Sogenannte Mopeds sind zwei-, drei-, oder vierrädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max.
Technische Definition und Merkmale
Dreirädrige Kleinkrafträder müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren).
- Maximale Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder eine maximale Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW.
- Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg.
- Höchstens zwei Sitzplätze einschließlich Fahrersitz.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren).
- Maximale Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder eine maximale Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW bzw. 6 kW.
- Masse in fahrbereitem Zustand max. 425 kg.
- Höchstens zwei Sitzplätze einschließlich Fahrersitz.
Führerschein und Altersbestimmungen
Der Rollerführerschein Klasse AM für Kleinkrafträder bis 50 ccm kann ab dem 15. Lebensjahr erworben werden.
Der Einstieg ist direkt möglich. Ein Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse ist nicht notwendig.
Die teoretische Grundausbildung und der klassenspezifische Unterricht müssen in der Fahrschule absolviert werden. Die Anzahl der notwendigen Übungsstunden ist individuell vom Fahrschüler abhängig.
Nach der theoretischen Prüfung erfolgt die praktische Prüfung.
Die 15-Jährigen können ausschließlich im Hoheitsgebiet der "AM 15-Teilnehmerbundesländer" AM-Fahrzeuge führen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 15-jähriger Thüringer auch in Sachsen fahren darf bzw. umgekehrt, jedoch nicht in Bundesländern, die nicht Moped mit 15 eingeführt haben.
Die regionale Beschränkung entfällt automatisch nach Erreichen des regulären Mindestalters (16 Jahre)." [Quelle: Bürgerservice Sachsen- Anhalt]
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Führen eines Mopeds nur im Inland erlaubt. Fahrten ins Ausland sind daher erst ab dem 16. Geburtstag möglich.
Auch mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B bzw. 3) dürfen Mopeds gefahren werden.
Ohne gültigen Führerschein ist das Führen eines Mofas ab 15 Jahren nach dem Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigung möglich. Die Prüfbescheinigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Fahrer vor dem 1. April 1965 geboren ist.
Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
Ein wenig verwirrend sind allerdings die besonderen Bestimmungen, die in Deutschland für jeden Fahrzeugtyp variieren.
Eine Besonderheit ist, dass die Baureihen S50 und S51 der Marke Simson mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 51 cm³ Hubraum mit der Fahrerlaubnis AM gefahren werden dürfen.
Seit dem 1. Oktober 1985 müssen Mofafahrer einen Helm tragen.
Abgrenzung zu anderen Fahrzeugtypen
Als Leichtkraftrad werden Krafträder definiert, deren Hubraum zwischen 50 ccm und 125 ccm liegt.
Sie erbringen eine Leistung von maximal 15 PS und dürfen mit der Führerscheinklasse A1 bzw. B gefahren werden.
Somit liegen sie besonders bei Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren im Trend, die noch zu jung für die Fahrerlaubnisklassen A2 bzw. A sind.
Aber auch Führerscheinbesitzer, die ihre Pkw-Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 erworben haben, dürfen Leichtkrafträder fahren.
Auch Leichtkrafträder bis 125 ccm sehen optisch häufig noch wie Roller aus - für sie gelten aber separate Bestimmungen.
Das Gleiche gilt für sogenannte Großroller und einige Vespas, die mit über 125 ccm ausgestattet sind. Aktuell gibt es auf dem Markt Roller bis 650 ccm bzw. 850 ccm.
Für Motorräder mit mehr als 50 ccm Hubraum bzw. 45 km/h ist ein Führerschein der Klasse A erforderlich.
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse A liegt bei 20 Jahren - ein zweijähriger Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse A2 ist allerdings Voraussetzung.
Ab 24 Jahren ist ein Direkteinstieg in die Klasse A möglich.
Wer den Motorradführerschein ab dem 18. Lebensjahr erwerben möchte, benötigt zunächst einen Führerschein der Klasse A2.
Dieser berechtigt zum Fahren eines Motorrads mit einer maximalen Leistung von 48 PS bzw. 35 kW.
Seit 2013 ist zusätzlich das Verhältnis von Leistung und Gewicht auf 0,2 kW/kg beschränkt.
Seit dem 19. Januar 2013 dürfen Fahrer unter 18 mit dem Leichtkraftrad schneller als 80 km/h fahren - das Kraftrad muss folglich nicht mehr gedrosselt werden.
Ein Trike (von englisch „tricycle“, Dreirad) ist ein dreirädriges Kraftfahrzeug - eine Mischung aus Motorrad und Auto.
Vorne gibt es nur einen Reifen und ein Rad, ähnlich einem Motorrad.
Die Hinterachse ist zweirädrig.
Der Lenker ähnelt meistens den Lenkern von Chopper-Motorrädern.
Anders als bei normalen Krafträdern ist das Fahrverhalten von Trikes eher Pkw-ähnlich.
Der Fahrer legt sich nicht in die Kurve und die Stabilität ist durch die zweispurige Hinterachse deutlich höher.
Innerhalb der EU gibt es seit dem 19.01.2013 eine Regelung für Trikes.
Trikes mit zwei oder weniger Sitzen und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h, max. 50 ccm Hubraum und max. 4 kW Leistung fallen unter die Führerscheinklasse AM.
Trikes mit max. 15 kW Leistung dürfen mit der Führerscheinklasse A1 gefahren werden.
In Deutschland gibt es aber eine Sonderregelung, mit der alle Trikes weiterhin auch mit der Führerscheinklasse B gefahren werden dürfen.
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden genießen Bestandsschutz.
