Immer mehr Motorradfahrer und Autofahrer dokumentieren ihre Touren mit Actioncams oder Dashcams - sei es zur Absicherung im Falle eines Unfalls oder zur Erinnerung an besondere Momente. Doch was in einem Land selbstverständlich erscheint, kann im anderen Land schnell teuer oder sogar strafbar werden.
Dashcams sind kleine Fahrzeugkameras, die an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen angebracht werden, um das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufzuzeichnen. Sie zeichnen nicht nur während der Fahrt auf, sondern können auch zur Parkraumüberwachung eingesetzt werden. Der Grund für die wachsende Zahl an Auto-Dashcams ist einfach: sie sind ein wesentlicher Sicherheitsfaktor und im Ernstfall oft die einzige Lösung. Unachtsames Ausparken, ignorierte Vorfahrtsregeln oder stark gefährliches Verhalten im Straßenverkehr gehören zu den Dingen, die jeder Autofahrer leider schon miterleben musste. Einen Moment unachtsam sein und schon hat das Neue Auto eine Delle. Wer trägt die Schuld? Oft steht hier Aussage gegen Aussage und auch wenn man keine Schuld hat, wird einem diese zugesprochen - oft aus Mangel an Beweisen. Zum Glück hat man eine Dashcam montiert, die das Ganze aufgezeichnet hat.
Rechtliche Situation in Deutschland
Grundsätzlich ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland erlaubt, jedoch gibt es einige rechtliche Einschränkungen. So ist es nicht erlaubt, den öffentlichen Straßenverkehr anlasslos und permanent zu filmen, wie es bei vielen Actioncams der Fall wäre. Dies gilt als unzulässige Überwachung und verstößt gegen das Datenschutzrecht.
Der Bundesgerichtshof urteilte hierzu am 15. Mai 2018: "Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann." Permanente Aufzeichnung kann geahndet werden.
Alle drei Paragrafen regeln, wann eine Videoaufzeichnung eben doch erlaubt ist: nämlich dann, wenn es einen konkreten Anlass gibt, beispielsweise einen Verkehrsunfall. In diesem Fall können die Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden. Zu beachten ist jedoch: Eine permanente Aufzeichnung ist zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und wird daher geahndet, hier können hohe Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen drohen.
Unabhängig von der Strafbarkeit können solche permanenten Aufzeichnungen aber dennoch bei einem Unfall als Beweismittel erlaubt sein, hier kommt es im Einzelfall zu einer Interessenabwägung zwischen dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung auf "informationelle Selbstbestimmung" auf der anderen Seite. Der sperrige Begriff im Datenschützer-Jargon bedeutet nichts anderes, als dass jeder Bürger das Recht hat, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und ohne guten Grund per Video überwacht zu werden.
Dashcams und Datenschutz
In Deutschland darf allerdings niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Ebenso wenig ist es erlaubt, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für Datenschützer ist deshalb vor allem wichtig, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Anlassbezogen bedeutet dabei, dass Daten nur dann gespeichert werden, wenn es z.B. zu einem Unfall oder zu einer starken Verzögerung kommt.
Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Darüber hinaus ist beim Einsatz von Dashcams im Fahrzeug problematisch, dass die Verwenderin oder der Verwender ihren Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen können. Dies stellt zusätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Bei der stationären Videoüberwachung z.B. von Firmengebäuden erfolgt diese notwendige Information mit gut lesbaren Schildern. Dies geht bei der Autofahrt nicht.
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel
Im Einzelfall können permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.VI ZR 233/17). Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden.
Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung. Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße.
Die Entscheidung deckt sich mit der Forderung des ADAC, dass zumindest kurze, anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwertbar sein sollen. Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen als der Datenschutz Dritter.
Der Datenschutz überwiegt nach Ansicht der ADAC Juristinnen und Juristen jedoch, wenn es nur darum geht, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben.
