Kaufvertrag für ein gebrauchtes E-Bike von Privat

Beim Kaufen oder Verkaufen eines gebrauchten E-Bikes gibt es einige Fallen. Ein mündlicher Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer reicht auch beim privaten E-Bike-Kauf auf keinen Fall. Die meisten E-Bikes sind ja auch preislich nicht gerade günstig, deswegen sollten die Details dringend in einem schriftlichen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer festgehalten werden, genau wie bei einem gewerblichen E-Bike Kaufvertrag.

Worauf Sie beim Kaufvertrag achten sollten

Auch wenn es sich um ein gebrauchtes E-Bike handelt, sollten Sie auf einen schriftlichen Kaufvertrag bestehen, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Private Käufer und Verkäufer sollten sich zur Sachmängelhaftung (bzw. Gewährleistung) ausdrücklich einigen und keinen Vertrag per Handschlag schließen. Achtung: Fehlt im Vertrag ein Ausschluss der Sachmängelhaftung, haftet der Verkäufer zwei Jahre lang für alle Mängel, die bei der Übergabe vorlagen. Im ersten Jahr wird sogar vermutet, dass die Mängel bei Übergabe schon vorhanden waren. Das muss der Käufer nicht einmal beweisen.

Schließen Sie daher einen schriftlichen Vertrag und verwenden Sie einen ADAC Musterkaufvertrag, dieser enthält einen Haftungsausschluss. Sachmängelhaftung beim Kauf vom Händler: Ein Händler, der ein Fahrrad an eine Privatperson verkauft, darf die Sachmängelhaftung nicht komplett ausschließen. Er haftet mindestens ein Jahr für Mängel, die das Fahrrad bei Übergabe schon hatte. Auch hier gilt: Zeigt sich ein Mangel in den ersten zwölf Monaten, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (sog. Beweislastumkehr). Der Verkäufer muss innerhalb dieser Zeit beweisen, dass das Fahrrad bei Übergabe mangelfrei war. Kann er das nicht, muss er den Mangel kostenlos beseitigen.

Unsere Empfehlungen:

  • Lassen Sie sich alle vorhandenen Originalunterlagen zum Fahrrad aushändigen, egal ob Kauf- oder Reparaturrechnungen. Denn so ergibt sich eine nachvollziehbare Vergangenheit, die im Zweifel als Nachweis dient, dass das Rad nicht gestohlen wurde.
  • Im Vertrag sollten die Rahmennummer, der Name des Verkäufers und am besten noch dessen Ausweisnummer dokumentiert sein. Die Rahmennummer ist eingraviert und findet sich meist unter dem Tretlager oder am Sattelrohr.
  • Bestehen Sie auf die Vorlage eines Ausweises und übernehmen Sie die Daten in den Kaufvertrag. Noch besser wäre es, eine Ausweiskopie zu verlangen - vorausgesetzt der Verkäufer ist dazu bereit. So kann man bei Schwierigkeiten leichter an den Vertragspartner herantreten.
  • Eine ausführliche Beschreibung des Fahrrads im Kaufvertrag kann dabei helfen, spätere Mängel nachzuvollziehen.

Checkliste: Vor dem E-Bike-Kauf

Wenn Sie diese Punkte bei der Besichtigung beachten, können Sie den technischen Zustand des Fahrrads besser beurteilen.

  • Laufen Vorderrad und Hinterrad in einer Linie?
  • Halten und funktionieren die Bremsen?
  • Fühlt sich das Fahrrad sicher an?
  • Dreht sich das Tretlager ohne Reibungsverluste?
  • Lässt sich das Rad locker schieben, oder schleift etwas?
  • Ist es verrostet oder stark verkratzt?
  • Sind die Bremsbeläge noch ausreichend vorhanden?
  • Sind Ritzel und Reifen schon verschlissen?
  • Wie sieht der Rahmen aus? Haben die Schweißnähte kleine Risse?

