Führerschein vor 1980: Motorrad Regelung

Grenzenlose Freiheit, Abenteuer, Fahrspaß… Das ist es, was das Motorrad- und Rollerfahren ausmacht. Ganz egal, ob du dich schon lange dafür begeisterst oder erst kürzlich der Funke auf dich übergesprungen ist - es gibt immer etwas, das du beim Motorrad- und Rollerfahren dazu lernen kannst. Finde alle Informationen zum Motorradführerschein, Klassen und Anforderungen sowie Infos zu Fahrprüfungen und den gesetzlichen Grundlagen.

Motorradführerschein: Klassen und Anforderungen

Beim Erwerb des Motorradführerscheins kann man zwischen mehreren Klassen wählen. Welche Möglichkeiten es gibt, und ab wann man welches Kraftrad fahren darf, erfahren Sie hier.

Die verschiedenen Motorradführerscheinklassen:

  • A: Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • A2: Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
  • A1: Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
  • AM: Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Mindestalter für die Motorradführerscheinklassen:

  • AM¹: 16 Jahre

Mit der Klasse A dürfen Motorräder ohne Beschränkung gefahren werden, Sie schließt die Klassen A2, A1 und AM ein. Beim Direkteinstieg beträgt das Mindestalter 24 Jahre. Ist man jedoch schon mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A2, sinkt das Mindestalter für die A-Klasse auf 20 Jahre.

Die Klasse A1 ist der Einstieg ins Motorradfahren. Mit 16 Jahren darf man den Schein für 125er Maschinen machen (125 ccm Hubraum). Solche Leichtkrafträder dürfen nicht mehr als 11 kW (15 PS) Leistung haben.

Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Fahren von Maschinen mit maximal 35 kW (48 PS). Abhängig von Modell (Chopper, Enduro, Sport) sind mit einem kleinen Motorrad Geschwindigkeiten von 160 km/h bis 200 km/h drin.

Stufenführerschein

Der Stufenführerschein ermöglicht es Fahrern, in einem Zeitraum von jeweils zwei Jahren Erfahrungen auf einem Fahrzeug mit einer geringeren Motorleistung zu sammeln, um dann nach einer entsprechenden praktischen Prüfung auch ohne zusätzliche Ausbildung (Zeitstunden in der Fahrschule) in die nächste Leistungsklasse aufzusteigen. Der Stufenführerschein kann mit der Stufe 1 oder 2 begonnen werden:

  • Stufe 1: A1 - 11 kW (15 PS), Mindestalter: 16 Jahre
  • Stufe 2: A2 - 35 kW (48 PS), Mindestalter: 18 Jahre
  • Stufe 3: A - keine Beschränkung, Mindestalter Zweirad: 20 Jahre, Dreirad: 21 Jahre

Beim ersten Führerschein A1 oder A2 muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Ausbildung mit anschließender Prüfung erfolgen. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Leistungsklasse wird dann nur noch eine zeitlich verkürzte praktische Prüfung benötigt. Die Dauer der Prüfung beträgt in diesem Fall 40 Minuten.

Wichtig: Für die Fahrschulen besteht für den Klassenaufstieg nach Erwerb des Erstführerscheins keine Ausbildungspflicht, dementsprechend muss auch keine Ausbildungsbescheinigung zur praktischen Prüfung vorgelegt werden.

Es wird sogar empfohlen, vor der praktischen Prüfung noch einmal die eigenen Fähigkeiten zu kontrollieren und mithilfe der Fahrschule deines Vertrauens eingeschlichene Fahrfehler zu korrigieren.

Führerschein Klasse 3 vor 1980

Wer vor dem 1. April 1980 einen Führerschein der Klasse 3 erworben hat und diesen bis heute ohne zwischenzeitlichen Entzug noch besitzt, hat weitere Privilegien: Er kann seit April 2013 auch Motorräder bis 48 PS fahren. Einzige Voraussetzung ist eine 40-minütige praktische Motorradfahrprüfung.