Motorrad-Dashcams
Für den Fall, dass Sie sich entscheiden eine Dashcam am Fahrrad oder Motorrad zu verbauen, gelten hier die gleichen Anforderungen wie für Autofahrer. Wichtig ist hierbei nur, dass eine Dashcam nicht im Sichtfeld verbaut werden soll und eine stabile Montage gewährleistet ist. Nur so können andere Verkehrsteilnehmer und die Fahrer geschützt werden.
Ja, Kameras am Motorrad sind erlaubt, solange sie die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigen und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Filmen während der Fahrt ablenkend sein kann und somit das Unfallrisiko erhöht.
Laut den verkehrsrechtlichen Bestimmungen für Motorradkameras sind Kameras am Motorrad erlaubt, solange sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Kamera darf das Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigen und darf keine scharfen Kanten oder Ecken haben, die bei einem Unfall Verletzungen verursachen könnten.
Es ist auch erwähnenswert, dass einige Motorradfahrer Kameras als nützliches Werkzeug zur Dokumentation von Unfällen oder zur Verbesserung ihrer Fahrtechnik betrachten.
Ist es legal, wenn Motorradfahrer das gleiche mit Helmkameras machen?
Hier sei die Intention der Fahrer meist eine andere: Sie wollten nicht das Fehlverhalten anderer Fahrer filmen, sondern ihre schöne Tour, rasante Kurvenfahrten. Das Gleiche gelte für Skifahrer. Solche Privataufnahmen seien nicht verboten.
Wo wird eine Motorrad-Dashcam befestigt?
Eine Motorrad-Dashcam lässt sich an verschiedenen Stellen am Motorrad befestigen. Das kann hinter der Cockpitscheibe sein, am Lenker, auf der Sitzbank oder als Brust-Kamera an der Motorradkombi. Die Montage am Helm ist hingegen verboten.
Wichtig ist jedoch, dass die Kamera fest und sicher am Motorrad befestigt wird. Sie darf nicht bei einem Unfall umherfliegen, sollte aber trotzdem das Verkehrsgeschehen vorne und im Idealfall auch hinten aufzeichnen.
Gesetzliche Vorgaben für das Filmen mit Drohnen
In vielen Fällen kann eine Drohne wunderschöne Aufnahmen vom Motorradabenteuer liefern, wobei hier natürlich gesetzliche Vorgaben beachtet werden müssen. Beim Drohnen-Einsatz muss die EU-Drohnenverordnung sowie das deutsche Luftverkehrsgesetz beachtet werden - und das heißt: Sie brauchen eine Drohnenversicherung und müssen sich außerdem beim Luftfahrtbundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren. Mit der anschließend zugeteilten Registrierungsnummer muss die Drohne dann gekennzeichnet werden, damit man regelkonform mit ihr fliegen darf.
Worauf man achten muss
- Loop-Funktion: Die Kamera muss eine Loop-Funktion haben, um gesetzeskonform zu sein. Das bedeutet, die Kamera fertigt ständig neue, kurze Aufnahmen (oft wenige Sekunden bis drei Minuten) an, die in einer Schleife stetig überschrieben werden, bis ein Ereignis die Speicherung der Sequenz auslöst.
- G-Sensor: Hierfür ist der G-Sensor verantwortlich. Er erkennt Erschütterungen, etwa bei einem Unfall, und sorgt dafür, dass die Aufnahme schreibgeschützt auf der Speicherkarte gesichert wird.
- Datenschutz: Wer mit der Kamera permanent ohne konkreten Anlass den Verkehr filmt, verstößt gegen Datenschutzrecht und riskiert ein Bußgeld. Gesetzeskonform ist nur ein kurzer Videoloop (Loop-Funktion) von wenigen Sekunden, der immer wieder überschrieben wird.
