Motorrad Frontfender Pflicht in Deutschland: Ein umfassender Leitfaden

Der Traum vom selbst kreierten Custombike ist schon an mancher TÜV-Hürde gnadenlos gescheitert. Doch es gibt auf der anderen Seite auch viele Prüfer, die Umbauprojekte tatsächlich mit Herz und Verstand begleiten können. Ein Basis-Leitfaden für Selber- und Bessermacher.

Die aktuelle Retro-Welle bringt nicht nur wunderschöne Motorräder im klassischen Look zurück, sondern wird auch von einer wahren Flut von neuen Trends begleitet. Bobber, Café Racer, Scrambler … Vor allem individuell gestylte Maschinen sind schwer in Mode, doch professionelle Umbauten sind oft nicht nur richtig gut, sondern häufig auch richtig teuer. Da der Zubehörmarkt und besonders der Internethandel viele Bauteile liefern kann, wächst bei manchen Bikern der verständ­liche Wunsch, selbst Hand anzulegen, um dem Bike eine ganz persönliche Note zu verleihen.

Auch wer sich für einen der vielen Youngtimer erwärmen kann, die sich oft zu günstigen Preisen erwerben lassen, kommt aus technischen Gründen nicht an den Vorgaben des TÜV vorbei, falls relevante Baugruppen aufgrund von Verschleiß (z. B. Bremsen, Federbeine, Auspuffanlagen etc.) gewechselt werden müssen. Und selbst bei leichten Modifikationen wie schicken Blinkern oder Spiegeln sowie beim Tausch von Lenkern gilt es einiges zu beachten, damit es keine bösen Überraschungen bei der nächsten Hauptuntersuchung gibt.

Was ist überhaupt erlaubt?

Nun die Frage: Was ist denn überhaupt erlaubt? Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verbietet den Betrieb eines Motorrads, wenn wesentliche Veränderungen bezüglich der Motorabstimmung (Leistungssteigerung/Abgas- bzw. Geräuschverhalten) oder sicherheitsrelevanter Baugruppen (Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmen, Lenkung, Bereifung etc.) vorgenommen werden. Genehmigt werden solche Umbaumaßnahmen nur bei Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse bzw. Bescheinigungen und bei sachgerechter Montage.

Am einfachsten ist es, wenn die Komponente über eine Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) oder eine KBA-Nummer (für Kraftfahrt-Bundesamt) verfügt, denn dann wurde sie schon geprüft. Vergleichbar ist ein E-Prüfzeichen, das eine entsprechende Prüfung auf europäischer Ebene bescheinigt. Ein TÜV-Besuch ist dann nicht erforderlich. Aber Vorsicht, nur wenn alle Teile entsprechend der zugehörigen Dokumentation auch korrekt montiert sind, bleibt die Betriebserlaubnis des Motorrads erhalten, und das Prüfzeugnis gilt im Prinzip auch nur für den Anbau an ein Motorrad im Serienzustand. Wildes Kombinieren ist also nicht erlaubt.

Komplizierter wird es bei sogenannten Teilegutachten. In diesem Falle muss ein Prüfingenieur den korrekten Anbau und die einwandfreie Funktion im Rahmen ­einer Änderungsabnahme prüfen und per Anbaubescheinigung bestätigen. Am problematischsten ist die Montage von Zubehörteilen mit sogenannten Material-Gutachten, die naturgemäß keine Freigabe für spezielle Modelle haben. Hier besteht das höchste Risiko für eine Ablehnung seitens der Prüfstelle.

Vorbesprechung vor Einzelabnahme

Bei größeren Umbauten kommt man an einer Einzelabnahme nicht vorbei: Um unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem kompetenten, auf die Abnahme von Motorrädern spezialisierten Mitarbeiter bei den Prüfstellen (in Westdeutschland der TÜV, in Ostdeutschland die DEKRA) aufzunehmen und im Vorfeld bereits abzuklären, was möglich ist und was man besser unterlassen sollte. Wichtig ist nicht zuletzt auch der Kostenfaktor, denn Fahrprobe oder Geräuschmessungen erfolgen natürlich ohne Erfolgsgarantie und können richtig ins Geld gehen (Abnahme mit Fahrprobe ca. 350 Euro, Fahr-/Standgeräuschmessung ca. 230 Euro). Wer für seinen Umbau Teile ohne Gutachten z. B. von anderen Motorrädern verwenden möchte, sollte zu der Vorbesprechung alle Teile, alle verfügbaren Papiere und gegebenenfalls auch Gutachten anderer Motorräder mitbringen. Nur so lässt sich klären, ob das geplante Projekt überhaupt realisierbar ist. Je älter ein Motorrad ist, umso geringer sind die Vorgaben.

