Freiwillige Zulassung von Elektrorollern: Vorteile und Nachteile

Die freiwillige Zulassung von Elektrorollern ist ein Thema, das in Deutschland sowohl Chancen als auch Herausforderungen birgt. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die mit dieser Option verbunden sind.

Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Nach § 3 Abs. 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) können von der Zulassungspflicht ausgenommene Fahrzeuge auf Antrag freiwillig zugelassen werden. Ggf. muss nach § 21 StVZO und § 4 Abs. 5 FZV ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis getätigt werden. Den wenigsten Zulassungsbehörden ist die freiwillige Zulassung geläufig.

Grundsätzlich war das Vorgehen bei einer freiwilligen Zulassung seit Jahren bekannt. Die E-Rollerbesitzer müssen mit einer Versicherung sprechen und eine elektronische Versicherungsbescheinigung erhalten (eVB), ein CoC-Dokument (Certificate of Conformity (deutsch Konformitätsbescheinigung)) und einen Kaufvertrag vorhalten und final natürlich einen Termin bei der Zulassungsstelle erhalten. Klingt einfach, ist es aber nicht!

Notwendige Dokumente für die Zulassung

  • COC Papier (früher Betriebserlaubnis, auch Übereinstimmungserklärung, oder Gutachten genannt)
  • EVB Nr. des Versicherers bei dem das Fahrzeug versichert werden soll
  • ggf. noch den Kaufvertrag
  • evtl. Fotos vom Fahrzeug und vom Typenschild incl. erkennbarer FIN

Vorteile der freiwilligen Zulassung

Die freiwillige Zulassung bietet einige attraktive Vorteile für E-Roller-Besitzer:

  1. Kein Kennzeichen-Wechsel mehr im Februar.
  2. Mehr Sicherheit im Straßenverkehr - endlich kein „bäh, blöder 45er Roller!“ mehr.
  3. Sammeln von schadenfreien Jahren in der Versicherung.
  4. Vollkasko optional möglich.
  5. Weniger Gebühren für die Versicherung.

Durch die freiwillige Zulassung hat der Versicherungsnehmer mehrere Vorteile:

  • Es muss nicht jedes Jahr ein neues Kennzeichen besorgt werden (also weniger zeitlicher Aufwand).
  • Man kann einen Saisonzeitraum wählen und somit wie bei anderen Fahreugen den Nutzungszeitraum selbst festlegen.
  • Da das Fahrzeug wie jedes andere zugelassene Fahrzeug versichert wird, baut man eine Schadenfreiheitsklasse (SF) auf, die ggf. später für andere Fahrzeuge verwendet werden kann.
  • Für das Fahrzeug kann eine Teilkasko-Deckung ohne SB abgeschlossen werden.
  • Für das Fahrzeug kann eine Vollkasko-Deckung abgeschlossen werden.
  • Für das Fahrzeug kann eine Fahrerschutzdeckung abgeschlossen werden.

Für Kleinkrafträder und -roller können Sie auf die Zulassungsfreiheit verzichten und diese wie ein normales Kraftrad, oder Roller versichern.

Nachteile und Herausforderungen

Trotz der Vorteile gibt es auch einige Nachteile und Herausforderungen bei der freiwilligen Zulassung:

  • Den wenigsten Zulassungsbehörden ist die freiwillige Zulassung geläufig.
  • Eine Kostenersparnis tritt aufgrund der anfänglichen Verwaltungskosten erst nach ca. 3 Jahren ein.

Ja, einen. Durch die Zulassungskosten und ggf. anfänglich geringe SF Klasse stellt sich eine Beitragserparnis evtl. erst nach ein paar Jahren ein.

Strittig ist aktuell, ob es überhaupt noch die Möglichkeit geben wird, die freiwillige Zulassung durchzuführen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind das die häufigsten Ablehnungsgründe für eine freiwillige Zulassung, die uns von Usern und Händlern zugeleitet wurden:

  1. „Freiwillige Zulassung“ heißt, dass diese für Zulassungsstellen freiwillig sei
  2. Bauartbedingt passe das benötigte Kennzeichen nicht an den Roller (häufig werden ausschließlich 28 cm breite Kennzeichen vergeben)
  3. Ohne ein E im Kennzeichen dürfe man nicht am Straßenverkehr teilnehmen
  4. Benötigt werde zwingend eine TÜV-Plakette
  5. Das Fahrzeug müsse vorgeführt werden, damit die Kennzeichenbeleuchtung geprüft werden könne (stimmt aber tatsächlich!)
  6. Für Kunden mit Moped-Kennzeichen: eine doppelte Zulassung sei nicht möglich
  7. Freiwillige Zulassung können seitens der Zulassungsstellen beliebig verschoben werden (Personalmangel)
  8. Der Datenabruf vom Kraftfahrtbundesamt sei nicht möglich
  9. Es sei eine vorherige Prüfung durch einen Sachverständigen notwendig
  10. Der Kaufvertrag sei ungültig, da dieser auf den Tag der Zulassung terminiert werden solle

THG-Quote und E-Roller

Die THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) bietet E-Roller-Besitzern in Deutschland die Möglichkeit, durch den Verkauf der durch ihre Fahrzeuge eingesparten Emissionen zusätzliches Einkommen in Form von Geld zu generieren. Dieser Bonus zielt darauf ab, die Emissionen im Verkehr zu senken und die Elektromobilität zu fördern.

