Die Frage, ob eine Hinterradabdeckung am Motorrad vorgeschrieben ist oder ob sie beim TÜV eingetragen werden muss, ist nicht einfach zu beantworten. Es scheint keine eindeutige, pauschale Aussage möglich zu sein.
Einige Motorradfahrer berichten, dass ihre Dekra-Prüfer keine ABE oder Eintragung für notwendig hielten. Andere wiederum hatten eine ABE für ihre Bodystyle Hinterradabdeckung, die bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) abgenommen werden musste. Anschließend sollte ein Anbaugutachten vom TÜV erstellt und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Die Aussage des TÜV-Prüfers
Ein TÜV-Prüfer (selbst Motorradfahrer) äußerte sich folgendermaßen: "Hinterradabdeckungen benötigen keine ABE. ABER... die meisten Hinterradabdeckungen sind nicht nur reine Solche, sondern auch (kombiniert mit) Kettenschutz, und dieser bedarf bestimmter Voraussetzungen. Ebenso müssen evtl. Bremsleitungen oder andere sicherheitsrelevante Bauteile anders befestigt oder verlegt etc. werden. Hier kommt dann die ABE ins Spiel."
Es scheint also, dass die Notwendigkeit einer ABE von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B.:
- Die Art der Hinterradabdeckung (reine Abdeckung oder Kombination mit Kettenschutz)
- Die Notwendigkeit, sicherheitsrelevante Bauteile zu verändern
- Das jeweilige Modell der Hinterradabdeckung
Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften
Und tatsächlich ist schwerlich herauszufinden, welche Vorschriften für Motorräder verbindlich sind. So bestimmt auf nationaler Ebene die Regelung des § 36a StVZO, dass Räder von Kraftfahrzeugen, damit auch Bikes, mit »hinreichend wirkenden Abdeckungen« versehen sein müssen.
Nach einer vorläufigen deutschen Richtlinie aus dem Jahr 1962 soll eine solche gegeben sein, wenn bis mindestens 150 mm über Achsmitte die Laufoberfläche auf der gesamten Breite abgedeckt ist. Der vorrangige Zweck, die Beschmutzung nachfolgender Fahrzeuge weitgehend zu verhindern, dürfte in dieser Dimension unstreitig erfüllt sein.
Mittlerweile verfügen viele Motorräder über eine EG-Typengenehmigung oder waren bereits im Wege einer Einzelabnahme im europäischen Ausland zugelassen. Die Frage ist, ob für diese europäisches Recht zur Anwendung kommt. Und wenn dies der Fall ist, was für eine Auswirkung hat das auf unseren § 36a StVZO?
Ab dem 1. Januar 1996 bestimmte Artikel 2 der Richtlinie 94/78/EG, dass Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen, die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen dürfen und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern müssen, wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, also der Richtlinie, die Bestimmungen für Radabdeckungen auf europäischer Ebene festlegte, nicht erfüllt sind.
Richtlinie 94/78/EG wurde stillschweigend zum 31.10.2014 durch die europäische Verordnung Nr. 661/2009 aufgehoben. Eine Regelung zu Radabdeckungen enthält diese Verordnung nicht. Aber auch entgegen aller Wirrungen in den Internetforen befasste sich keine der Richtlinien je mit Radabdeckungen bei Krafträdern.
Da diese Norm aber nur auf eine »hinreichend wirksame Radabdeckung« abstellt, die »150 mm« aber nicht Teil des Gesetzestextes, sondern lediglich einer vorläufigen Richtlinie sind, kann eine Betriebserlaubnis auch bei deutschen Typen und Umbauten ebenso wenig verweigert werden wie dass eine nachträgliche Kürzung von Radabdeckungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen dürfte.
Ob ein Fahrzeug über eine EG-Typengenehmigung verfügt, erkennt man übrigens anhand der Zulassungsbescheinigung I. Liegt eine Einzelabnahme vor, besteht die Eintragung in Feld 2.2. lediglich aus Nullen. Ob eine EG-Typengenehmigung vorliegt, erkennt man an der Eintragung in Feld »K« mit der Angabe »e« und einer Ziffer für das jeweilige EU-Land.
Zusammenfassend: Eine klare Bau-/ kontruktionsvorschriftliche Gesetzgebung zur Radabdeckung gibt es zurzeit nicht. Eine Radabdeckung sollte bei in Deutschland erstzugelassenen Motorrädern in jedem Fall vorhanden und hinreichend sein, ansonsten droht ein Verwarngeld von fünf Euro.
Du musst für alle Anbauteile eine ABE vorweisen. Wenn ein TÜV-Gutachten bzw. Den einen Prüfer interessiert es, der andere sieht es nichtmal. Wenn es hart auf hart kommt, kann es ungünstig für Dich ausgehen.
Bei Motorrädern, die nach europäischen recht homologiert sind, gibt es keine konkrete Anforderungen an den Spritzschutz, er muss halt funktionell vorhanden sein. Bei alten Fahrzeugen (nach altem nationem Recht) muss eine Differenzhöhe zur Radmittelachse von max. 15cm eingehalten werden.
