Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten.
Radfahrer müssen dabei die gleichen Verkehrsregeln beachten und respektieren, die für Autofahrer gelten. Radfahrer müssen sich gemäß den Vorschriften der StVO so verhalten, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Trotz der geringeren Maße bleibt von der von schnellen Pedaltretern vielzitierten Wendigkeit eines Zweirads wenig übrig, wenn bzw. immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt?
Radfahrende müssen sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Auf Fußgängerinnen und Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. In freigegebenen Fußgängerzonen gilt Schrittgeschwindigkeit.
Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt nämlich keine Höchstgeschwindigkeit für Fahrräder vor. Spezielle Vorschriften für Radfahrer gibt es in der Straßenverkehrsordnung allerdings nicht. Laut dem Gesetz lässt sich die Frage nach einem Tempolimit beim Fahrradfahren ganz klar mit einem „Nein“ beantworten.
Dies ist allerdings kein Freifahrschein. Die allgemeinen Vorgaben zur Höchstgeschwindigkeit, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten sind, gelten für Kraftfahrzeuge. Das Rad wird jedoch nicht als solches eingestuft. Deshalb gelten diese Bestimmungen der StVO bezüglich der Geschwindigkeit nicht für Radfahrer.
Jedoch müssen Radfahrer sich den Straßenverhältnissen sowie dem Verkehrsgeschehen anpassen und dürfen durch ihr Tempo niemanden gefährden. Radfahrer müssen - wie alle Fahrzeugführer - ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Auch Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen.
Die in einer Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nur für Kraftfahrzeuge. Es ist also nicht erlaubt, wesentlich schneller, als für Pkw erlaubt, zu fahren.
Auch wenn Fahrräder nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht als Kraftfahrzeuge gelten und dadurch keinem festgesetzten Tempolimit unterliegen, lohnt es sich, vorsichtig zu fahren und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer:innen zu nehmen.
Vor allem sind bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten. An Straßenschilder musst du dich auch als Fahrradfahrer:in halten. Gelten auf dem Fahrrad Tempolimits?
Somit ist eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung, beispielsweise Schrittgeschwindigkeit in einer Spielstraße bzw. verkehrsberuhigten Bereich oder eine Geschwindigkeit von 30 km/h in einer Tempo-30-Zone auch für Radfahrer von Relevanz.
Eine interessante Frage, die längst nicht alle Radfahrer aus dem Stehgreif beantworten können. Doch Radfahrer sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nicht betroffen, da diese Regelungen nur für Kraftfahrzeuge gilt. Das heißt, das man mit seinem Rad innerorts grundsätzlich so schnell wie man kann fahren darf, ohne dass eine Bekanntschaft mit dem Fahrrad-Bußgeldkatalog zu befürchten ist.
Allerdings müssen auch Radfahrer sich den Straßenverhältnissen sowie dem Verkehrsgeschehen anpassen und dürfen durch ihr Tempo niemanden gefährden. Grundsätzlich müssen Sie auch mit dem Fahrrad eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung beachten.
Auch wenn Rad- und Pedelecfahrende nicht an die generellen Tempolimits gebunden sind, die die StVO in § 3 Absatz 3 für Kraftfahrzeuge beschreibt: An Verkehrszeichen, die Geschwindigkeiten für alle Fahrzeuge regeln, müssen sie sich halten - wie alle Fahrzeugführende.
Wo gilt Schrittgeschwindigkeit?
Im verkehrsberuhigten Bereich (umgangssprachlich Spielstraße) ist Schrittgeschwindigkeit auch für Radfahrer vorgeschrieben. In einer mit Tempo 30 ausgewiesenen Zone (oft Spielstraße) gilt für alle Verkehrsteilnehmer die ausgewiesene Geschwindigkeitsbegrenzung.
Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens auch im verkehrsberuhigten Bereich für Fahrradfahrende. Aufgrund des Gebots der Schrittgeschwindigkeit dürfen Fahrräder dort auch nicht überholt werden. Im Allgemeinen hat sich aber eine maximale Schrittgeschwindigkeit von 7 bis 11 km/h durchgesetzt.
