Kennzeichenbeleuchtung Motorrad: TÜV-Vorschriften im Detail

Wie für alles im Straßenverkehr, gelten auch für die Kennzeichenbeleuchtung bei Autos und Motorrädern in Deutschland genaue Richtlinien und Vorschriften. Um sicher und ohne zusätzlichen Kosten an die neue TÜV-Plakette zu gelangen, sollte das Motorrad nicht nur in einem sicheren und verkehrstüchtigen Zustand nach Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung sein, auch sollte die Kennzeichenbeleuchtung vorhanden sein, auch wenn mancher TÜV - Prüfer leicht darüber hinweg sieht.

Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichenbeleuchtung

Die Lesbarkeit eines Kfz-Kennzeichens muss zunächst einmal immer gewährleistet sein. Das Nummernschild muss indirekt aus einem bestimmten Winkel angeleuchtet sein und darf andere Verkehrsteilnehmer auf keinen Fall blenden oder in anderer Form beeinträchtigen. Dies gilt für alle Kfz und Anhänger, ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Mofas und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die nicht mit einem klassischen Nummernschild, sondern lediglich mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sind.

Die vom Gesetzgeber weiter vorgegebenen Richtlinien besagen, dass die Farbe der Beleuchtung weiß, sprich farblos, sein muss. Eine farbige oder gar bunte Kennzeichenbeleuchtung ist ausdrücklich nicht gestattet. Viele Fahrzeugmodelle sind heutzutage mit Xenon-Scheinwerfern ausgestattet und eine Beleuchtung des Kfz-Kennzeichens mit LED´s ist ebenfalls gestattet.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die LED-Beleuchtung für das Autokennzeichen mit dem europäischen Prüfzeichen (E) versehen sein muss. Des Weiteren muss die gesamte Beleuchtungsanlage des Fahrzeuges ausgetauscht werden. Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass jedes Beleuchtungssystem an einem Fahrzeug mit einer Bauartgenehmigung verbunden ist.

Diese gilt für alle Scheinwerfer, Blinker, die Rückleuchten und auch für die Beleuchtung des Autokennzeichens. Diese Genehmigung legt fest, welche Lampen für das jeweilige Auto zugelassen sind.

Motorräder ohne Beleuchtung des Kennzeichen, erhalten keine TÜV-Plakette - Die STVZO schreibt vor, dass das Motorrad eine funktionstüchtige Kennzeichenbeleuchtung vorweisen muss. Bei der Beleuchtung des Nummernschildes reicht es nicht aus, eine reine Rückleuchte oberhalb des Kennzeichens zu installieren.

Hat die Rückleuchte allerdings eine vom Hersteller zugelassene und bauartgenehmigte Kennzeichenleuchte, so reicht diese als Beleuchtung aus. Diese Lampen dürfen ausschließlich das Kennzeichen beleuchten und es ist untersagt, dass diese Beleuchtung gleichzeitig, den rückwärtigen Verkehr anstrahlt. Ebenso muss die Beleuchtung beim Anschalten von Scheinwerfer und Rückstrahler das Nummernschild beleuchten.

Bei Rückstrahlern ohne intrigierte Beleuchtung dürfen auch LED Tagfahrleuchten installiert werden, wenn diese den Zweck der Beleuchtung der Kennzeichen erfüllen, also keine Rückstrahlfunktion auf den rückwärtigen Verkehr ausüben.

Höhe und Anbringung des Kennzeichens

Die mindest- oder maximal Höhe der Beleuchtung ist nicht vorgeschrieben, da diese durch das Befestigen der Kennzeichen vorgeschrieben ist. Die Unterkante der Kennzeichen darf 30 cm vom Boden nicht unterschreiten und eine maximale Höhe von 120 cm nicht überschreiten.

Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.

Weitere wichtige Punkte

  • Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker sind nicht eintragungspflichtig.
  • Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen.
  • Alle Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile.

Beleuchtung und Hauptuntersuchung (HU)

Wird beim TÜV das Licht geprüft? Entspricht bei der Hauptuntersuchung (HU) - umgangssprachlich auch als TÜV bezeichnet - die Beleuchtung nicht den gesetzlichen Vorschriften oder funktioniert nicht richtig, stellt dies einen Mangel dar. Die Plakette bleibt somit verwehrt und eine Nachprüfung ist erforderlich. Wichtig ist auch, dass das Gehäuse der Leuchten nicht beschädigt oder erblindet ist.

Wird im Zuge der Hauptuntersuchung durch eine Prüforganisation wie den TÜV bei der Beleuchtung ein Defekt festgestellt, kann dadurch die Prüfplakette verwehrt bleiben. Eine kaputte Glühlampe bei der Kennzeichenbeleuchtung bewertet der TÜV hingegen in der Regel als geringen Mangel, sodass Sie trotzdem eine neue Plakette erhalten.

Zusätzliche Informationen

Eine Änderung der Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) besteht seit April 2011, die aussagt, dass ab dieser Zeit, drei Nummernschildgrößen, zur Auswahl stehen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Aspekt Vorschrift
Farbe der Beleuchtung Weiß (farblos)
Prüfzeichen Europäisches Prüfzeichen (E) erforderlich für LED-Beleuchtung
Mindesthöhe der Kennzeichenunterkante 300 mm über der Fahrbahn
Maximalhöhe der Kennzeichenoberkante 1200 mm über der Fahrbahn
Neigung des Kennzeichens Maximal 30 Grad

Die Möglichkeiten, das Auto den eigenen Vorstellungen und Wünschen anzupassen, sind mittlerweile fast endlos. Allerdings ist nicht jede Veränderung, die praktisch möglich ist, rechtlich auch erlaubt. So dürfen nur geprüfte und genehmigte Beleuchtungseinrichtungen, die über ein Zertifikat und eine Prüfnummer verfügen, verbaut werden.

Zudem gilt es etwa Anbau- und Schaltvorschriften zu beachten. Außerdem müssen in der Regel alle Veränderungen am Fahrzeug, die die Sicherheit gefährden könnten, in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Welche Aspekte der Beleuchtung dies im Einzelnen betrifft, gilt es am besten im Vorfeld mit einem Fachmann abzuklären.

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