Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. zu parkenden Autos, müssen eingehalten werden.
Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Gemeinsame Fuß- und Radwege
Viele Radfahrer benutzen sie. Andere sehen die blauen runden Verkehrszeichen mit den Sinnbildern für Fußgänger und Radfahrer und fahren auf der Fahrbahn weiter. Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) müssen benutzt werden.
Auf parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben Radfahrer beim Überqueren einer Einmündung Vorrang vor Rechtsabbiegern, Linksabbiegern und Vorfahrt vor ausfahrenden Fahrzeugen. Gemeinsame Fuß- und Radweg sind Sonderwege für Fußgänger und Radfahrer. Für dich als Radfahrer ist dann nicht mehr die Fahrbahn relevant. Du musst den Sonderweg anstatt der Fahrbahn benutzen. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern. Damit sind auch Liegeräder gemeint.
Nur mehrspurige Fahrräder müssen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht benutzen, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges zu gering ist. Was ist aber, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg in einem schlechten Zustand ist und er dadurch gar nicht, oder nur schwer, zu benutzen ist? Gemeinsame Fuß- und Radwege mit Löchern müssen nach Ansicht des OLG Köln auch nicht benutzt werden.
Beachte aber hier: Das ist lediglich die Meinung des OLG Köln. Wenn du auf einem gemeinsamen Fuß- und Radwege auf Schnee oder Eis stößt, ist es dir aber genauso zumutbar, dass du absteigst und zu Fuß weitergehst.
In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen darfst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Ist der linke Weg nicht als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet, würde ich dir wärmstens empfehlen, diesen auch nicht in Gegenrichtung zu befahren.
Dir ist bestimmt schon aufgefallen, dass auf keinem der Bilder Radwegefurten eingezeichnet sind. Gemeinsame Fuß- und Radwege können neben der Fahrbahn verlaufen. Natürlich muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radweg noch erkennbar sein.
Wann sind gemeinsame Fuß- und Radwege aber zu weit abgesetzt, sodass man sie nicht mehr zur Fahrbahn zählen kann? Die StVO bietet hierzu keine Antwort. Darüber hinaus findet man einen Hinweis in der VwV-StVO zur Markierung von Radwegefurten. Merke jedoch hier: Die VwV-StVO ist nur für die Verwaltung bindend.
… oder du stößt als Radfahrer auf ein verkleinertes Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren). Wenn gemeinsame Fuß- und Radwege parallel zur Fahrbahn verlaufen, haben Radfahrer auch ohne Radwegefurt Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen, wenn für ausfahrenden Fahrzeuge ein Zeichen 205 aufgestellt ist. Das ergibt sich daraus, dass gemeinsame Fuß- und Radwege, die parallel zur Fahrbahn verlaufen, hinsichtlich der Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden. Wie sieht es aber aus, wenn ein Radfahrer regelwidrig in Gegenrichtung einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzt. Hat er dann immer noch Vorfahrt?
Gleiches gilt, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg an einem Gehweg endet. Man spricht dann vom Überqueren eines anderen Straßenteils. Es gilt “rechts vor links”. Fußgänger und Radfahrer teilen sich einen Weg. Die StVO enthält jedoch keine besonderen Regeln, wie sich Radfahrer zu Fußgängern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen genau verhalten sollen. Demnach müssen Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufeinander Rücksicht nehmen.
Aufgrund der Fülle an Urteilen, kann man mittlerweile sagen, dass die höhere Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern ständige Rechtsprechung ist. Einige Gerichte raten zudem dazu zur Verständigung Blickkontakt aufzunehmen.
Einige waren der Meinung, dass auch auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen für Radfahrer das Rechtsfahrgebot gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen das Rechtsfahrgebot gilt, habe ich dann ein kleines Brainstorming gemacht. Das Rechtsfahrgebot besagt, dass du möglichst weit rechts fahren musst. Jedoch gilt das Rechtsfahrgebot “nicht nur bei” Gegenverkehr. Das Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge. Fahrräder sind Fahrzeuge. Kurz und knapp: Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Sonderwegen. Hindernisse dürfen vorsichtig links umfahren werden. Das Umfahren von Hindernissen fällt dann aber unter das Vorbeifahren (§ 6 StVO).
Nach ein paar Tagen intensiver Suche muss ich gestehen: Ich habe nichts derartiges gefunden. Zunächst einmal gelten die allgemeinen Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Nach Ansicht des OLG Nürnberg gilt dies auch bei Dunkelheit. Welche Umstände das sind, wird in der StVO nicht konkret gesagt.
Was Schrittgeschwindigkeit bedeutet, habe ich in einer Fallstudie im Artikel Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit? Radfahrer müssen dann bremsbereit sein. Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht.
Nehmen wir einmal an, du hattest einen harten Tag und fährst gerade mit deinem Fahrrad von der Arbeit nach Hause. Du fährst an einem Zeichen 240 vorbei ohne von der Fahrbahn auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg zu wechseln. “Haben Sie das Schild da vorne nicht gesehen? Sie sind da an einem vorbeigefahren und sind nicht auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg weitergefahren.
In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen musst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen hast du beim Überqueren von Einmündungen Vorrang vor Rechts- und Linksabbiegern, wenn es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der rechten Seite handelt. Radfahrer müssen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Die Benutzungspflicht von gemeinsamen Fuß- und Radwegen hat auch ihre Grenzen.
Zeichen 240 und 241: Gemeinsamer und Getrennter Fuß- und Radweg
Zeichen 240 zeigt den gemeinsamen Fuß- und Radweg an. Der waagerechte Strich zeigt, dass Fußgänger und Radfahrer hier durcheinander (gemeinsam) unterwegs sind. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs.
