Motorradfahren ist für viele Menschen ein Traum, der mit Freiheit, Abenteuer und der puren Lust am Fahren verbunden ist. Doch was, wenn zwar ein Autoführerschein vorhanden ist, jedoch weder Zeit noch Geld reichen, um außerdem den Motorradführerschein zu machen? Die Lösung: Seit Anfang 2020 ist es mit der Fahrerlaubnis-Erweiterung B196 möglich, ein Motorrad mit Autoführerschein zu fahren.
Die B196-Regelung: 125er fahren mit dem Autoführerschein
Seit Januar 2020 können Autofahrer ihren Klasse B-Autoführerschein ohne Prüfung erweitern und 125er-Motorräder und -Roller fahren. Im Dezember 2019 beschloss der Deutsche Bundesrat, dass in Deutschland künftig jeder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit seinem Autoführerschein auch 125er-Leichtkrafträder fahren darf. Seither haben über 130.000 Führerscheininhaber die Möglichkeit genutzt.
125er oder Leichtkrafträder (L3e-A1) sind Motorräder oder Roller, die mehr als 50, aber höchstens 125 Kubik Hubraum aufweisen und maximal 11 kW/15 PS Leistung haben. Die Regelung gilt seit Januar 2020.
Voraussetzungen für die Führerscheinerweiterung
Die Einbindung des A1-Führerscheins (125er) in die Pkw-Fahrerlaubnis ist hierzulande - im Gegensatz etwa zu Italien - an Auflagen gebunden:
- Die Anwärter müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Seit mindestens 5 Jahren den Führerschein Klasse B haben.
- Es sind neun 90-minütige Doppelstunden Fahrschule zu absolvieren - 4 in Theorie und 5 in Praxis.
Eine Fahrprüfung ist nach der Ausbildung nicht erforderlich. Es reicht eine Bescheinigung der Fahrschule aus, welche die entsprechende Schulung bestätigt.
Mit dieser kann man sich binnen zwölf Monaten die Schlüsselnummer 196 zur Klasse B eintragen lassen und darf damit Leichtkrafträder und -roller fahren. Diese haben qua Definition 125 cm³, maximal 11 kW (15 PS) und dürfen bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein (maximal 0,1 kW/kg), Dreiräder bis zu 15 kW (20 PS). Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen. Wer sich mit der Erweiterung B 196 für ein Elektromotorrad entscheidet, der kann legal bis zu 59 PS abrufen.
Was beinhaltet die Klasse B196?
Seit dem 31.12.2019 gibt es die Klasse B196. Wer den Pkw-Führerschein hat, kann die Klasse B einfach und kostengünstig auf Fahrzeuge der Klasse A1 ausweiten. Dafür bedarf es keiner vollständigen Fahrschulausbildung und auch keiner theoretischen und praktischen Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
Klasse B196: Welche Voraussetzungen?
- 5 Jahre Vorbesitz der Klasse B
- Mindestalter 25 Jahre
- Fahrerschulung
Die Fahrerschulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (6 Stunden Theorie, 7,5 Stunden Praxis). Die Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen. Sie gilt nur in Deutschland.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerschulung werden die Grundlagen des Motorradfahrens in mindestens neun Unterrichtseinheiten (vier Theorie- und fünf Praxiseinheiten) vermittelt. Dazu gehören beispielsweise das Kurvenfahren, Ausweichen oder richtiges Bremsen.
Wurde die Fahrerschulung absolviert, erstellt die Fahrschule einen schriftlichen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme. Dort wird die neue Motorrad-Fahrberechtigung im Führerschein hinter der Klasse B als Schlüsselzahl 196 eingetragen - weshalb sie umgangssprachlich auch als B196-Führerschein bezeichnet wird.
Hier gibt es zweierlei zu beachten:
- Zum einen darf zwischen Fahrschulung und Eintragung maximal ein Jahr liegen.
- Die Erweiterung des B-Führerscheins berechtigt zum Führen leichter Motorräder der Klasse A1.
Außerdem darf das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 Kilowatt pro Kilogramm nicht übersteigen. So betrachtet, entspricht dies genau den gleichen Kraftfahrzeugen, die auch mit der Fahrerlaubnisklasse A1, dem sogenannten „kleinen Motorradführerschein” geführt werden dürfen - und dennoch sind die Erweiterung B196 und die Fahrerlaubnisklasse A1 einander nicht gleichgestellt.
Unbedingt beachten:
B196 ist nur eine Erweiterung Ihrer bereits existierenden Klasse B und stellt keine neue Fahrerlaubnisklasse, bzw. keinen Motorradführerschein dar. Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 erwerben Sie folglich keine Fahrerlaubnis der Klasse A1.
