Gelten Tempolimits für Radfahrer in Deutschland?

Rekorde zeigen, welche Geschwindigkeiten Radfahrende inzwischen erreichen können. Als der deutsche Radrennfahrer Marcus Burghardt im Juli 2016 bei der Tour de France mit mehr als 130,7 Kilometern pro Stunde einen Berg herunterraste, stellte er nicht nur einen Tour-Rekord auf. Die US-Amerikanerin Denise Mueller-Koronek trieb den Geschwindigkeitsrausch im Juli 2018 auf die Spitze und stellte auf einem Salzsee in der Nähe von Salt Lake City die Weltrekordgeschwindigkeit für Radfahrende auf: 296 km/h. Im städtischen Straßenverkehr ist ein solches Tempo zwar kaum denkbar, dennoch kommt es heutzutage vor, dass Radfahrer ähnlich schnell wie Autofahrende unterwegs sind. Dabei können sie natürlich genauso wie Pkw-Fahrende Tempolimits brechen. Teilweise gelten aber andere Regeln.

Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen und Radfahrer

Die generellen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) laut § 3 Absatz 3 geregelt sind - beispielsweise Tempo 50 innerorts - gelten nur für Kraftfahrzeuge. Gewöhnliche Fahrräder gehören nicht dazu. Der Hintergrund: Als die ersten Geschwindigkeitsbegrenzungen für Kraftfahrzeuge Ende der 1930er-Jahre in der StVO niedergeschrieben wurden, war der Gesetzgeber offenbar der Meinung, dass Radfahrer diese Tempovorgaben ohnehin nicht erreichen würden.

Trotz der Lücke, die §3 Absatz 3 StVO für das Tempo von Radfahrenden lässt, ein Freifahrtsschein für schnelle Radfahrer bedeutet das Orteingangsschild dennoch nicht: Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht, verweist auf den ersten Absatz desselben Paragrafen. Der schränkt das fehlende Tempolimit für Radfahrende ein. Dort heißt es nämlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Fahrzeuge schließen sowohl Kraftfahrzeuge als auch Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit ein. Beherrschen heißt: angepasst fahren. Auch Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen.

Wann ist ein Fahrrad ein Kraftfahrzeug?

E-Bikes, Pedelecs, S-Pedelecs: Sie sehen ähnlich aus, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten voneinander. Alle basieren auf der Idee des Fahrrads. Aber nur Pedelecs gelten formal auch als Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs hingegen als Kraftfahrzeuge. Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit einem zusätzlichen Elektromotor. Der sorgt jedoch nicht selbständig für Antrieb, sondern unterstützt die Muskelkraft der Radfahrer. Diese Unterstützung endet ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Deswegen gelten Pedelecs nicht als Kfz, sondern sind Fahrrädern rechtlich gleichgestellt. Es ist der mit Abstand häufigste Typ der Elektrofahrräder.

Beim S-Pedelec schaltet sich die Unterstützung erst bei 45 km/h ab. Deswegen gelten S-Pedelecs formal als Kleinkrafträder. Sie müssen deswegen ein Versicherungskennzeichen und der Fahrer einen Helm tragen. Für sie gelten dieselben Geschwindigkeitsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge: Sie dürfen in der Stadt also nicht schneller als 50 km/h fahren. Das E-Bike ist rechtlich genau definiert und unterscheidet sich vom Pedelec, auch wenn in der Bevölkerung und dem Handel das Pedelec meist als E-Bike bezeichnet wird. Bei E-Bikes im engeren Sinne handelt es sich quasi um Elektromofas. Denn bei ihnen dient der Motor nicht als Tretunterstützung, sondern als eigenständiger Antrieb. Deswegen sind selbst E-Bikes mit einer geringen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h Kraftfahrzeuge und benötigen ein Versicherungskennzeichen. Mit ihnen darf nur dann auf Radwegen gefahren werden, wenn ausdrücklich das Schild „E-Bike frei“ aufgestellt ist.

