Der Grünpfeil speziell für Radfahrer wurde 2020 eingeführt, um Wartezeiten zu verkürzen und den Radverkehr zu fördern. Dieses Verkehrszeichen erlaubt es Radfahrern, nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abzubiegen.
Was ist der Grünpfeil für Radfahrende?
Ein Grünpfeil nur für Radfahrer*innen ist ein Verkehrszeichen zum freien Rechtsabbiegen bei Rot und ein Baustein der Mobilitätswende zur Stärkung des Radverkehrs. Mit der angepassten Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten seit 2020 auch in Deutschland neue Regeln - unter anderem wurde der grüne Pfeil für Radfahrende eingeführt. Das neue Verkehrszeichen erlaubt ihnen das Rechtsabbiegen auch dann, wenn eine Ampel rot leuchtet. So kommen Radfahrende schneller durch den Stadtverkehr.
Rechtliche Grundlagen
Mit der Novelle der StVO am 28. April 2020 wurde der Grünpfeil für den Radverkehr an Ampelanlagen ermöglicht, die gleichermaßen für den Rad- und Kraftfahrzeugverkehr gelten. Durch eine entsprechende Beschilderung an ausgewählten Kreuzungen ermöglichen wir Radfahrenden bei einem Rot-Signal der Ampel, nach vorherigem Anhalten, vorsichtig rechts abzubiegen.
Das StVO Zeichen 721 - „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr“ wurde schon 2020 offiziell zugelassen.
Wie verhält man sich richtig?
Der Grünpfeil erlaubt Ihnen, nach vorherigem Anhalten, bei Rot auf der rechten Fahrspur vorsichtig nach rechts abzubiegen. Er bedeutet aber nicht automatisch freie Fahrt. Sie dürfen andere Verkehrsbeteiligte beim Abbiegen weder gefährden noch behindern. Bitte beachten Sie aber auch, dass ein Abbiegen am Grünpfeil nicht verpflichtend ist.
Wenn Sie als Radfahrer:in an einer Kreuzung mit einem Grünpfeil für Radfahrende ankommen, müssen Sie zunächst an der Haltelinie anhalten und sich vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer:innen gefährdet werden. Insbesondere müssen Sie auf den Querverkehr achten.
- ANHALTEN
- UMSCHAUEN
- ABBIEGEN
Denken Sie bitte immer daran, dass der Grünpfeil für Radfahrende keine Garantie für Ihre Sicherheit ist.
Spezielle Situationen
Ausschließlich für den Radverkehr gibt es Grünpfeile an reinen Fahrradampeln. Hier wird den Radfahrenden das Rechtsabbiegen bei Rotsignal an einer separaten Fahrradampel ermöglicht. Diese findet man vor allem an für Radfahrende geöffneten Einbahnstraßen. Es gelten die gleichen Regeln wie für den Kraftfahrzeugverkehr: Ein rücksichtsvolles, vorsichtiges Verhalten ist unabdingbar.
Da Fahrräder auch Fahrzeuge sind, dürfen Fahrradfahrende an solchen Ampeln bei Rot ebenfalls abbiegen, sofern der sonstige Verkehr nicht behindert wird.
Erfahrungen und Pilotprojekte
Im Jahr 2019 haben wir gemeinsam mit der Bundesanstalt für Straßenwesen den Grünpfeil für Radfahrende an drei Ampelanlagen als Pilotprojekt getestet. 2019 untersuchte die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Auftrag des Verkehrsministeriums die Grünpfeilregelung für rechtsabbiegende Radfahrer*innen in Bamberg, Darmstadt, Düsseldorf, Köln, Leipzig, München, Münster, Reutlingen und Stuttgart.
An 43 Stellen in den neun Städten wurden Schilder angebracht, die es Radfahrenden nach vorherigem Anhalten erlauben, auch bei Rot rechts abzubiegen, wenn andere Verkehrsteilnehmende dabei nicht behindert oder gefährdet werden. Dabei wurden Kreuzungen mit unterschiedlicher Radverkehrsführung ausgewählt.
Rad-, Auto- und Fußverkehr wurden untersucht. Im Fokus des Pilotversuchs standen Rad-, Auto- und Fußverkehr. Untersucht wurden Verhaltensweisen wie Rotlichtakzeptanz und Einhaltung der Anhaltepflicht, Wartezeiten, Abbiegegeschwindigkeiten, Interaktionen, Bewegungslinien sowie das Unfallgeschehen an den Teststellen.