Die meisten Motorräder ab Baujahr 1994 haben eine EG-Zulassung, ältere Maschinen häufig noch eine nach StVZO. Da nicht alle Vorschriften gleich sind (z. B. Radabdeckung und Beleuchtung), ist es wichtig, den Unterschied zu kennen. Hier nun der Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen:

Rad, Felgen, Radabdeckung

Eine fette Felge hinten oder ein Supermoto-Umbau? Mit einem entsprechenden Gutachten ist auch das möglich. Benutzt man dagegen Felgen anderer Motorräder (möglichst mit gleicher oder höherer Leistung), wird es problematischer. Eine (teure) Einzelabnahme mit Fahrprobe steht vor der obligatorischen Eintragung.

Bei der Radabdeckung sind für Maschinen mit EG-Zulassung zwar keine bestimmten Maße mehr explizit vorgeschrieben, eine "ausreichende" Abdeckung, die eine Verkehrsgefährdung ausschließt, ist aber zwingend. Ganz ohne Schutzblech geht es also nicht, und vor dem Ansetzen der Flex sollte man besser Rücksprache mit dem Prüfer halten. Bei Maschinen mit StVZO-Zulassung darf die untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 mm über der Mitte der Hinterradachse enden. Das Maß wird aber im unbeladenen, also ausgefederten Zustand ermittelt.

Gerade Enduros mit ihren langen Federwegen haben deshalb oft zusätzliches Plastik im Bereich der Radabdeckung. Hinten muss ein Rückstrahler (mit Prüfzeichen!) generell vorhanden sein, und er darf nicht höher als 900 Millimeter über dem Boden montiert sein.

Radabdeckung: Ja oder Nein?

Für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt). Für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben. Eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden.

Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.

Zusammenfassend: Eine klare Bau-/ kontruktionsvorschriftliche Gesetzgebung zur Radabdeckung gibt es zurzeit nicht. Eine Radabdeckung sollte bei in Deutschland erstzugelassenen Motorrädern in jedem Fall vorhanden und hinreichend sein, ansonsten droht ein Verwarngeld von fünf Euro.

Nach der §36aStVZO besteht eine hinreichende Abdeckung der Räder aus:

  • Vorderradabdeckung: am vorderen Ende bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderachse, am hinteren Ende bis mindesten 15cm über der Horizontalen durch die Vorderachse (Ausnahme: wenn das Schutzblech an den Auspuffkrümmern oder an der Verkleidung “reiben” würde.).
  • Hinterradabdeckung: bis mindestens 15cm über die Horizontale durch die Hinterradachse.

Laut EG-Betriebserlaubnis ist lediglich eine ausreichende Abdeckung vonnöten (Auslegungssache). Auch nachträglich gekürzte Hinterradabdeckungen bei Motorrädern ohne EG-Betriebserlaubniss sind in der Regel kein Problem: Es kann lediglich (je nach Laune des Prüfers) passieren, dass im TÜV-Prüfbericht als leichter Mängel “unzureichende Hinterradabdeckung” drinsteht. Da sich die Prüfer intern immer noch an den alten Richtlinien orientieren.

Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muß bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die Radachse liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei Modellen mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen.

Außerdem wirkt die um den Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO. Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob die Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über Splitterverhalten vorliegen.

Wenns um die Hinterradabdeckung (auf Deutsch auch Schutzblech genannt) geht, gehen die Meinungen über die Ausführung bei TÜV/Dekra und Mopped-Schraubern ziemlich heftig auseinander. Meine persönliche Meinung: wer braucht einen 250´er Hinterreifen ?? In Deutschland gibts sooo geile Kurven, die sollten vernünftig gefahren werden .... Aber wie gesagt, daß ist meine Meinung.

Auf zum Termin vor Ort

Egal, ob Einzelabnahme oder Vorführung im Rahmen einer Hauptuntersuchung, es ist immer eine spannende Frage, ob Umbauten akzeptiert werden oder nicht. Bei der Vorbereitung des Artikels nahm ich zum Besuch des TÜVs in Herne meine optisch wie technisch modifizierte Honda Sevenfifty mit und bat den Fachmann, einen Blick auf die Maschine zu werfen. Die hatte kurz vorher die Hauptuntersuchung ohne Probleme passiert, allerdings nicht bei ­einem Motorrad-Spezialisten. Etwas skeptisch war ich wegen des kurzen vorderen Schutzblechs und der Stahlflexleitungen, die ich ohne die alten (weil hässlichen) Halter montiert hatte. Zwar gab es in diesen Fällen keine Probleme, der Fachmann fand aber einen anderen in gewisser Weise typischen Fehler. Das serienmäßige Rücklicht der Sevenfifty hatte ich gegen zwei kleine runde Bremsleuchten aus dem Zubehör getauscht. Zwar waren E-Kennzeichnung, Abstände und Funktion in Ordnung, aber die wesentlich kleineren Leuchten waren nun so hoch montiert, dass die in ihnen integrierte Nummernschild-Beleuchtung das Kennzeichen nicht mehr korrekt ausleuchtete. Das Problem ließ sich mit der Montage einer zusätzlichen Kennzeichenbeleuchtung allerdings leicht lösen.

Von all den Vorschriften sollte man sich nicht abschrecken lassen, denn ein gut geplantes, mit dem Prüfer abgesprochenes Projekt ist auch von Hobbyschraubern zu realisieren.

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