Für E-Roller und E-Scooter gibt es eventuell sogar noch einen weiteren Vorteil: Für diese Fahrzeuge kann seit 2022 auch die THG-Prämie beantragt werden, was das ganze äußerst attraktiv macht.

Das Umweltbundesamt teilt die Höhe der THG Prämie nur auf drei unterschiedliche Fahrzeugklassen auf. M1 (PKW), N1 (Nutzfahrzeuge) und M3 (Busse). Alle weiteren Fahrzeugklassen, welche sich nicht eindeutig in eine der drei Klassen einordnen lassen, rutschen automatisch in die Klasse der PKWs (M1), was bedeutet, Sie erhalten für Ihr Kleinkraftrad dieselbe Prämie wie für Ihren PKW.

Die THG-Prämie war bis Ende Juli 2023 auch für Elektrozweiräder und E-Zweiräder zugänglich. Besitzer von günstigen 50er-Rollern konnten diese freiwillig bei der Zulassungsstelle registrieren lassen, ein reguläres Kennzeichen erhalten und somit die THG-Prämie beantragen. Doch seitdem ist dies nicht mehr möglich. Die Gesetzesänderung vom 29. Juli 2023 schließt alle zulassungsfreien E-Roller von der THG-Quote aus.

Gesetzesänderung zum 28.07.2023: Seit einer Änderung in der Gesetzgebung werden nur noch Strommengenbescheinigungen von Fahrzeugen anerkannt, für die ein eigener Schätzwert für die Fahrzeugklasse vorliegt. Für zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Roller L1e, Pedelecs bis 25 km/h) sind derzeit keine Schätzwerte verfügbar und daher ist ab sofort keine Bescheinigung mehr möglich.

Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrads machte es möglich, die THG-Prämie auch für Fahrzeuge zu kassieren, die eigentlich nicht unter die ursprünglichen Regelungen fielen. Dies galt insbesondere für 50er-Elektroroller und S-Pedelecs. Da keine Kfz-Steuern für die freiwillige Zulassung anfielen, beschränkten sich die Kosten auf die Gebühren für Zulassung, Kennzeichen (einmalig 50 bis 60 Euro) und Versicherung (ab 30 Euro pro Jahr). Mittlerweile ist diese Gesetzeslücke durch eine Anpassung geschlossen worden.

Auch nach einigen Anpassungen am Gesetz dürfen einige Fahrzeugklassen die THG-Prämie beantragen - das sind die Klassen L3e und L4e, L3e-A2, L3e-A3, L4e-A2, L4e-A3, L5e-A oder L5e-B. Dein Fahrzeug muss allerdings noch diese Kriterien erfüllen: eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h erreichen, eine offizielle Zulassung haben und du musst die Prämie aktiv beantragen.

Kostenübersicht

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der möglichen Kosten, die bei einer freiwilligen Zulassung entstehen können:

Kostenpunkt Geschätzte Kosten
KBA-Gebühr (ca. Angabe fehlt)
Zulassung (ca. Angabe fehlt)
Zuschlag bei einem ungetypten Fahrzeug (ca. Angabe fehlt)
Wunschkennzeichen (ca. Angabe fehlt)
Klebesiegel (ca. Angabe fehlt)
Kennzeichen-Prägung (ca. Angabe fehlt)

Beachten sollte man hier, dass auf die Ausgabe einer TÜV-Plakette gemäß § 29 StVZO verzichtet wird. Es wird folgend eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt und das CoC-Papier mit dem Datum der Erstzulassung und einem offiziellen Stempel versehen. Dieses gilt dann analog dem ehemaligen Kfz-Brief als Zulassungsbescheinigung Teil II.

+++ Seit 2023 reicht übrigens die Vorderseite der Zulassung aus. Es muss also nicht mehr die Rückseite gescannt oder fotografiert werden. Wichtig ist eine möglichst korrekte Ausrichtung und ein neutraler Hintergrund. +++

Ausschlaggebend für die Beantragung der THG-Quote ist dann die Zulassungsbescheinigung Teil I und dem Vermerk „Elektro“ im Feld P.3. Daher auch an dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass im System auch zwingend diese Bescheinigung hochgeladen wird. Unser Support findet leider immer wieder CoC-Dokumente, Versicherungsnachweise oder offizielle Dokumente, die nicht als Nachweis beim Umweltbundesamt dienen können.

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