Fahrradstraßen und -zonen
Auch in Fahrradstraßen und -zonen darf maximal 30 km/h gefahren werden. In den neuen Fahrradzonen gilt seit 2020 für Radfahrer, Elektrokleinstfahrzeuge und andere zugelassene Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den Fahrverkehr.
Auch ist die Vorfahrtsregelung “rechts vor links” zu beachten. Fahrradstraßen sind Straßen speziell für Radler oder Inlineskater. Ungeachtet dessen ist auch in einer Fahrradstraße nur eine mäßige und dem Fahrverkehr angepasste Geschwindigkeit erlaubt, die maximal 30 km/h betragen darf (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7.11.2006, Az.
Hier dürfen Autos nur unterwegs sein, wenn dies ausnahmsweise durch ein Zusatzschild erlaubt ist. Fahrradstraßen sind oft farblich gekennzeichnet. Es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30. Nebeneinanderherfahren von Fahrrädern ist erlaubt.
Radwege und Gehwege
Auch hier heißt es, dass mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren ist. Wie sehen die Geschwindigkeitsvorschriften auf dem Radweg aus? So ist die Geschwindigkeit der Breite und der Oberflächenbeschaffenheit des Radwegs anzupassen.
Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg dürfen Radfahrer nicht mehr als 25 - 30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn durch parkende Autos eingeschränkt ist. Auf diesen Verkehrsflächen gibt es keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit.
Wenn kein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit anordnet, gilt daher der Grundsatz, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrrad stets beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss an die Gegebenheiten angepasst werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen teilen sich Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger die Verkehrsfläche.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
Gehwege sind ausschließlich Fußgängern vorbehalten und für Radfahrer meist tabu. Beim Fahrradfahren auf dem Gehweg ist Schrittgeschwindigkeit zu wählen. Wenn man den Gehweg benutzen möchte, muss man vom Rad absteigen und dieses schieben.
Zeigt ein Zusatzzeichen an, dass auch Radfahrer den Gehweg benutzen dürfen, müssen diese Rücksicht auf den Fußgängerverkehr nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Ist auf dem Gehweg mit einem Zusatzschild der Radverkehr zugelassen, müssen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit von etwa 7 bis 15 km/h fahren (AG Berlin, Urteil v. 22.3.2004, Az.
Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es handelt sich hierbei um Verkehrsflächen, die eigentlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten sind und nur ausnahmsweise mit dem Fahrrad genutzt werden dürfen. Aus diesem Grund müssen Radfahrende hier besonders Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen, mit Schrittgeschwindigkeit fahren und notfalls sogar warten.
Alkohol und andere Beeinträchtigungen
Haben sie Alkohol konsumiert, begehen Sie als Radfahrer ab 1,6 Promille eine Straftat. Sie machen sich als Radfahrer aber bereits strafbar, wenn Sie 0,3 Promille im Blut haben und durch Ihre Fahrweise auffällig werden oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Bei Autofahrern genügen bereits 1,1 Promille, um fahruntüchtig zu sein. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Konsequenzen bei Verstößen
Auch als Radfahrer sind Sie nicht sicher vor Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg. Sind Radfahrer mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit beispielsweise in Fußgängerzonen unterwegs, kann das Bußgelder zwischen 30 und 35 Euro sowie einen Punkt in Flensburg bedeuten.
Ab 60 EUR Bußgeld gibt es Punkte in der Verkehrssünderdatei, auch wenn Sie selbst keinen Führerschein für ein Auto besitzen. Die Punkte, die ein Radfahrer in Flensburg kassiert, sind insoweit relevant, als diese den Radfahrer auch in seiner Eigenschaft als Autofahrer betreffen.
Verstoßen Radfahrende gegen die gebotene Vorsicht, müssen sie dennoch mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch das ist, entscheidet die Bußgeldstelle je nach Fall. Sanktionen können dennoch drohen, wenn Verkehrsteilnehmer mit dem Rad zu rasant unterwegs sind.
