Gemeinsame Fuß- und Radwege sind Sonderwege für Fußgänger und Radfahrer. Viele Radfahrer benutzen sie, aber einige fahren lieber auf der Fahrbahn weiter. Für dich als Radfahrer ist dann nicht mehr die Fahrbahn relevant: Du musst den Sonderweg anstatt der Fahrbahn benutzen.
Benutzungspflicht und Ausnahmen
Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) müssen benutzt werden. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern, einschließlich Liegeräder (BVerwG, Urteil vom 31.05.2001 - 3 B 183.00, NZV 2001, 493; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 - 1 S 1862/99, VerkMitt.). Nur mehrspurige Fahrräder müssen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht benutzen, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges zu gering ist.
Was ist aber, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg in einem schlechten Zustand ist und er dadurch gar nicht, oder nur schwer, zu benutzen ist? Gemeinsame Fuß- und Radwege mit Löchern müssen nach Ansicht des OLG Köln auch nicht benutzt werden (OLG Köln, Urteil vom 14.01.1994 - 19 U 208/93). Beachte aber hier: Das ist lediglich die Meinung des OLG Köln. Wenn du auf einem gemeinsamen Fuß- und Radwege auf Schnee oder Eis stößt, ist es dir aber genauso zumutbar, dass du absteigst und zu Fuß weitergehst (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03; BGH, Urteil vom 20.10.1994 - III ZR 60/94).
Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).
Fahrtrichtung und Vorfahrt
In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen darfst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Ist der linke Weg nicht als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet, würde ich dir wärmstens empfehlen, diesen auch nicht in Gegenrichtung zu befahren.
Auf parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben Radfahrer beim Überqueren einer Einmündung Vorrang vor Rechtsabbiegern, Linksabbiegern und Vorfahrt vor ausfahrenden Fahrzeugen. Bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen hast du beim Überqueren von Einmündungen Vorrang vor Rechts- und Linksabbiegern, wenn es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der rechten Seite handelt. Wenn gemeinsame Fuß- und Radwege parallel zur Fahrbahn verlaufen, haben Radfahrer auch ohne Radwegefurt Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen, wenn für ausfahrenden Fahrzeuge ein Zeichen 205 aufgestellt ist. Das ergibt sich daraus, dass gemeinsame Fuß- und Radwege, die parallel zur Fahrbahn verlaufen, hinsichtlich der Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden.
Wie sieht es aber aus, wenn ein Radfahrer regelwidrig in Gegenrichtung einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzt. Hat er dann immer noch Vorfahrt? Gleiches gilt, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg an einem Gehweg endet. Man spricht dann vom Überqueren eines anderen Straßenteils. Es gilt “rechts vor links”.
Verhalten gegenüber Fußgängern
Fußgänger und Radfahrer teilen sich einen Weg. Die StVO enthält jedoch keine besonderen Regeln, wie sich Radfahrer zu Fußgängern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen genau verhalten sollen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. Demnach müssen Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufeinander Rücksicht nehmen. Aufgrund der Fülle an Urteilen, kann man mittlerweile sagen, dass die höhere Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern ständige Rechtsprechung ist. Einige Gerichte raten zudem dazu zur Verständigung Blickkontakt aufzunehmen (OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2019 - 14 U 141/19; OLG München, Urteil vom 04.10.2013 - 10 U 2020/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 - 8 U 19/04).
Radfahrer müssen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Rechtsfahrgebot und Geschwindigkeit
Einige waren der Meinung, dass auch auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen für Radfahrer das Rechtsfahrgebot gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen das Rechtsfahrgebot gilt, habe ich dann ein kleines Brainstorming gemacht. Das Rechtsfahrgebot besagt, dass du möglichst weit rechts fahren musst. Jedoch gilt das Rechtsfahrgebot “nicht nur bei” Gegenverkehr. Das Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge. Fahrräder sind Fahrzeuge (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09). Kurz und knapp: Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Sonderwegen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 33 zu § 2 StVO). Hindernisse dürfen vorsichtig links umfahren werden. Das Umfahren von Hindernissen fällt dann aber unter das Vorbeifahren (§ 6 StVO).
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Nach Ansicht des OLG Nürnberg gilt dies auch bei Dunkelheit (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 644/04). Radfahrer müssen dann bremsbereit sein (BGH, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07). Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht (OLG München, Urteil vom 23.10.2009 - 10 U 2809/09).
Breite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen
Ein bestehender Weg muss innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m - außerorts 2,00 m - zur Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges vorweisen. Dieser Artikel zeigt dir anhand verschiedener Beispiele, wie breit ein gemeinsamer Fuß- und Radweg im Einzelfall mindestens sein muss.
