In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.
Rechtliche Grundlagen und Bußgelder
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn in § 2 Abs. 1 StVO steht: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße.
Gehwege und Fußgängerzonen sind ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrende freigegeben wurden. Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Hier eine Übersicht über die Bußgelder bei Verstößen:
- Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg: 55 Euro
- Mit Behinderung anderer: 70 Euro
- Bei Gefährdung: 80 Euro
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 100 Euro
Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen. Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Ausnahmen vom Verbot
Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht: So dürfen bis zu einem bestimmten Alter Kinder mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren. Des Weiteren gibt es Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind.
Gemäß der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist ein Radweg vorhanden und baulich von der Fahrbahn getrennt, dürfen ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen.
Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
Rechtliche Folgen bei Unfällen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 - falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 - schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).
Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen
Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).
Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt. Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.
Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf. Das Düsseldorfer Gericht hatte entschieden, dass Radfahrende auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Das OLG hatte der Fußgängerin die volle Haftung für alle Unfallfolgen auferlegt und dem Radfahrer kein Mitverschulden zugerechnet.
Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte.
Verhalten an Zebrastreifen
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Lösungsansätze für weniger Konflikte
Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.
Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran.
Verkehrsregeln für Fahrradfahrer
Auch auf dem Fahrrad ist die StVO zu beachten. Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden gemäß dem Bußgeldkatalog sanktioniert. Mit dem Fahrrad ist die Straßenbenutzung gesetzlich vorgeschrieben. Sind keine amtlich ausgewiesenen Radwege vorhanden, müssen Radler auf die Straße. Das Fahren auf dem Bürgersteig ist nur erlaubt, wenn Kinder unter acht Jahren begleitet werden. Wird etwa der Radweg oder die Straße in falscher Richtung befahren, fallen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro an. Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche.
In der Straßenlandschaft befinden sich Verkehrszeichen nur fürs Fahrrad. Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind. Die Kennzeichnung als Fahrradwege erfolgt durch entsprechende Verkehrsschilder. Manchmal sind die Wege nicht durch ein Verkehrsschild fürs Fahrrad ausgewiesen, sondern durch Piktogramme am Boden oder sie sind ganz unbeschildert. Die StVO bestimmt zwar das Gebot, Radwege zu benutzen sofern diese gekennzeichnet sind - allerdings ist dies nicht gültig, wenn der Weg zugeparkt, kaputt oder anderweitig versperrt ist.
Viele Radler fühlen sich auf der Straße unsicher, da sie sich in unmittelbarer Nähe von Pkw und Lkw bewegen müssen. Sind keine Radwege vorhanden, weichen sie gerne auf den Fußgängerweg aus. Laut StVO ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg für Kinder unter acht Jahren grundsätzlich Pflicht, wenn kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Erwachsene müssen hingegen die Fahrbahn benutzen. Zudem ist das Rechtsfahrgebot grundsätzlich zu befolgen. Es mag zuerst widersprüchlich erscheinen: Radler sind auf der Straße für Autofahrer besser sichtbar. Ist das Fahrrad korrekt beleuchtet, kann es auf der Fahrbahn schon von weitem gesehen werden.
Radfahrer sind deutlich kleiner, leichter und durch die fehlende Motorisierung langsamer bzw. Dennoch kann ein Fehlverhalten zu drastischen Folgen führen: Ein unvorsichtige Fahrweise mit dem Rad zwingt gefährlichere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern. Aus diesem Grund sieht die StVO Bußgelder für verkehrssündige Radfahrer vor - etwa, wenn Sie das Verkehrszeichen 240 missachten. Eine falsche Straßenbenutzung kann zwischen fünf Euro (freihändig fahren) und 35 Euro (als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs, mit Unfallfolge) kosten.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Nebeneinander fahren: Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrradfahrer auch nebeneinander fahren, sofern sie niemand anderen behindern.
- Abstand beim Überholen: Autos müssen beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außerhalb - auf Landstraßen beispielsweise - sind es sogar 2 Meter.
- Alkohol: Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich.
- E-Bikes: Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten - je nach Motorleistung - unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilometern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im rechtlichen Sinn als Fahrräder.
- Fahrradstraßen: Die Fahrbahn von Fahrradstraßen ist in Deutschland dem Fahrradverkehr vorbehalten. Nur wenn ein Zusatzschild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge die Straße benutzen.
- Kinder auf dem Gehweg: Kinder dürfen mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Für Kinder bis zum achten Geburtstag schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen.
- Tempolimit: Das normale Tempolimit von 50 Stundenkilometern für geschlossene Ortschaften gilt nur für Kraftfahrzeuge und damit nicht für Fahrradfahrer.
- Hände am Lenker: Fahrradfahrer sollten beide Hände am Lenkrad haben. Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigationsgerät in der Hand zu halten.
- Musik hören: Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren Stöpsel in beiden Ohren haben.
- Helm: Für Radler gibt es keine Helmpflicht. Unfallforscher sind sich einig, dass ein Helm das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bei Unfällen verringert.
- Kreuzungen: Kreuzungen dürfen nicht zugeparkt werden. Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahrradweg gibt.
- Licht: Heute sind auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Fahrrädern erlaubt.
- Rechtsfahrgebot: Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot.
- Radschnellweg: Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrsordnung zu finden. Radschnellwege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren.
- Zebrastreifen: Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer.
Bußgelder für Radfahrer
Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen. Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte.
Zusammenfassende Tabelle: Bußgelder für Radfahrer
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg | 55 Euro |
| Mit Behinderung anderer | 70 Euro |
| Bei Gefährdung | 80 Euro |
| Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 100 Euro |
| Verstoß auf freigegebenem Gehweg (Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten) | 15 Euro |
| Gefährdung von Fußgängern in Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr | 30 Euro |
| Nichtanpassen der Geschwindigkeit auf gemeinsamen Geh- und Radwegen | 15 Euro |
| Zebrastreifen nicht beachtet (Fußgänger nicht Vorrang gewährt) | 40 Euro |
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