Bei umfassenden Radabdeckungen kann man auch anders argumentieren, da von Anbauteilen keine Gefahr ausgehen darf. Also Materialnachweis und Anbauabstände zu bewegenden Teilen sind solche Faktoren.
Bei keinem Hersteller für HRA´s kann man nachlesen das eine ABE oder Eintragung für HRA´s erfoderlich ist. (Teilw. Im Umkehrschluss würde ich folgern das das Fahrzeub ab Werk über einen Spritzschutz verfügt.
Heckfender: Ja oder Nein?
"Braucht man einen Heckfender"Antwort: Ja...weil, § 36a StVZO gilt."Im Zuge der europaweiten Angleichung der Vorschriften für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gilt seit dem 17. Juni 1999 die EWG-Richtlinie 92/61/EWG, die keine Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Hinterradabdeckungen an Motorrädern enthält. Näheres dazu ist aus dem Paragraph 36a der StVZO vom Oktober 1998 zu entnehmen."
Wiedergabe §36a StVZO:Radabdeckungen, Ersatzräder(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
Beim Motorrad:"Die vorgeschriebenen Maße von Radabdeckungen sind im Paragraphen 36a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) geregelt. Danach muß das hintere Schutzblech bei Motorrädern die obere Hälfte des Rads abdecken und darf höchstens 150 Millimeter oberhalb der waagrechten Radmittelebene enden, bei unbelastetem, frei stehendem Motorrad, wohlgemerkt.
Hatte vor kurzem das Problem beim Umbau einer Savage auf mitschwingendes Heck. Musste das Schutzblech verlängern weil es zu kurz war und das Moped eine deutsche Zulassung hat. Hätte es eine e-Zulassung dann hätte es so gepasst.
Die EG Verodnung sieht keine baulichen Vorschriften für die Beschaffenheit von Radabdeckungen für Motorräder vor. Damit wäre in nationalen Vorschriften zu suchen. Und die besteht im § 36a StVZO inklusive Kommentar. Nun wird ein Motorrad innerhalb der EU mit EG-Nr. (BE) zugelassen und darf so wie es ist auch betrieben werden. In Deutschland sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen die die Räder abdecken, womit auch immer. Der Betrieb wird so möglich, aber tatsächlich nur so!!!! Wenn ich etwasvon den Radabdeckungen des Herstellers entferne geht das nur, wenn dafür eine BE vorliegt oder aber der TÜV sagt i.O..Ansonsten liegt die alte Leier vor, keine BE bedeutet keinen legalen Betrieb und erlöschen der EG-BE. Die Bullerei macht eine Anzeige wegen verstoß gegen § 36a StVZO.
Ich sage: Es kommt darauf an. An meinem Motorrad würdest Du lange nach einem hinteren Fender suchen und zwar vom Werk aus. Es gibt zwei verschiedene Zulassungen für Motorräder, eine Europäische und eine Deutsche. Die neueren Motorräder haben in der Regel eine e-Zulassung.
Es gibt aber TÜVler die mit der Materie nicht so vertraut sind und zu kurze Fender bei Motorrädern mit deutscher Zulassung eintragen. Da gibt dann regelmässig Ärger mit den Grünen.
Da die SC50 ja eine EG-Zulassung hat.Radabdeckung § 30, 36a StVZO
Radabdeckungja oder nein ??- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt). - für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben. - eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
Nach EU-Recht zugelassene Fahrzeuge benötigen eine ausreichende Radabdeckung. Das lässt viel Spielraum. Nach Aussage eines TÜV-Ingenieurs bedeutet das , das das, was serienmäßig ausgeliefert wird, auf jeden Fall ausreichend ist. Wird daran etwas verändert, könnte es beanstandet werden. Achja, der rote Reflektor sollte dran bleiben, den findet der TÜV nämlich gut und auch mancher Polizist total wichtig.
An neueren Motorrädern (ab BJ 1998) findet man oft Radabdeckungen die oberhalb von 150 mm über der Radmittelebene enden. Dies liegt daran, dass der Fahrzeughersteller die einzelnen Bauvorschriften komplett nach EG-Richtlinien hat prüfen lassen bzw. eine EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug erhalten hat. Da es keine EG-Einzelrichtlinie über Radabdeckungen gibt sind diese Fahrzeuge insgesamt betrachtet ebenfalls vorschriftsmäßig. Weder die Rili 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden EinzelRili enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die techn Merkmale von Radabdeckungen von Krad.
Resultat: Heck und Sozia komplett und stark verdreckt bereits nach 10km im Regen. Also hab ich schleunigst den Spritzschutz wieder dran gemacht und er erfüllt genau seinen Zweck. Daher bleibt er dran! Bei denjenigen, die keine Veränderung ohne Schutz merken, kann ich mir nur vorstellen, dass entweder das Heck so tief hängt (Federvorspannung weich) oder keine Regenfahrten vorkommen. ohne Spritzschutz ist es auch für die Hinterherfahrenden eine riesige Sauerrei im Regen oder bei Dreck auf der Piste.
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