Allerdings stellte die BASt auch fest, dass andere Verkehrsteilnehmer*innen dabei in der Regel nicht behindert oder gefährdet werden. Sie schlussfolgert daraus, dass eine Anordnung des Rechtsabbiegens bei Rot für den Radverkehr an Ampeln möglich ist, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden.
Positionen und Meinungen
Der ADFC setzt sich seit Jahren für den Grünpfeil ein und sieht sich durch den Versuch bestätigt, dass das Haltegebot eigentlich überflüssig sei, denn auch ohne Anhalten gefährden Radfahrende andere Verkehrsteilnehmer*innen nicht, wenn ihnen die Grünpfeilregelung es erlaubt, bei Rot rechts abzubiegen.
„Freies Rechtsabbiegen bei Rot fördert den Radverkehr, denn verkürzte oder vermiedene Wartezeiten machen das Radfahren attraktiver. Außerdem kann der Grünpfeil da, wo die Erfüllung von Wartepflichten keinen Sicherheitsvorteil bringt, die Akzeptanz von Ampelsignalen dort erhöhen, wo sie notwendig sind. Der Grünpfeil hat sich überall dort bewährt, wo er eingeführt wurde. Auch die Niederlande, Frankreich und Belgien haben positive Erfahrungen gemacht. Zudem ist er als Verkehrszeichen in Deutschland eingeführt, daher besteht für hiesige Kommunen kein Grund, den Grünpfeil nicht zu nutzen“, sagt Roland Huhn, Referent Recht beim ADFC.
Herausforderungen und Kritik
Die Anordnung ist nicht unumstritten, da sich zu Fuß Gehende durch diese Regelung verunsichert fühlen könnten. Darum gilt: Sollten sich an einem Grünpfeil innerhalb von zwei Jahren zwei Unfallgeschehen ereignen, die mit dieser Regelung im Zusammenhang stehen, wird dieser wieder entfernt.
Kriterien für die Anbringung
Es gibt einen strengen Prüfkatalog für die Einrichtung dieser Pfeile. So dürfen beispielsweise sowohl die Rechtsabbiegerspur als auch die Straße, auf die eingebogen wird, nur einspurig sein. Der entgegenkommende Linksabbiegerverkehr darf keine eigene Signalisierung haben. Auf Schulwegen oder in der Nähe von beispielsweise Seniorenheimen dürfen keine Grünpfeile für den Fahrzeugverkehr angeordnet werden.
Diese Prüfkriterien gelten nicht in gleichem Maße für Schilder, die ausschließlich für den Radverkehr angeordnet werden. Ein Grünpfeil für den Radverkehr darf nur angebracht werden, wenn beim Abbiegen ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge besteht. Baulich angelegte Radwege in der Straße, in die eingebogen wird, müssen deutlich vom Gehweg abgegrenzt sein.
Beispiele aus Städten
In Köln waren die ersten Grünpfeile bereits 1995 zu sehen. Im Jahr 2000 wurden flächendeckend alle Kreuzungen überprüft und wenn möglich dafür vorgesehen. Allerdings wurde zunächst ausschließlich der Fahrzeugverkehr berücksichtigt, wobei der Radverkehr auch profitieren konnte, wenn er mit den Autofahrenden auf der Fahrbahn geführt wurde.
Mittlerweile haben wir 54 solcher Grünpfeile eingerichtet. Mit der Installation von 161 Grünpfeilen für den Radverkehr gehört Düsseldorf zu den ersten Großstädten in Deutschland, die das neue "Verkehrszeichen 721" flächendeckend eingeführt haben. Nach Aufnahme des Grünpfeils für Radfahrer in die Straßenverkehrsordnung hat die Stadtverwaltung im vergangenen Jahr alle rund 650 signalisierten Ampelkreuzungen auf die Möglichkeit geprüft, das neue Verkehrszeichen einzusetzen.
Weitere Verkehrsschilder für Radfahrer
Neben dem Grünpfeil gibt es noch weitere wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer:
- Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
- Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240).
- Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren.
- Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
- Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
Zusatzzeichen
Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht. Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein. In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
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