Probefahrt: Darauf müssen Sie achten

Bei der Probefahrt sollten Sie auf jeden Fall die Bremsen und die Schaltung ausgiebig testen. Prüfen Sie, ob Sie alle Gänge sauber einlegen können und nichts hakt. Wie ist die Federung? Funktioniert das Licht vorn und hinten? Ist das Fahrrad verkehrssicher?

Gesamtzustand des E-Bikes

Achten Sie besonders auf Kratzer und Rost. Die geben erste Hinweise darauf, ob sich das Rad einen rauen Umgang gefallen lassen musste oder pfleglich behandelt wurde.

Vertrauenswürdige Verkäufer erkennen

Bevor man sich ein gebrauchtes Fahrrad kauft, nimmt man zunächst - wenn möglich - den Vorbesitzer und das Fahrrad in Augenschein. Ist es gründlich geputzt oder nur halbherzig gesäubert? Die Antwort auf diese Frage gibt schon einen ersten Hinweis, wie gut der Besitzer sein Rad gepflegt hat. Ein vertrauenswürdiger Anbieter spricht offen über Vorschäden und Mängel. Einen ersten Eindruck bekommt man, wenn folgende Fragen geklärt sind.

  • Wie alt ist das Rad?
  • Wie viele Kilometer wurde es gefahren?
  • Wie oft wurde ein Service gemacht?
  • Welche Teile sind erneuert, welche seit Anbeginn unverändert?
  • Ist das Rad im Freien oder wettergeschützt aufbewahrt worden?

Erfragen Sie auch die Anzahl der Vorbesitzer und das Kaufdatum. Eine Originalrechnung ist sehr hilfreich, um Kaufdatum und Anzahl der Halter abzugleichen (falls die Adresse des Käufers auf der Rechnung steht).

Gestohlene Fahrräder erkennen

Wer ein gebrauchtes Rad kauft, bei dem sich später herausstellt, dass es gestohlen ist, hat ein Problem. Denn nach deutschem Recht ist es nicht möglich, das Eigentum an einem gestohlenen Objekt zu erwerben. Eigentümer bleibt in solch einem Fall weiterhin der oder die Bestohlene. Wenn sich also der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet, muss man das Rad zurückgeben. Anschließend müsste man den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen. Umso wichtiger ist es, bei Bedarf jederzeit den Verkäufer kontaktieren zu können und Fahrräder nicht anonym zu kaufen.

Viele gestohlene Fahrräder sind in der sogenannten Inpol-Sachfahndungsdatei per Rahmennummer registriert. Die Polizei kann über diese Datei Rahmennummern abgleichen und zuordnen. Auch über die Fahrrad-Codierung lässt sich Eigentümerin oder Eigentümer ermitteln.

Vorsicht beim Onlinekauf: Immer mehr Fake-Shops

Verbraucherschützer warnen vor einer starken Zunahme von betrügerischen Online-Shops, die Fahrräder und Zubehör anbieten, aber nicht liefern. Einige Tipps, um Fake-Shops zu erkennen: Neben dem unschlagbar günstigen Preis ist ein weiteres Indiz für möglichen Betrug die Vorkasse als einzige verfügbare Zahlungsoption. Es könnte sich dennoch um Betrug handeln.

Fake-Shops haben häufig kein Impressum. Und wenn es eins gibt: Prüfen Sie die Adresse (zum Beispiel per Google Maps) und ob sich der Händler wirklich an der angegebenen Adresse befindet. Oder rufen Sie die im Impressum angegebene Telefonnummer an. Führt diese ins Leere, gilt: besser nicht kaufen. Außerdem können Verbraucher und Verbraucherinnen die Handelsregisternummer (handelsregister.de*) überprüfen. Alle Alarmglocken sollten schrillen, wenn ein deutscher Anbieter dazu auffordert, das Geld auf ein ausländisches Konto zu überweisen. Genauso merkwürdig ist es, wenn ein Online-Shop plötzlich Fahrradprodukte im Angebot hat, obwohl vorher ganz andere Produkte gelistet waren. Wer dabei ein komisches Gefühl hat, lässt am besten die Finger davon.

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