Trikes gehören versicherungstechnisch zu den Quads und werden auch in diesem Tarif versichert.
Trikes werden in zwei verschiedenen Varianten hergestellt, zum einem mit Kraftrad-ähnlichem Aufbau und zum anderen mit Pkw-ähnlichem Aufbau.
Bei kraftradähnlichen Trikes ist die Sitzbank wie bei einem Kraftrad ausgeführt und es gibt separate Fußrasten für Fahrer und Beifahrer.
Der Beifahrer benötigt zusätzlich Haltegriffe.
Bei Pkw-ähnlichen Trikes gibt es zwei Varianten, einmal mit Aufbau ähnlich wie bei geschlossenen Pkws und einmal mit Aufbau ähnlich wie bei offenen Pkws.
Bei beiden Varianten sind Sicherheitsgurte und passende Sitze notwendig.
In der Regel sitzen die Personen hintereinander.
In Deutschland gibt es eine Unterscheidung bezüglich der Verwendungsart.
ATVs sind etwas schwerer, die kleinen Modelle wiegen ab etwa 130 kg, während leichte Quads nur 80 kg wiegen.
Eine Ausnahme gibt es für leichte Straßen-Quads, die maximal 4 kw Leistung, eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und maximal 50 ccm Hubraum haben.
Diese können mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden, der zum Fahren von Rollern und Mofas befähigt.
Mopedversicherung und Kennzeichen
Ein Versicherungskennzeichen für Ihr Zweirad erhalten Sie mit unserer Mopedversicherung.
Kleinkrafträder sind zulassungsfrei. Ein Gang zur Zulassungsbehörde ist daher nicht notwendig.
Trotzdem ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Legt man die Betriebserlaubnis bei der Versicherung vor, erhält man direkt ein Versicherungskennzeichen.
Wichtig: Dieses gilt vom 1. März bis zum Ablauf des Monats Februar im folgenden Jahr.
Wenn Sie ab März im Folgejahr weiterfahren möchten, benötigen Sie wieder ein neues Versicherungskennzeichen.
Wartung und Verkehrssicherheit
Eine Hauptuntersuchung (TÜV) ist bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen nur dann erforderlich, wenn eintragungspflichtige Änderungen am Fahrzeug sowie Drosselungen oder Entdrosselungen auf 25 bzw. 45 km/h vorgenommen wurden.
Kleinkrafträder sind von der Pflicht zur Hauptuntersuchung befreit. Sie müssen daher das Fahrzeug nicht alle zwei Jahre beim TÜV vorführen.
Sie sind aber natürlich trotzdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sind.
Wenn Sie mit Kleinkrafträdern unterwegs sind, müssen Sie stets einen geeigneten Helm tragen.
Wo darf man mit einem Kleinkraftrad fahren?
Für Kleinkrafträder gelten dieselben Vorschriften wie für Pkw und Motorräder.
Das heißt, mit Kleinkrafträdern darf weder auf Gehwegen noch auf Radwegen gefahren werden.
Wichtig: Auch wenn das oft zu sehen ist und in vielen Fällen von den Behörden geduldet wird, ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt und stellt damit eine Ordnungswidrigkeit dar.
Alkoholbestimmungen
Welche Alkoholgrenzen gelten für Kleinkrafträder?
Bei Kleinkrafträdern gelten dieselben Alkoholgrenzen wie beim Autofahren.
Das bedeutet, dass ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Geahndet wird diese mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille macht man sich strafbar.
In diesem Fall verhängt das Gericht eine Geldstrafe, deren Höhe sich am Einkommen orientiert.
Zusammenfassung
So gehören Roller, Mopeds und Mofas zu den Kleinkrafträdern, die sich von Leichtkrafträdern mit den genannten Leistungsbeschränkungen unterscheiden.
Kleinkrafträder sind besonders bei Jugendlichen sehr beliebt, da sie bereits ab 15 bzw. 16 Jahren mit einer entsprechenden Fahrerlaubnis (Klasse AM oder eine weiterführende Klasse) gefahren werden dürfen.
Die früheren Führerscheinklassen M und 5 berechtigen ebenfalls zum Führen eines Kleinkraftrads.
Zudem sind sie nicht Kfz-steuerpflichtig.
Das bedeutet, Sie müssen Ihr Gefährt nicht erst bei der Zulassungsstelle oder über einen Zulassungsdienst anmelden.
Kleinkrafträder eignen sich optimal, um gerade, kurze Strecken zu überbrücken.
Außerdem haben Sie den Vorteil, dass weniger Platz für das Parken erforderlich ist.
Kleinkrafträder gibt es mit zwei Rädern sowie mit drei Rädern.
Bei zweirädrigen Kleinkrafträdern mit Verbrennungsmotoren darf der Hubraum maximal 50 cm³ betragen, bei Elektromotoren beträgt die Nenndauerleistung maximal 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen bei Benzinern einen Hubraum von ebenfalls maximal 50 cm³ haben.
Bei anderen Verbrennungsmotoren bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich die Größe des Motors, die Nutzleistung darf jedoch maximal 4 kW betragen.
Unter die Bezeichnung Kleinkraftrad fällt z.B. ein Mofa oder ein Moped.
Für Kleinkrafträder benötigen Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Übrigens: Die Klasse AM ist automatisch Bestandteil der Klasse B.
Auch das umgangssprachliche Frisieren von Zweirädern ist grundsätzlich erlaubt. Das Fahrzeugtuning muss sich allerdings im gesetzlich erlaubten Rahmen bewegen und gegebenenfalls in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
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