahrzeug) Leute gefährdet werden können.

Diskussion und Erfahrungen

Es scheint keine einheitliche Regelung zu geben. Es gibt Fälle, wo die Sache mit 15€ Verwarngeld getan war und wieder andere haben so wie ich jetzt 3 Punkte kassiert.

Einige Fahrer berichten, dass sie noch nie einen Reflektor an ihren Motorrädern hatten und noch nie Ärger mit TÜV oder Polizei hatten.

Andere wurden von der Polizei angehalten und ihnen wurde nahegelegt, den Reflektor "bei Gelegenheit" nachzurüsten.

Es gibt auch die Meinung, dass der TÜV bei fehlendem Rückstrahler überzogen reagiert und die Plakette verweigert.

Tipps und Ratschläge

  • Befestigen Sie den Reflektor nicht auf dem Kennzeichen, da dies als Kennzeichenmissbrauch gewertet werden kann.
  • Wenn Sie gegen die Vorschriften zur seitlichen Kenntlichmachung verstoßen, droht ein Verwarngeld von 15 Euro.
  • Argumentieren Sie im Falle einer Beanstandung, dass die Reflektoren beim Einbau der Rückleuchten montiert waren und danach wegen verschlissenem Klebeband abgefallen sein müssen. In diesem Falle wäre es zwar immernoch ein Mangel, der mit einem Verwarngeld geahndet werden könnte, aber die Betriebserlaubnis wäre nicht erloschen.

Zusätzliche seitliche Kenntlichmachung an Fahrzeugen

Zusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen an Kraftfahrzeugen stellt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Vorschriften auf, die weitere Kenntlichmachungen vorsehen.

Die seitliche Kenntlichmachung ist für Fahrzeuge, die länger sind als 6 Meter, vorgschrieben.

Welche Formen der seitlichen Beleuchtung können angebracht sein?

  • obligatorisch: seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler bzw. Reflektoren (§ 51a Absatz 1 StVZO)
  • obligatorisch: gelbe Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6 StVZO)
  • obligatorisch: gelbe retroreflektierende Streifen, Bänder, Schlauch- oder Kabelumhüllungen u.a. über die gesamte Länge (§ 51a Absatz 7 StVZO)
  • optional: retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 4 StVZO)
  • optional: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen (§ 51a Abssatz 5 StVZO)

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0