Seit Januar 2020 können Autofahrer ihren Klasse B-Autoführerschein ohne Prüfung erweitern und 125er-Motorräder und -Roller fahren. Seither haben über 130.000 Führerscheininhaber die Möglichkeit genutzt. Wir erklären Ihnen, wie das geht, was das kostet und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die B196-Regelung: 125er fahren ohne Prüfung
Im Dezember 2019 beschloss der Deutsche Bundesrat, dass in Deutschland künftig jeder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit seinem Autoführerschein auch 125er-Leichtkrafträder fahren darf. Die Regelung gilt seit Januar 2020. 125er oder Leichtkrafträder (L3e-A1) sind Motorräder oder Roller, die mehr als 50, aber höchstens 125 Kubik Hubraum aufweisen und maximal 11 kW/15 PS Leistung haben.
Mit der Verordnung darf man mit der Fahrerlaubnis der Klasse B (Autoführerschein) auch Leichtkrafträder der Klasse A1 (125er bis 11 KW) fahren. Man muss nicht die Ausbildung für die Klasse A1 vollständig durchlaufen. Es ist jedoch notwendig eine Fahrerschulung von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten zu absolvieren.
Es wird Interessierten erleichtert, leichte Motorräder zu fahren. Viele Fahrer hält das von der Nutzung eines Motor-Zweirads ab, da sie mit einer Geschwindigkeit unter 50 KM/H, die in Städten üblich ist, als Verkehrshindernis wahrgenommen werden. Sie haben die Angst, von Autos riskant überholt zu werden. In der Praxis wird zwischen 50 und 60 KM/H in den Städten gefahren. Motorisierte Zweiräder sparen Platz und haben einen geringeren Energieverbrauch als Autos. Sie helfen staugeplagte Städte zu entlasten.
Motorradfahren ist für viele Menschen ein Traum, der mit Freiheit, Abenteuer und der puren Lust am Fahren verbunden ist. Doch was, wenn zwar ein Autoführerschein vorhanden ist, jedoch weder Zeit noch Geld reichen, um außerdem den Motorradführerschein zu machen? Die Lösung: Seit Anfang 2020 ist es mit der Fahrerlaubnis-Erweiterung B196 möglich, ein Motorrad mit Autoführerschein zu fahren.
Wer alle Voraussetzungen erfüllt, die zusätzliche Fahrerlaubnis für 125er-Maschinen zu erwerben, sucht sich eine Fahrschule des Vertrauens und meldet sich für die Schulung an. Wurde die Fahrerschulung absolviert, erstellt die Fahrschule einen schriftlichen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme. Dort wird die neue Motorrad-Fahrberechtigung im Führerschein hinter der Klasse B als Schlüsselzahl 196 eingetragen - weshalb sie umgangssprachlich auch als B196-Führerschein bezeichnet wird.
So betrachtet, entspricht dies genau den gleichen Kraftfahrzeugen, die auch mit der Fahrerlaubnisklasse A1, dem sogenannten „kleinen Motorradführerschein” geführt werden dürfen - und dennoch sind die Erweiterung B196 und die Fahrerlaubnisklasse A1 einander nicht gleichgestellt.
Voraussetzungen für die Führerscheinerweiterung B196
Die Einbindung des A1-Führerscheins (125er) in die Pkw-Fahrerlaubnis ist hierzulande - in Gegensatz etwa zu Italien - an Auflagen gebunden:
- Die Anwärter müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Seit mindestens 5 Jahren den Führerschein Klasse B haben.
- Es sind neun 90-minütige Doppelstunden Fahrschule zu absolvieren - 4 in Theorie und 5 in Praxis.
Eine Fahrprüfung ist nach der Ausbildung nicht erforderlich. Es reicht eine Bescheinigung der Fahrschule aus, welche die entsprechende Schulung bestätigt. Mit dieser kann man sich binnen zwölf Monaten die Schlüsselnummer 196 zur Klasse B eintragen lassen und darf damit Leichtkrafträder und -roller fahren.
Diese haben qua Definition 125 cm³, maximal 11 kW (15 PS) und dürfen bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein (maximal 0,1 kW/kg), Dreiräder bis zu 15 kW (20 PS). Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen. Wer sich mit der Erweiterung B 196 für ein Elektromotorrad entscheidet, der kann legal bis zu 59 PS abrufen.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerschulung werden die Grundlagen des Motorradfahrens in mindestens neun Unterrichtseinheiten (vier Theorie- und fünf Praxiseinheiten) vermittelt. Dazu gehören beispielsweise das Kurvenfahren, Ausweichen oder richtiges Bremsen.
