Ein Fahrer darf kein Handy, oder Smartphone, während der Fahrt benutzen. Das gilt nicht nur für Auto- oder Lkw-Fahrer, sondern auch für Fahrradfahrer. Handy am Steuer ist eine der häufigsten Ursachen für Unfälle im Straßenverkehr. Schon ein kurzer Blick auf das Display kann zu schweren Unfällen führen. Das Telefonieren oder Tippen während der Fahrt erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Studien zeigen, dass die Reaktionszeit durch die Ablenkung um bis zu 50% verlängert wird. Dies gefährdet nicht nur den Fahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Eine aktuelle Studie des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) zeigte, dass bis zu 20% der Autofahrer regelmäßig ihr Handy während der Fahrt nutzen. Bei einer visuellen Nutzung des Mobiltelefons mit Tefonnummerneingabe ist das Unfallrisiko 12-mal so hoch wie ohne Ablenkung. Die Studie unterstreicht die Notwendigkeit, die Aufmerksamkeit auf das Fahren zu konzentrieren und Ablenkungen zu minimieren.
Gesetzliche Grundlagen und Bußgelder
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Fahrzeugführer elektronische Gerät nicht aufnehmen oder in der Hand halten. Demnach ist es auch Radfahrern untersagt, das Handy beim Fahrradfahren zu nutzen. Laut dem Fahrrad-Bußgeldkatalog müssen Radler mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wenn sie das Handy unerlaubterweise nutzen. Der Fahrrad-Bußgeldkatalog sieht für das Telefonieren auf dem Rad ein Bußgeld von 55 Euro vor. Der Terminus „Benutzung“ ist absichtlich gewählt, da er mehr umfasst, als das reine Telefonieren. Auch das Tippen einer SMS ist verboten und wird geahndet.
Bußgelder - Handy auf dem Fahrrad:
- Elektronische Geräte rechtswidrig benutzt beim Radfahren: 55 Euro
- Mit Gefährdung: 75 Euro
- Mit Sachbeschädigung: 100 Euro
Punkte in Flensburg bekommen Radfahrer für den Handyverstoß allerdings nicht. Wer mit dem Gedanken spielt, Einspruch einzulegen, sollte sich vorab also über mögliche Konsequenzen im Klaren sein und abwägen, ob die Strafe im richtigen Verhältnis zum Aufwand eines Einspruchs und einer daraus folgenden Verhandlung steht. 55 Euro Bußgeld sind zwar schmerzhaft - im Zweifel müssen Betroffene jedoch noch tiefer in die Tasche greifen, wenn sie kein Recht bekommen. Wer unsicher ist, welcher Weg der richtige ist, sollte sich vor dem Einspruch von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Ausnahmen und Alternativen
Eine Freisprechanlage im Auto ist erlaubt. Das Pendant dazu sind die Kopfhörer für den Fahrradfahrer. Wer also mit dem Handy auf dem Fahrrad kontrolliert wird, aber Kopfhörer im Ohr hat, um so zu telefonieren, muss in der Regel mit keinem Bußgeld rechnen. Eine weitere Alternative ist eine spezielle Handyhalterung für das Fahrrad. Die Halterung wird direkt am Lenker montiert.
Allerdings dürfen Sie dabei, ebenso wie Autofahrer beim Handy am Steuer, den Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen abwenden. Ebenso droht für das Telefonieren beim Fahrradfahren keine Strafe, wenn Sie dabei die Freisprechfunktion nutzen. Mit einer entsprechenden Halterung darf das Handy am Fahrrad zum Einsatz kommen. Nutzen Sie hingegen die Freisprechfunktion fürs Telefonieren auf dem Fahrrad, ist kein Bußgeld zu befürchten. Wer nicht auf das Navi im Handy verzichten möchte, kann sich eine Handyhalterung am Fahrrad anbringen.
Erlaubte Hilfsmittel:
- Bluetooth-Headset oder Kopfhörer
- Smartphone-Halterung
Musik hören auf dem Fahrrad
Viele Radfahrer hören während des Fahrens Musik über Kopfhörer - das ist auch tatsächlich nicht verboten. Es kommt nur darauf an, wie man es macht. Ausschlaggebend ist die Lautstärke. Radfahrer sind dafür verantwortlich, dass sie trotz der Musik immer noch dem Straßenverkehr folgen können und nicht von zu lauter Musik aus dem Kopfhörern abgelenkt werden.
Sie dürfen die Musik beim Radfahren also nur so laut stellen, dass Sie die Umgebungsgeräusche - etwa eine Hupe oder ein Martinshorn - noch gut wahrnehmen können. Als Orientierung können sich Radfahrer merken, dass sie trotz Musik immer noch das Martinshorn eines Rettungswagens, aber auch noch eine Klingel eines anderen Radfahrers hören müssen. Sollten Sie laute Musik beim Radfahren hören und dadurch zum Beispiel das Martinshorn nicht bemerken, kann dieser Verstoß ein Bußgeld von 15 Euro nach sich ziehen.
Experten raten jedoch vom Musik-Hören auf dem Fahrrad ab, da es die Wahrnehmung zu sehr einschränkt. Immerhin ist das Gehör für Radfahrer insofern wichtig, dass es als „Spiegel“ wie bei Kfz dient.
Tateinheit und Tatmehrheit
Gerade in den Situationen, in denen Fahrer mit dem Handy auf dem Fahrrad unterwegs sind, passieren kleine Unachtsamkeiten. So merken Fahrer beispielsweise nicht, dass sie bei Rot über eine Ampel fahren. Eine Tateinheit besteht immer dann, wenn mehrere Delikte „zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden“ (Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog Kraftfahrtbundesamt).
Liegt eine Tateinheit vor, beispielsweise ein Handy auf dem Fahrrad am Ohr und das Überfahren einer roten Ampel, so wird nur der höchste Regelsatz angewendet. Das bedeutet, dass die Tat mit den schwerwiegenderen Folgen geahndet wird. Ein Beispiel hierfür: Ein Fahrradfahrer telefoniert während der Fahrt und überfährt eine rote Ampel. Das erste Delikt kostet laut Bußgeldkatalog 55 Euro, das zweite beim einfachsten Verstoß 60 Euro und einen Punkt. Da dieser Regelsatz höher ist, als das Telefonieren während des Fahrens, muss der Radler 60 Euro zahlen und erhält einen Punkt.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Jeder hat das Recht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen - auch wenn es um den Vorwurf Handynutzung beim Fahrradfahren handelt. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids muss dann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die zuständige Behörde wird die Sache ans Gericht weiterleiten und es kann zu einem Hauptverfahren kommen. Hier wird entschieden, ob der Einspruch gegen den Handyverstoß gerechtfertigt ist oder ob die Strafe bestehen bleibt.
Trotz strenger Regelungen und Sanktionen gibt es Situationen, in denen Betroffene gegen Strafen wegen Handynutzung am Steuer Einspruch erheben können. Ein Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Der Einspruch kann auf verschiedenen Gründen basieren, wie etwa der fehlerhaften Ermittlung der Tatbestände oder Verfahrensfehlern. Auch technische Aspekte, wie die Messfehler bei Blitzern, können eine Rolle spielen. Ein erfolgreich geführter Einspruch kann zur Aufhebung oder Reduzierung der Strafe führen.
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