Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“
Radwegebenutzungspflicht: Wann ist sie gegeben?
Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.
Doch in früheren Zeiten war dies anders: Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998.
Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht
Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist. Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob der Radler andere Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder gar in einen Unfall verwickelt hat, weil er der Radwegebenutzungspflicht nicht nachgekommen ist.
Verschiedene Arten von Radwegen und ihre Bedeutung
Willkommen in der Welt der Radfahrer: Gar nicht so leicht hier den Überblick zu behalten. Wer sich mit den verschiedenen Führungsformen und Verkehrszeichen auskennt, verliert nicht so schnell die Orientierung und kommt sicherer an.
Radweg (Zeichen 237)
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet einen Radweg mit Benutzungspflicht. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer, außer Elektrokleinstfahrzeugfahrer, ist dieser Weg ohne gesonderte Freigabe tabu.
Ist der Radweg aufgrund von Hindernissen wie parkenden Fahrzeugen oder Baustellen unbenutzbar, darf ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausgewichen werden - dies gilt für alle Radwege mit Benutzungspflicht.
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Ein Weg für die gemeinsame Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger, der verpflichtend genutzt werden muss. Hier ist besondere Rücksicht zu nehmen, da keine bauliche Trennung oder Markierung zwischen den beiden Nutzungsgruppen besteht. Für Radfahrer gilt: Geschwindigkeit reduzieren und Fußgänger mit ausreichendem Abstand passieren. Wer seine Geschwindigkeit nicht anpasst, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro.
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)
Auch dieses Schild verpflichtet zur Nutzung des Radweges. Hier verlaufen Rad- und Gehwege nebeneinander und sind durch eine Markierung voneinander getrennt. Radfahrer dürfen den Gehweg nicht befahren, auch nicht zum Überholen. Vorsicht: Fußgänger könnten unerwartet kreuzen oder auf den Radweg treten, deshalb sollte auch hier vorausschauend und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren werden.
Freigegebener Fußweg und Fußgängerzone
Sind Gehwege oder Fußgängerzonen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ versehen, dürfen diese von Radfahrern mitbenutzt werden - dies ist jedoch nicht verpflichtend. Um Fußgänger nicht zu gefährden, müssen Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren und dem Fußverkehr Vorrang gewähren.
Linksseitiger Radweg
Ist dieses Zeichen an einem linksseitigen Radweg aufgestellt, erlaubt es Radfahrern entgegen des sonst gültigen Rechtsfahrgebots auf dem linken Radweg zu fahren. Eine Nutzungspflicht ergibt sich daraus jedoch nicht.
Fahrradstraße
Fahrradstraßen sind Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten sind. Sie dürfen vom Kfz-Verkehr nur nach gesonderter Freigabe genutzt werden und sind entsprechend ausgeschildert. Solche Ausnahmen betreffen beispielsweise Anwohner oder den Lieferverkehr. Dabei darf der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem gilt für alle Fahrzeuge Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit. Wenn nötig, muss der Kfz-Verkehr sein Tempo weiter drosseln und auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Wird der Radverkehr durch andere behindert und werden Radfahrer gefährdet, ist mit Bußgeldern zu rechnen.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Benutzungspflichtiger Zweirichtungsradweg
Auf baulich angelegten Radwegen kann eine Benutzungspflicht auch in Gegenrichtung mit den Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden. In diesen Fällen kann ergänzend das obenstehende Zusatzzeichen auf den Gegenverkehr hinweisen. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Oft gibt es keine voneinander getrennten Spuren, oder die Spuren sind nur durch eine Markierung getrennt. Wenn sich Radfahrer mit hohen Geschwindigkeiten entgegenkommen, kann es zu gefährlichen Zusammenstößen kommen.
Baulich angelegter Radweg
Radfahrer fahren hier auf eigenen Sonderwegen, die baulich von der Fahrbahn und vom Gehweg mindestens durch eine Markierung getrennt sind. Das geschieht beispielsweise durch Bordsteine, Park- oder Grünstreifen. Einige dieser Radwege sind aus Verkehrssicherheitsgründen benutzungspflichtig und werden gemäß StVO beschildert. Besteht per Verkehrszeichen keine Benutzungspflicht, können Radfahrer alternativ auch die Straße benutzen. Viele Menschen bevorzugen diese Art Radwege, die vom Kfz-Verkehr getrennt sind, da sie sich dort am sichersten fühlen.
Radfahrstreifen (Zeichen 237 und Zeichen 295)
Radfahrstreifen sind auf der Fahrbahn markierte Sonderwege, die ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten sind und an den durchgezogenen Linien zu erkennen sind. Sie sind benutzungspflichtig und werden dementsprechend durch Verkehrszeichen gekennzeichnet. Kraftfahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen weder befahren, auf ihm halten oder parken.
Geschützter Radfahrstreifen
Ein geschützter Radfahrstreifen ist ein durch bauliche Elemente wie Leitpfosten, Pflanzkübel, Poller oder Schutzplanken vom Autoverkehr getrennter Radfahrstreifen. Auf diese Weise erhalten Radfahrer einen eigenen geschützten Raum, der das Sicherheitsempfinden deutlich verbessert. Das Fahren, Halten und Parken von Autos auf den Radfahrstreifen wird verhindert. Vom Fußverkehr sind sie durch die Bordsteinkante getrennt.
Schutzstreifen
Schutzstreifen sind ein Teil der Fahrbahn, der durch eine unterbrochene Trennlinie und durch ein Fahrrad-Piktogramm auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist. Parken und Halten auf Schutzstreifen ist für Kraftfahrzeuge verboten. Überfahren des Schutzstreifens ist bei Bedarf jedoch zulässig, aber nur in Ausnahmefällen, um z. B. dem Gegenverkehr auszuweichen oder Hindernisse auf der Fahrbahn zu umfahren. Radfahrer dürfen dabei nicht gefährdet werden.
Übrigens: Auto-, Lkw- und Motorradfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand halten, außerorts mindestens 2 Meter.
Befahren einer Einbahnstraße in beide Richtungen
Ist das Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ (Zeichen 220) mit diesem Zusatzschild versehen, dürfen Radfahrer die Straße entgegen der Fahrrichtung benutzen - und nur dann.
Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Pedelecs und E-Bikes: Was ist zu beachten?
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.
Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
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