Hier gibt es zweierlei zu beachten: Zum einen darf zwischen Fahrschulung und Eintragung maximal ein Jahr liegen. Die Erweiterung des B-Führerscheins berechtigt zum Führen leichter Motorräder der Klasse A1. Außerdem darf das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 Kilowatt pro Kilogramm nicht übersteigen.
Unbedingt beachten: B196 ist nur eine Erweiterung Ihrer bereits existierenden Klasse B und stellt keine neue Fahrerlaubnisklasse, bzw. keinen Motorradführerschein dar. Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 erwerben Sie folglich keine Fahrerlaubnis der Klasse A1.
Kosten für die Erweiterung der Klasse B
Die Kosten für die Erweiterung des Autoführerscheins um die Schlüsselzahl 196 variieren je nach Fahrschule und Region. In der Regel liegen die Kosten zwischen 500 und 900 Euro. Von der Fahrschule gibt es dann einen Ausbildungsnachweis, mit dem bei der Führerscheinstelle - neues Passbild nicht vergessen - ein neuer Führerschein beantragt werden muss. Für diesen Posten sind etwa 40 bis 50 Euro plus eine Wartezeit für den Amtsweg einzukalkulieren.
Keine Festpreise für Fahrerschulungen. Die Kosten für die B196-Fahrerschulung können je nach Fahrschule sehr unterschiedlich ausfallen.
Die Gesamtkosten für die B196-Erweiterung des Autoführerscheins hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Fahrschule, der finalen Anzahl der Unterrichtsstunden sowie der Gebührenhöhe für die Eintragung - diese variiert je nach örtlicher Führerscheinstelle. Die Ausgabe lohnt sich jedoch nur, sofern man später - vom Geschwindigkeitsrausch gepackt - nicht doch noch die Klasse A erwerben will.
Die Kosten für diese Schulung liegen bei ca. 600 Euro. Der Fahrlehrer entscheidet, wann der Schüler geeinet ist für das Fahren von Fahrzeugen der Klasse A1.
Versicherung einer 125er
Aus den Auflagen für die B-196-Fahrlizenz für Leichtkrafträder und -roller ergibt sich schon ein Spareffekt bei der Fahrzeugversicherung. Denn anders als die 16-jährigen A1-Fahranfänger stellen die über 25-Jährigen mit Fahrerfahrung im Pkw ein deutlich geringeres Risiko für die Versicherungen dar.
Laut einer Vergleichsrechnung der Allianz Versicherung kostet die günstigste Haftpflichtversicherung beispielsweise für eine Honda CBR 125 jährlich etwa 47 Euro und die teuerste etwa 70 Euro. In dem Vergleich wurde davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer der Halter ist und seinen Führerschein in Deutschland gemacht hat. Es gibt für die 125er (Neufahrzeug) keine Garage, und es wird von einer Jahresfahrleistung von 10.000 Kilometern bei überwiegend privater Nutzung ausgegangen. Eine Vorversicherung bestand länger als fünf Jahre, und der Fahrer hat die Schadenfreiheitsklasse 13. Für 125er mit nicht mehr als 11 kW (15 PS) wird keine Kfz-Steuer erhoben.
Geltungsbereich der B196-Regelung
Bisher ist das Recht, mit Klasse B 196 Leichtkrafträder und -roller zu fahren, noch auf Deutschland beschränkt. Bisher darf noch nicht einmal in Italien damit fahren. Und das, obwohl die italienische Klasse B die 125er ohne jegliche Auflagen einschließt. Der Grund dafür: Weil sich die EU-Staaten bisher nicht auf eine einheitliche Regelung einigen konnten, hatte jedes Land die nationale Option, das Fahren von Leichtkrafträdern und -rollern mit Pkw-Lizenz zu erlauben.
Da im Führerschein die Schlüsselzahl 196 bei der Klasse B angefügt wird, scheint das Fahren von Leichtkrafträdern der Klasse A1 im Ausland nicht möglich zu sein.
Nein, aktuell ist die erst 2020 eingeführte Führerscheinklasse B196 eine exklusive deutsche Besonderheit.