Wurden Sie geblitzt, so erwartet dich in der Regel kein Bußgeldbescheid, weil die Polizei dich ohne ein amtliches Kennzeichen nicht identifizieren kann. Überschreitest du allerdings bei einer Polizeimessung die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, musst du ein Bußgeld zahlen.
Klar geregelt ist die Bußgeldfrage dagegen für Radfahrende bei zwei Sonder-Tatbeständen: Wenn Fahrradfahrerinnen oder Fahrradfahrer Zu-Fuß-gehende gefährden - auf Fußwegen oder in Fußgängerzonen. Das Gleiche gilt auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Verstoßen Radfahrer dagegen, ist ein Bußgeld von 55 Euro fällig. Fahren sie trotz Verbot in einen Fußgängerbereich, müssen sie 25 Euro zahlen.
Es kommt durchaus vor, dass auch Radfahrer geblitzt werden. Kann der Radfahrer identifiziert werden, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Da ein Rad keine Kennzeichen hat, ist die Identifikation schwierig bis unmöglich.
Besondere Verkehrssituationen und Gerichtsurteile
Allgemein müssen Radfahrer sich wie auch Autofahrer so verhalten, dass sie ihr Rad vollständig kontrollieren und in einer Gefahrensituation rechtzeitig anhalten können. Da Radfahrer akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind als motorisierte Verkehrsteilnehmer, dürfen sie nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329), andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden.
Insoweit kommt es auf die Straßenverhältnisse, die Breite der Fahrbahn und die Beschaffenheit des Weges sowie die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer an. Kommt es zum Unfall, muss der Fahrer zwei Drittel seines Schadens selbst bezahlen (KG Berlin, VerkMitt 1984, 94). Besteht Gegenverkehr, darf dieser nicht gefährdet werden.
Ein Rennradfahrer, der mit 45 km/h in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße mit einem die Fahrbahn querenden Fußgänger kollidiert, muss wegen überhöhter und nicht angepasster Geschwindigkeit die Hälfte seines Schadens selbst tragen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.1990 Az. 1 U 94/89).
Auch das OLG Düsseldorf (Az. Fahren Sie entgegen der Fahrtrichtung auf dem Radweg, tragen Sie die volle oder überwiegende Schuld, wenn Sie einen Unfall verursachen, unabhängig davon, dass man Ihnen vielleicht die Vorfahrt genommen hat (OLG Hamm, Urteil v. 4.8.2017, Az. 9 U 173/16).
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück. Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe. Die örtlichen Verhältnisse seien durch eine besonders hohe Dichte von Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt. Daran ändere auch nichts, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h für Radfahrer wegen des meist fehlenden Tachos nur schwer zu befolgen sei (Beschluss vom 18.7.2022, Az.
Irrtümer im Straßenverkehr
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
- Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen.
- Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben.
- Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
- Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt.
- Irrtum Nummer 7: Handynutzung: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld.
- Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen: Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
Durchschnittsgeschwindigkeit und technische Aspekte
Die durchschnittliche Geschwindigkeit eines Radfahrers dürfte 10 bis 20 km/h betragen. Trainierte Fahrer oder Fahrer, bei denen Zeit echtes Geld bedeutet oder Elektrofahrräder sind oft schneller unterwegs und schaffen bis 40 km/h.
Fahrräder, die über eine elektrische Tretunterstützung verfügen, erreichen eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit: Bis zu 45 km/h sind mit den „Pedelecs“ möglich. Sie gelten jedoch nur als Fahrräder, wenn sie eine bauartbedingte Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h aufweisen.
Trotz eines fehlenden Tachos müssen Fahrradfahrende einschätzen können, ob sie die Geschwindigkeit, die sie zum Zeitpunkt X an den Tag legen, an Ort und Stelle so verantworten können. Denn Radfahrer müssen wie schon erwähnt der Verkehrssituation angemessen fahren.
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