Hinterradabdeckung beim Motorrad: TÜV-Pflicht und rechtliche Aspekte

Es ist oft schwierig herauszufinden, welche Vorschriften für Motorräder verbindlich sind. Auf nationaler Ebene bestimmt § 36a StVZO, dass Räder von Kraftfahrzeugen, also auch Motorrädern, mit »hinreichend wirkenden Abdeckungen« versehen sein müssen.

Nationale Regelungen und Richtlinien

Nach einer vorläufigen deutschen Richtlinie aus dem Jahr 1962 soll eine solche Abdeckung gegeben sein, wenn bis mindestens 150 mm über Achsmitte die Laufoberfläche auf der gesamten Breite abgedeckt ist. Der vorrangige Zweck ist, die Beschmutzung nachfolgender Fahrzeuge weitgehend zu verhindern. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung noch zeitgemäß ist.

Europäisches Recht und EG-Typengenehmigung

Mittlerweile verfügen viele Motorräder über eine EG-Typengenehmigung oder waren bereits im Wege einer Einzelabnahme im europäischen Ausland zugelassen. Die Frage ist, ob für diese europäisches Recht zur Anwendung kommt. Und wenn dies der Fall ist, was für eine Auswirkung hat das auf unseren § 36a StVZO?

Ab dem 1. Januar 1996 bestimmte Artikel 2 der Richtlinie 94/78/EG, dass Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen, die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen dürfen und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern müssen, wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, also der Richtlinie, die Bestimmungen für Radabdeckungen auf europäischer Ebene festlegte, nicht erfüllt sind.

Richtlinie 94/78/EG wurde stillschweigend zum 31.10.2014 durch die europäische Verordnung Nr. 661/2009 aufgehoben. Diese Verordnung enthält keine Regelung zu Radabdeckungen. Aber auch entgegen aller Wirrungen in den Internetforen befasste sich keine der Richtlinien je mit Radabdeckungen bei Krafträdern. Und auch die Richtlinie 92/61/EWG, mittlerweile ebenfalls außer Kraft, enthielt keine Anforderungen an Radabdeckungen für Motorräder.

Da diese Norm aber nur auf eine »hinreichend wirksame Radabdeckung« abstellt, die »150 mm« aber nicht Teil des Gesetzestextes, sondern lediglich einer vorläufigen Richtlinie sind, kann eine Betriebserlaubnis auch bei deutschen Typen und Umbauten ebenso wenig verweigert werden wie dass eine nachträgliche Kürzung von Radabdeckungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen dürfte.

Ob ein Fahrzeug über eine EG-Typengenehmigung verfügt, erkennt man übrigens anhand der Zulassungsbescheinigung I. Liegt eine Einzelabnahme vor, besteht die Eintragung in Feld 2.2. lediglich aus Nullen. Ob eine EG-Typengenehmigung vorliegt, erkennt man an der Eintragung in Feld »K« mit der Angabe »e« und einer Ziffer für das jeweilige EU-Land.

Zusammenfassung und Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine klare bau-/ konstruktionsvorschriftliche Gesetzgebung zur Radabdeckung gibt es zurzeit nicht. Eine Radabdeckung sollte bei in Deutschland erstzugelassenen Motorrädern in jedem Fall vorhanden und hinreichend sein, ansonsten droht ein Verwarngeld von fünf Euro.

Bei Motorrädern, die nach europäischem Recht homologiert sind, gibt es keine konkreten Anforderungen an den Spritzschutz, er muss halt funktionell vorhanden sein. Bei alten Fahrzeugen (nach altem nationalem Recht) muss eine Differenzhöhe zur Radmittelachse von max. 15cm eingehalten werden.

Allerdings hatte das KBA die Prüforganisationen dazu angewiesen mit dieser Überprüfung aufzuhören. Bei umfassenden Radabdeckungen kann man auch anders argumentieren, da von Anbauteilen keine Gefahr ausgehen darf. Also Materialnachweis und Anbauabstände zu bewegenden Teilen sind solche Faktoren.

Praktische Erfahrungen und Meinungen

Viele Motorradfahrer haben unterschiedliche Erfahrungen mit der Notwendigkeit und den Auswirkungen von Hinterradabdeckungen gemacht:

  • Einige berichten, dass ein Spritzschutz am Hinterrad einen positiven Effekt hat, besonders bei Regenfahrten, um das Heck und den Sozius sauber zu halten.
  • Andere fahren seit Jahren ohne Spritzschutz und sehen keine großen Unterschiede.
  • Wieder andere haben die Erfahrung gemacht, dass das Heck und der Sozius ohne Spritzschutz stark verschmutzen.

Hinterradabdeckungen und Eintragungspflicht

Die Meinungen darüber, ob eine Hinterradabdeckung eingetragen werden muss, gehen auseinander. Einige sagen, dass sie streng genommen eingetragen werden muss, aber in der Praxis die meisten Prüfer dies nicht interessiert. Andere haben die Erfahrung gemacht, dass eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) beiliegt, die bei der nächsten HU (Hauptuntersuchung) abgenommen werden muss.

Einige Dekra Prüfer meinen, dass keine ABE oder Eintragung notwendig ist. Es gibt jedoch auch die Aussage eines TÜV-Prüfers, dass Hinterradabdeckungen keine ABE benötigen, es sei denn, sie sind mit einem Kettenschutz kombiniert oder erfordern Änderungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Bremsleitungen.

Umbauten auf Kohlefaser-Kotflügel sind eintragungspflichtig. Anweisung der Verkehrsminister vom Mai 1999 dürfen die Prüfstellen für solche Eintragungen nur noch Teilegutachten akzeptieren. der Richtlinie 97/24 (3) EG entsprechen, die Regelungen zur Formgebung von Fahrzeugteilen enthält. Verwendungszweck (Auflistung der Fahrzeugtypen) sowie in bestimmten Fällen eine Anbauanleitung umfassen.

Weitere wichtige Punkte bei der HU

Neben der Hinterradabdeckung gibt es noch weitere Punkte, die bei der Hauptuntersuchung (HU) relevant sind:

  • Reifen: Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen. Für Reifenumrüstungen, für die es kein Gutachten gibt, ist die Eintragung per Einzelabnahme erforderlich.
  • Auspuffanlagen: Die Eintragung von Auspuffsystemen ohne ABE oder Gutachten kann per Einzelabnahme erfolgen. Ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten gefordert.
  • Kennzeichen: Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
  • Beleuchtung: Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker sind nicht eintragungspflichtig, müssen aber ein Prüfzeichen tragen.

Tabelle: Übersicht der wichtigsten Punkte zur Hinterradabdeckung

Aspekt Regelung/Hinweis
Grundsatz "Hinreichend wirksame Radabdeckung" (§ 36a StVZO)
EG-Typengenehmigung Keine spezifischen Anforderungen an Radabdeckungen bei Motorrädern
150mm-Regel Vorläufige Richtlinie, nicht Teil des Gesetzestextes
ABE/Eintragung Abhängig von der Art der Abdeckung und ggf. zusätzlichen Funktionen (z.B. Kettenschutz)
Prüfermeinung Unterschiedlich, daher ggf. vorherige Absprache empfehlenswert

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