Was kostet die Erweiterung der Klasse B?
Die Kosten für die Erweiterung des Autoführerscheins um die Schlüsselzahl 196 variieren je nach Fahrschule und Region. In der Regel liegen die Kosten zwischen 500 und 900 Euro. Von der Fahrschule gibt es dann einen Ausbildungsnachweis, mit dem bei der Führerscheinstelle - neues Passbild nicht vergessen - ein neuer Führerschein beantragt werden muss. Für diesen Posten sind etwa 40 bis 50 Euro plus eine Wartezeit für den Amtsweg einzukalkulieren.
Die Gesamtkosten für die B196-Erweiterung des Autoführerscheins hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Fahrschule, der finalen Anzahl der Unterrichtsstunden sowie der Gebührenhöhe für die Eintragung - diese variiert je nach örtlicher Führerscheinstelle.
Was kostet die Versicherung einer 125er?
Aus den Auflagen für die B-196-Fahrlizenz für Leichtkrafträder und -roller ergibt sich schon ein Spareffekt bei der Fahrzeugversicherung. Denn anders als die 16-jährigen A1-Fahranfänger stellen die über 25-Jährigen mit Fahrerfahrung im Pkw ein deutlich geringeres Risiko für die Versicherungen dar. Laut einer Vergleichsrechnung der Allianz Versicherung kostet die günstigste Haftpflichtversicherung beispielsweise für eine Honda CBR 125 jährlich etwa 47 Euro und die teuerste etwa 70 Euro. In dem Vergleich wurde davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer der Halter ist und seinen Führerschein in Deutschland gemacht hat. Es gibt für die 125er (Neufahrzeug) keine Garage, und es wird von einer Jahresfahrleistung von 10.000 Kilometern bei überwiegend privater Nutzung ausgegangen. Eine Vorversicherung bestand länger als fünf Jahre, und der Fahrer hat die Schadenfreiheitsklasse 13. Für 125er mit nicht mehr als 11 kW (15 PS) wird keine Kfz-Steuer erhoben.
Darf ich damit in Europa fahren?
Bisher nicht. Das Recht, mit Klasse B 196 Leichtkrafträder und -roller zu fahren, ist noch auf Deutschland beschränkt. Und das, obwohl die italienische Klasse B die125er ohne jegliche Auflagen einschließt. Der Grund dafür: Weil sich die EU-Staaten bisher nicht auf eine einheitliche Regelung einigen konnten, hatte jedes Land die nationale Option, das Fahren von Leichtkrafträdern und -rollern mit Pkw-Lizenz zu erlauben.
Nein, aktuell ist die erst 2020 eingeführte Führerscheinklasse B196 eine exklusive deutsche Besonderheit. Jedoch stehen die Chancen gut für die Anerkennung der B196-Erweiterung im europäischen Ausland, da dieser Punkt einer der Vorschläge der EU-Kommission für die neue EU-Führerscheinrichtlinie 2023 ist.
Wer somit beispielsweise in der italienischen Toskana mit einem 125er-Motorrad entlang der mit Zypressen gesäumten Landstraßen fährt, fährt auf Risiko.
Erfolg der neuen Regelung
Die Bilanz des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) nach den ersten zwei Jahren zeigt, dass der B196-Schein sehr gefragt ist. Im ersten Jahr (2020) nutzten bereits 77.823 Autofahrer die Möglichkeit zur Erweiterung ihres Führerscheins. Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden bereits mehr als 130.000 B196-Berechtigungen erworben.
Aufstiegsmöglichkeit zum Motorradführerschein?
Wer auf den Geschmack kommt und auf größere Bikes umsteigen will, muss dann allerdings eine Motorradfahrausbildung von der Pike auf machen. Denn anders als beim A1-Führerschein, der bereits mit 16 Jahren gemacht werden kann, ist bei B 196 kein vereinfachter Aufstieg in die Motorradführerscheine A2 und A möglich.
Welche Motorradführerscheine gibt es?
Beim Erwerb des Motorradführerscheins kann man zwischen mehreren Klassen wählen. Welche Möglichkeiten es gibt, und ab wann man welches Kraftrad fahren darf, erfahren Sie hier.
| Motorradführerscheinklasse | Erlaubte Kraftfahrzeuge |
|---|---|
| A | Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| A2 | Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. |
| A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. |
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. |
| Mofa | Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Wer diese fahren will, benötigt keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sog. Prüfbescheinigung. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht. |
¹Allein entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Für Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge wird die Leermasse ohne Antriebsbatterie eingetragen.
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