Jedoch stehen die Chancen gut für die Anerkennung der B196-Erweiterung im europäischen Ausland, da dieser Punkt einer der Vorschläge der EU-Kommission für die neue EU-Führerscheinrichtlinie 2023 ist. Sämtliche Vorschläge der EU-Kommission zur Aktualisierung der Führerscheinreform müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und dann in nationales Recht umgesetzt werden.
Erfolg der neuen Regelung
Die Bilanz des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) nach den ersten zwei Jahren zeigt, dass der B196-Schein sehr gefragt ist. Im ersten Jahr (2020) nutzten bereits 77.823 Autofahrer die Möglichkeit zur Erweiterung ihres Führerscheins. Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden bereits mehr als 130.000 B196-Berechtigungen erworben.
Zusammenfassend die wichtigsten Punkte zur B196-Regelung:
- Es genügt eine Fahrerschulung
- Keine theoretische und praktische Prüfung
- B196 gilt nur in Deutschland
Aufstiegsmöglichkeiten zum Motorradführerschein
Wer auf den Geschmack kommt und auf größere Bikes umsteigen will, muss dann allerdings eine Motorradfahrausbildung von der Pike auf machen. Denn anders als beim A1-Führerschein, der bereits mit 16 Jahren gemacht werden kann, ist bei B 196 kein vereinfachter Aufstieg in die Motorradführerscheine A2 und A möglich.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Kritik an der B196-Regelung
Der federführende Verkehrsausschuss lehnt die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B ab, da verkehrspolitisch kein Bedürfnis bestehe, den Zugang zur Risikogruppe der Leichtkrafträder zu erleichtern, wenn dies mit Abstrichen bei der Verkehrssicherheit verbunden sei. Dies sei mit der Strategie „Vision zero“ nicht vereinbar.
Er kritisiert, dass weder durch den bloßen Vorbesitz der Klasse B noch durch das Mindestalter tatsächlich Fahrerfahrung sichergestellt werde. Noch weniger werde eine spezifische Fahrerfahrung auf einem Zweirad gewährleistet, denn insbesondere die praktische Ausbildung für die Klasse B habe keine zweiradspezifischen Inhalte. Der Verzicht auf eine Prüfung weiche zudem von dem tragenden Grundsatz des Fahrerlaubnisrechts ab, nach dem die Befähigung für eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse in einer Prüfung nachzuweisen sei.
Weitere Informationen
Diese Verordnung ist kein Alleingang Deutschlands. In anderen europäischen Ländern ist diese Regelung bereits in Verwendung. EU-Recht erlaubt das Fahren der Klasse A1 auch mit dem B-Führerschein. Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben.
Die Bundesregierung muss noch die Korrekturen redaktioneller Natur umsetzen, Dann kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Das wird voraussichtlich noch vor dem 1. Die Berechtigung gilt nur im Inland. Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre. Der Zeitaufwand liegt bei mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten). Die Übungen können sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden.
Auf weitere inhaltliche Vorgaben wie z.B. Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Das Schulungsfahrzeug ist ein Motorrad. Ich muss dem Fahrlehrer beweisen, dass ich zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 fähig bin.
Die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 zu führen, wird durch die Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein dokumentiert. Schritt 4: Zur Führerscheinstelle gehen und Schlüsselnummer 196 in den Führerschein eintragen lassen.
11 KW reichen für circa 120 KM/H Höchstgeschwindigkeit. 11 KW sagen nicht viel über die Beschleunigungswerte eines Motorrads aus. Zulassungspflichtige E-Motorräder und E-Roller benötigen ein Kennzeichen. Leichtkraftrad-Kennzeichen dürfen in den Abmessungen kleiner sein als die großen Motorrad-Kennzeichen.
Tabelle: Vor- und Nachteile der B196-Regelung
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Einfacher Zugang zu 125er Motorrädern | Gilt nur in Deutschland |
| Keine vollständige Fahrschulausbildung notwendig | Keine Erweiterung auf A2 oder A möglich |
| Keine theoretische und praktische Prüfung erforderlich | Verkehrssicherheit wird von Kritikern in Frage gestellt |
| Kostengünstiger als der A1-Führerschein |
Überblick über Motorradführerscheinklassen:
| Motorradführerscheinklasse | Erlaubte Kraftfahrzeuge |
|---|---|
| A | Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| A2 | Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. |
| A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. |
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. |
| Mofa | Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Wer diese fahren will, benötigt keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sog. Prüfbescheinigung. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht. |
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