Zeichen 241 trennt die Fußgängerspur von der Radfahrerspur mit einem senkrechten Strich, der sich auch auf dem Belag findet. Hier ist festgelegt, welche Seite des Weges für welchen Verkehrsteilnehmer zu nutzen ist.
Verhalten auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen
Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen herrscht nicht nur Misch-, sondern auch Gegenverkehr. Gegenverkehr kommt mir links entgegen. gehe oder links. es keinen Gehweg gibt, ist am linken Fahrbahnrand zu gehen.
Einige Leser machten mich darauf aufmerksam, dass manchmal ganze Bürgersteige vom Bordstein bis zur Hauswand als gemeinsame Rad/Fußwege ausgeschildert sind. Dann wäre es für Fußgänger sicherer, sich an der Hauswand zu orientieren, und für Radfahrer sicherer, sich am Bordstein zu orientieren. Fußgänger halten so mehr Abstand zum Autoverkehr, Radfahrer mehr Abstand zu Haustüren und Einfahrten. In solchen Fällen wird allerdings normalerweise entweder ein getrennter Rad/Fußweg (mit Strich dazwischen) beschildert oder ein reiner Gehweg (gegebenenfalls mit Freigabe für Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit).
Radfahrer auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg keine Vorfahrt. Fahrzeug aufmerksam. TIPP: Frühzeitig klingeln! Die Benutzungspflicht des Radwegs entfällt.
Mindestbreiten von gemeinsamen Fuß- und Radwegen
Dieser Artikel zeigt dir anhand verschiedener Beispiele, wie breit ein gemeinsamer Fuß- und Radweg im Einzelfall mindestens sein muss. In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist festgelegt, wie viel Platz ein Fußgänger benötigt. Die lichte Breite umfasst den befestigten Verkehrsraum und den Sicherheitsraum (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2). Wichtig hierbei zunächst: Sicherheitsräume müssen nicht befestigt sein. Sicherheitsräume müssen aber frei von Hindernissen sein (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 2). Wenn das Fahrradfahren auf der Fahrbahn zu gefährlich ist, kann die Mindestbreite aus der VwV-StVO auch unterschritten werden.
Werden gemeinsame Fuß- und Radwege neu geplant, sind folglich die Richtmaße der ERA anzuwenden. Stell dir einmal vor, du begegnest als Fahrradfahrer mit einem Anhänger einem Rollstuhlfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es genügt aber nicht alleine an Rollstuhlfahrer zu denken. Wie man an der obigen Tabelle sehen kann, benötigt eine blinde Person mit Begleitperson sogar 1,30 m Platz. Eine Person mit Kinderwagen füllt eine Breite von 1,00 m aus. Im Regelfall soll es aber auch möglich sein, dass man auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg einen vorausfahrenden Radfahrer überholen kann. Damit das gelingen kann, müssen zwei Fahrräder nebeneinander fahren können. Ein Fahrradfahrer benötigt 1,00 m, ein Fahrradfahrer mit Anhänger 1,30 m, Platz. Gehen wir von einer Mindestbreite von 2,50 m aus.
Die Breite der Sicherheitstrennstreifen ist nicht immer gleich, sondern davon abhängig, ob wir von einem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerorts oder außerorts sprechen. Die obige Darstellung geht von Gebäuden links und rechts des gemeinsamen Fuß- und Radweges aus. Viel öfter wirst du beobachten, dass sich links des rechten gemeinsamen Fuß- und Radweg die Fahrbahn und rechts ein Gebäude befindet. Bei Senkrechtparkständen oder Schrägparkständen ist ein Sicherheitstrennstreifen erforderlich. Der Überhangstreifen von 0,70 m Breite kann auf den Sicherheitstrennstreifen angerechnet werden. Ein Beispiel: Wir planen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg mit 2,50 m Breite.
Auf der Straße fahren bereits jetzt in der Spitzenstunde 100 Radfahrer. Auf dem Gehweg wurden in der gleichen Stunde 50 Fußgänger gemessen. Außerörtliche Fuß- und Radwege verbinden Städte oder Dörfer. Darüber hinaus sind auch außerorts die Einsatzgrenzen für Zeichen 240 zu berücksichtigen (Kapitel 3.6 ERA). Für außerörtliche gemeinsame Fuß- und Radwege in Fahrtrichtung links ist jedoch in der Regel eine Breite von 2,40 m nötig (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4). Das ist aber lediglich das Mindestmaß. In den meisten Fällen wird außerorts ein gemeinsamer Fuß- und Radweg sowohl für rechte, als auch für linke Radfahrer eingerichtet. Außerorts müssen gemeinsame Fuß- und Radwege in Zweirichtungsführung mindestens 2,50 m breit sein, wenn diese neu gebaut werden.
Man kann die Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege nicht aus einer einzelnen Vorschrift ableiten. Beim Neubau von gemeinsamen Fuß- und Radwegen können größere Breiten erforderlich sein. Werden gemeinsame Fuß- und Radwege neu gebaut, muss bestimmt werden, wer diese benutzen wird.
Gemeinsame Fuß- und Radwege sind außerhalb geschlossener Ortschaften nach wie vor sehr beliebt. Innerhalb geschlossener Ortschaften werden sie allerdings immer häufiger aufgehoben oder in Gehwege umgewandelt, die für Radfahrer freigegeben werden. Neu gebaute gemeinsame Fuß- und Radwege sind meist viel breiter, als ihre älteren Zeitgenossen. Ein bestehender Weg muss innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m - außerorts 2,00 m - zur Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges vorweisen.
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