Die lichte Breite umfasst den befestigten Verkehrsraum und den Sicherheitsraum (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2). Wichtig hierbei zunächst: Sicherheitsräume müssen nicht befestigt sein. Sicherheitsräume müssen aber frei von Hindernissen sein (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 2). Wenn das Fahrradfahren auf der Fahrbahn zu gefährlich ist, kann die Mindestbreite aus der VwV-StVO auch unterschritten werden (BVerwG, Urt. v.
Werden gemeinsame Fuß- und Radwege neu geplant, sind folglich die Richtmaße der ERA anzuwenden. Stell dir einmal vor, du begegnest als Fahrradfahrer mit einem Anhänger einem Rollstuhlfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es genügt aber nicht alleine an Rollstuhlfahrer zu denken. Eine Person mit Kinderwagen füllt eine Breite von 1,00 m aus. Im Regelfall soll es aber auch möglich sein, dass man auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg einen vorausfahrenden Radfahrer überholen kann. Damit das gelingen kann, müssen zwei Fahrräder nebeneinander fahren können. Ein Fahrradfahrer benötigt 1,00 m, ein Fahrradfahrer mit Anhänger 1,30 m, Platz. Gehen wir von einer Mindestbreite von 2,50 m aus.
Die Breite der Sicherheitstrennstreifen ist nicht immer gleich, sondern davon abhängig, ob wir von einem gemeinsamen Fuß- und Radweg innerorts oder außerorts sprechen. Die obige Darstellung geht von Gebäuden links und rechts des gemeinsamen Fuß- und Radweges aus. Viel öfter wirst du beobachten, dass sich links des rechten gemeinsamen Fuß- und Radweg die Fahrbahn und rechts ein Gebäude befindet. Bei Senkrechtparkständen oder Schrägparkständen ist ein Sicherheitstrennstreifen erforderlich. Der Überhangstreifen von 0,70 m Breite kann auf den Sicherheitstrennstreifen angerechnet werden.
Außerörtliche Fuß- und Radwege verbinden Städte oder Dörfer. Darüber hinaus sind auch außerorts die Einsatzgrenzen für Zeichen 240 zu berücksichtigen (Kapitel 3.6 ERA). Für außerörtliche gemeinsame Fuß- und Radwege in Fahrtrichtung links ist jedoch in der Regel eine Breite von 2,40 m nötig (VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4). Das ist aber lediglich das Mindestmaß. In den meisten Fällen wird außerorts ein gemeinsamer Fuß- und Radweg sowohl für rechte, als auch für linke Radfahrer eingerichtet. Außerorts müssen gemeinsame Fuß- und Radwege in Zweirichtungsführung mindestens 2,50 m breit sein, wenn diese neu gebaut werden.
Man kann die Mindestbreite gemeinsamer Fuß- und Radwege nicht aus einer einzelnen Vorschrift ableiten. Beim Neubau von gemeinsamen Fuß- und Radwegen können größere Breiten erforderlich sein. Werden gemeinsame Fuß- und Radwege neu gebaut, muss bestimmt werden, wer diese benutzen wird.
Allgemeine Verkehrsregeln
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Radwegebenutzungspflicht
Besonders relevant wird das Thema, sobald es zu einem Fahrradunfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Doch in welchen Fällen schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwingend vor, den Radweg zu benutzen? Und wann dürfen Sie sich im Verkehr frei entscheiden, ob Sie die Straße oder den Radweg nutzen?
Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu. Was gilt bezüglich der Benutzungspflicht bei kombinierten und getrennten Geh- und Radwegen?Handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, müssen Radfahrer hier fahren und auf Fußgänger achten. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben. Welcher Radweg muss benutzt werden?Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss der rechte Radweg in Fahrtrichtung benutzt werden. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird. Sie können die Regeln zur Radwegebenutzungspflicht in der StVO finden.
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.
Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998.
Fahrräder sind nicht die einzigen Fahrzeuge, welche auf Radwegen fahren dürfen. „Radfahrer müssen den Radweg benutzen“ besagt auch Schild Nummer 240, auf dem zwei Fußgänger über einem Fahrrad abgebildet sind. Allerdings handelt es sich hierbei um einen kombinierten Geh- und Radweg.
Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az. Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Gemeinsame Fuß- und Radwege: Beliebt aber mit Herausforderungen
Gemeinsame Fuß- und Radwege sind außerhalb geschlossener Ortschaften nach wie vor sehr beliebt. Innerhalb geschlossener Ortschaften werden sie allerdings immer häufiger aufgehoben oder in Gehwege umgewandelt, die für Radfahrer freigegeben werden. Neu gebaute gemeinsame Fuß- und Radwege sind meist viel breiter, als ihre älteren Zeitgenossen.
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