Ist diese Hürde aber genommen, dürfen mit der erworbenen A2-Lizenz Motorräder bis 35 kW (48 PS) mit einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kW/kg bewegt werden. Nach zwei Jahren mit dem Führerschein A2 kann der Aufstieg in die unbegrenzte A-Klasse angegangen werden. Auch hierzu ist wieder nur eine praktische Prüfung vorgesehen.

Mit einer vor dem 01.04.1980 erteilten Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse 3 darf man Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW fahren. Das gilt auch nach einem Umtausch des Papierführerscheins. In die Scheckkarte wird die Klasse A1 eingetragen. Die Berechtigung gilt EU-weit.

Neue Führerschein-Regelung: Klasse B196

Der Deutsche Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 beschlossen, dass künftig jeder Deutsche unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Autoführerschein auch 125er-Leichtkrafträder fahren darf. Im Vorfeld hatte es eine Menge Gezerre um den im Sommer öffentlich gewordenen Plan gegeben.

Inhaber von Autoführerscheinen dürfen ohne zusätzliche Fahrprüfung Leichtkrafträder fahren, wenn sie mindestens fünf Jahre lang schon ihren Führerschein der Klasse B haben, mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens neun Fahrschuleinheiten á 90 Minuten absolviert haben, vier davon in Theorie und fünf in Praxis.

Anschließend ist eine einfache Bescheinigung ausreichend für den Führerschein der Klasse B mit Schlüsselzahl 196. Diese beinhaltet die Erlaubnis, Leichtkrafträder bis 125 Kubik und 15 PS zu führen, die bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein dürfen. Achtung: Dieses Recht gilt nur innerhalb Deutschlands. Fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt.

Voraussetzungen für die Erweiterung der Klasse B auf Fahrzeuge der Klasse A1 (B196):

  • 5 Jahre Vorbesitz der Klasse B
  • Mindestalter 25 Jahre
  • Fahrerschulung

Die Fahrerschulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (6 Stunden Theorie, 7,5 Stunden Praxis). Die Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen. Sie gilt nur in Deutschland.

Jeder Klasse-B-Mobilist darf schon jetzt Fahrzeuge der Klasse AM (zuvor M) fahren. Darunter fallen die leichten zweirädrigen Kleinkrafträder der Klasse L1e-B ebenso wie dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e. Deren Gemeinsamkeiten: Eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, ein Hubraum von höchstens 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und eine Leistung von maximal vier kW (5,5 PS).

Umtausch alter Führerscheine

Die Einführung des EU-Scheckkartenführerscheins mit seinem Buchstabensystem fand im Jahr 1999 statt. Doch noch hat nicht jeder die neue Scheckkarte. Viele Mitglieder wenden sich mit Fragen rund um das Thema Führerschein-Umtausch an die ADAC Juristinnen und Juristen. Sie wollen vor allem wissen, worauf beim Umtausch der alten Klasse 3 zu achten ist.

Der Führerschein-Zwangsumtausch betrifft auch die grauen und rosa Papier-Führerscheine der alten Klasse 3. Bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie mithilfe des ADAC Führerschein-Umtauschrechners herausfinden.

Klassen im Kartenführerschein beim Umtausch von Klasse 3:

Bei einem Umtausch der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten Sie nicht nur die Pkw-Klassen B und BE, sondern auch die Lkw-Klassen C1 und C1E, sowie AM und L. Die Zweirad-Klasse A1 bekommen außerdem all diejenigen, die ihren Klasse-3-Führerschein vor dem 1.4.1980 erworben haben.

Die folgende Tabelle zeigt die alten Führerschein­klassen und neuen Führerschein­klassen:

Klasse alt Erteilungsdatum Klasse neu Schlüsselzahlen
3 vor dem 1.4.1980 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T CE 79 (C1E>12 000 kg, L≤3), C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
3 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) ,C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
3 nach dem 31.12.1988 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T CE 79 (C1E>12 000 kg, L≤3), C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

*Die Klasse T erfolgt nur auf Antrag und wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Wichtig: Das gilt vollkommen unabhängig davon, ob Sie den Führerschein tauschen oder nicht.

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