Rechtliche Situation in anderen Ländern
Die Regelungen zur Nutzung von Dashcams und Actioncams sind in Europa uneinheitlich und können sich sogar von Nachbarland zu Nachbarland drastisch unterscheiden. In anderen Ländern ist die Nutzung zwar möglich, doch nur unter strengen Auflagen.
Einige Länder gehen rigoros gegen die Nutzung von Dashcams und Actioncams im Straßenverkehr vor. In Portugal gilt nicht nur die Nutzung, sondern bereits der bloße Besitz einer Dashcam im Fahrzeug als strafbar - selbst wenn die Kamera ausgeschaltet ist. Offen sichtbare Kameras an Windschutzscheibe, Helm oder sogar im Kofferraum können zu empfindlichen Bußgeldern führen. Die Höchststrafe kann bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) betragen. Grundlage hierfür ist das Datenschutzgesetz Nr. Auch Österreich verfolgt einen strengen Kurs: Dashcams werden hier als unzulässige Videoüberwachung gewertet. Die Strafen können ebenfalls bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) erreichen.
In Luxemburg sind Videoaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt - auch aus dem eigenen Fahrzeug heraus. In Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien sind Dashcams und Actioncams grundsätzlich erlaubt, jedoch unter klaren Auflagen. In Frankreich ist der private Gebrauch gestattet, jedoch müssen bei einer Veröffentlichung Gesichter und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Verstöße können mit bis zu 45.000 Euro (etwa 49.000 US-Dollar) geahndet werden. Italien verfolgt eine ähnliche Linie. Zulässig sind private, regelmäßig überschriebene Aufnahmen, von Kameras, die die Sicht nicht behindern dürfen. Spanien gestattet die Nutzung von Dashcams und Actioncams unter der Voraussetzung, dass keine Ablenkung entsteht und die Datenschutzregeln beachtet werden. Die Bedienung während der Fahrt ist verboten und kann mit 200 Euro (rund 220 US-Dollar) und Punkten in der Verkehrssünderkartei geahndet werden.
Kroatien und Slowenien haben keine spezifischen Dashcam-Gesetze. Die Nutzung wird dort toleriert, solange die Datenschutzvorgaben eingehalten werden. Selbst das spätere Veröffentlichen von Aufnahmen nach der Rückkehr aus dem Urlaub kann rechtliche Konsequenzen haben. Die Datenschutzverstöße entstehen im jeweiligen Urlaubsland, nicht erst beim Hochladen. Wird zum Beispiel in Portugal gefilmt, wo das Filmen im öffentlichen Raum verboten ist, kann eine spätere Veröffentlichung auch dann zu Strafen führen, wenn das Material aus dem Ausland online gestellt wird. Datenschutzbehörden können theoretisch tätig werden und Plattformen wie YouTube zur Löschung auffordern oder nationale Behörden einschalten.
Tabelle: Dashcam-Nutzung in verschiedenen Ländern
| Land | Dashcam-Nutzung |
|---|---|
| Bosnien-Herzegowina | Grundsätzlich unproblematisch. |
| Portugal | Nutzung und Besitz strafbar. |
| Österreich | Unzulässige Videoüberwachung, hohe Strafen. |
| Luxemburg | Videoaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt. |
| Frankreich | Privater Gebrauch gestattet, Veröffentlichung nur mit Unkenntlichmachung. |
| Italien | Private, regelmäßig überschriebene Aufnahmen zulässig. |
| Spanien | Nutzung gestattet, Datenschutzregeln beachten. |
| Kroatien | Nutzung wird toleriert, solange die Datenschutzvorgaben eingehalten werden. |
| Slowenien | Nutzung wird toleriert, solange die Datenschutzvorgaben eingehalten werden. |
| Deutschland | Eingeschränkt erlaubt, kurze, anlassbezogene Aufnahmen. |
| Belgien | Private Nutzung erlaubt, Veröffentlichung nur mit Zustimmung aller Beteiligten. |
| Griechenland | Offiziell wird von der Nutzung abgeraten. |
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