Verkehrszeichen und Tempolimits für Radfahrer

Auch wenn Rad- und Pedelecfahrende nicht an die generellen Tempolimits gebunden sind, die die StVO in § 3 Absatz 3 für Kraftfahrzeuge beschreibt: An Verkehrszeichen, die Geschwindigkeiten für alle Fahrzeuge regeln, müssen sie sich halten - wie alle Fahrzeugführende. Bei einem Tempo-50-Schild heißt es für Radfahrende: maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei einem Tempo-30-Schild sind höchstens 30 km/h erlaubt. Auch das Verkehrszeichen für eine Spielstraße weist für alle Fahrzeuge den verkehrsberuhigten Bereich aus. Dort gilt demnach auch für Radfahrende Schrittgeschwindigkeit. Einzige Ausnahme ist das Ortseingangsschild: Während es Pkw-Fahrenden eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert, weil es auf § 3 Absatz 3 verweist, bedeutet es für alle, die kein Kraftfahrzeug führen, lediglich: Hier beginnt eine Ortschaft.

Was bedeutet Schrittgeschwindigkeit?

Was Schrittgeschwindigkeit genau bedeutet, darin sind sich selbst Experten uneins. Verschiedene Gerichtsurteile haben die Geschwindigkeit unterschiedlich ausgelegt. Allgemein durchgesetzt hat sich eine maximale Schrittgeschwindigkeit von 7 bis 11 km/h.

Bußgelder bei Geschwindigkeitsübertretungen

Die Bußgeldsätze des Bußgeldkatalogs sind bei Geschwindigkeitsübertretungen nur für die Fahrer von Kraftfahrzeugen ausgewiesen. Verstoßen Radfahrende gegen die gebotene Vorsicht, müssen sie dennoch mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch das ist, entscheidet die Bußgeldstelle je nach Fall.

Klar geregelt ist die Bußgeldfrage dagegen für Radfahrende bei zwei Sonder-Tatbeständen: Wenn Fahrradfahrerinnen oder Fahrradfahrer Zu-Fuß-gehende gefährden - auf Fußwegen oder in Fußgängerzonen. Erlaubt das Fußgänger-Zone-Schild Radfahrern die Durchfahrt, müssen sie sich an die Schrittgeschwindigkeit halten bzw. an das Verhalten von Fußgängern anpassen und dürfen sie nicht gefährden. Das Gleiche gilt auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Verstoßen Radfahrer dagegen, ist ein Bußgeld von 55 Euro fällig. Fahren sie trotz Verbot in einen Fußgängerbereich, müssen sie 25 Euro zahlen.

Radfahrer müssen - wie alle Fahrzeugführer - ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Gibt es einen Radweg, der vom Fußgängerweg abgetrennt ist, ist auch das noch kein Freifahrtschein für hohes Tempo. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2008 in einem richtungsweisenden Revisionsverfahren geurteilt, dass Radfahrer eine Mitschuld tragen, wenn sie dort nicht vorausschauend fahren und es deswegen zu einem Unfall kommt (Aktenzeichen VI ZR 171/07). Im konkreten Fall ist eine Frau ohne zu schauen vom angrenzenden Gehweg auf den Radweg getreten. Der Radfahrer hatte aber weder die Geschwindigkeit reduziert noch gebremst, obwohl er mit einer solchen Situation hätte rechnen müssen. In diesem Fall hatte sich der Radfahrer selbst verletzt.

Wäre in einer solchen Situation die Fußgängerin verletzt worden, muss sich der Radfahrer dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stellen. „Dann befinden wir uns im Bereich der Strafverfolgung“, sagt der Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Janeczek. Laut § 229 des Strafgesetzbuches (StGB) steht auf fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe - bei besonders schweren Fällen oder Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Was radelnde Kinder beachten müssen

Bis zu ihrem achten Lebensjahr müssen Kinder mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Eine begleitende Aufsichtsperson darf ebenfalls mit dem Kind auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist Rad fahrenden Kindern die Nutzung des Gehwegs erlaubt. Wie schnell sie dabei fahren, ist nicht explizit geregelt. Allerdings verweist der Verkehrsrechtler Christian Janeczek auf die Regeln, die auch für erwachsene Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg gelten: Sie müssen mit größtmöglicher Sorgfalt fahren - sind Fußgängerinnen oder Fußgänger in Sicht, ist Schrittgeschwindigkeit geboten.

Irrtümer im Überblick

Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten.

  • Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht

    Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.

    Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

  • Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen

    Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.

    Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.

  • Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren

    Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.

  • Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild

    Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.

  • Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad

    Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.

    Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

  • Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen

    Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.

  • Irrtum Nummer 7: Handynutzung

    Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.

  • Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen

    Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.

    Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.

  • Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren

    Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.

    Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.

  • Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen

    Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.

    Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.

  • Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern

    Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.

  • Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen

    S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.

  • Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege

    In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.

  • Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen

    Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.

  • Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung

    Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.

    Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

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