Wenn Fahrzeuge zusammenstoßen, bleibt ein materieller Schaden selten aus. Das gilt auch für Fahrräder. Wenn mehr als nur ein Bagatellschaden vorliegt, können Sie einen speziellen Kfz-Gutachter bestellen, dessen Kosten die gegnerische Haftpflichtversicherung erstatten muss. Doch wie können Sie so einen Kostenvoranschlag erstellen lassen? Was passiert, wenn die veranschlagten Kosten bei der Reparatur überschritten werden? Und wie sieht so ein Kostenvoranschlag konkret aus?
Kostenvoranschlag vs. Gutachten
Nach einem Autounfall ist vielen bereits klar: Wenn man den Sachschaden am Wagen begutachten lassen will, lässt man sich entweder einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt geben, oder bei nicht geringen Schäden ein Sachgutachten durch einen Sachverständigen erstellen. Und wie sieht das mit dem Sachschaden nun beim Fahrrad aus?
- Kostenvoranschlag: In diesem Fall macht der Kostenvoranschlag nur eine Angabe darüber, wie teuer eine Reparatur voraussichtlich sein wird. Das heißt, es wird berechnet, wie viele Arbeitsstunden eine Reparatur benötigt, und was für einen Materialaufwand zu erwarten ist.
- Gutachten: Bei einem Gutachten wird nicht nur berechnet, wie viel eine Reparatur kosten wird, sondern es wird genauer untersucht, ob z. B. Risse im (Carbon)Rahmen vorhanden sind und ob es einen unfallbedingten merkantilen Minderwert gibt.
Wann ist was sinnvoll?
Ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen Schadens und des Zeitwerts des Fahrrads: Denn wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten ca. 500,00 € nicht überschreiten, spricht man von einem Bagatellschaden.
Der Kostenvoranschlag in der Werkstatt
Bei kleineren Schäden, wie zum Beispiel Kratzer oder einem abgefallenen Licht genügt es meistens für die Bezifferung der Reparaturkosten einen Kostenvoranschlag in der Fahrradwerkstatt des Vertrauens einzuholen. Wenn man der Fahrradwerkstatt dann den Auftrag zur Reparatur gibt, kann entweder der Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten gegen die Versicherung an die Fahrradwerkstatt abgetreten werden, oder man zahlt die Rechnung selber und nimmt dann selbst die gegnerische Versicherung in Anspruch.
Was gehört in einen Kostenvoranschlag?
Bevor eine Fahrradreparatur vorgenommen wird, sollte man genau vereinbaren welchen Umfang diese haben soll und welche Kosten zu erwarten sind. Ein Kostenvoranschlag ist immer weitestgehend unverbindlich und stellt lediglich eine grobe Einschätzung dar. Sie geben Ihrem Kunden damit einen ungefähren Richtwert an die Hand. Deshalb sollten Sie alle Kosten und Arbeitsschritte immer möglichst detailliert und transparent aufzeigen.
Der Sachverständige und das Gutachten
Gerade bei etwas größeren Schäden am Fahrrad kann es sich aber durchaus lohnen, einen Sachverständigen mit der Begutachtung eines Fahrrads zu beauftragen. Anders als in einer Werkstatt kann der Sachverständiger neben den nötigen Reparaturkosten oder den Ersatzteilen auch berechnen, ob ein Minderwert durch den Fahrradunfall verbleibt.
Minderwert
Unter einem technischen Minderwert versteht man, dass das Rad unfallbedingt einen geringeren Wert hat, selbst wenn die Reparatur ansonsten vorgenommen wurde. Unter dem merkantilen Minderwert versteht man, dass das Rad zwar vollständig repariert werden konnte, jedoch als „Unfallfahrrad“ später einen geringeren Verkaufserlös bei einem (fiktiven) Wiederverkauf haben wird. Auch hierin ist dann ein Schaden zu sehen, der von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen ist.
Der Sachverständige legt in diesen Fällen nicht nur einen Kostenvoranschlag vor, sondern überprüft detailliert das Fahrrad auf Alter, Zustand, Vorschäden und Sonderausstattungen. Das Ergebnis wird dann als mehrseitiges Gutachten mit Bildern und Berechnungen zusammengefasst.
Kosten des Gutachtens
Sollte die Haftung dem Grunde nach bestehen, werden auch die Sachverständigenkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen werden. Denn im Vergleich zu einem Kostenvoranschlag kann ein Sachgutachten durchaus teuer werden. Aber Achtung: Die Kosten werden bei einem unverschuldeten Unfall von der Gegenseite nicht getragen, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt.
Sonderausstattung und Wertverlust
Innerhalb der Berechnung des Sachschadens am Fahrrad wird durch die Fahrradwerkstatt oder den Sachverständigen auch geprüft, welche Sonderausstattung verbaut worden ist. Radsportverliebte haben sich häufig das Rad nach individuellen Vorstellungen zusammengestellt und möchten auch, dass die gewählten Sonderausstattungen und Besonderheiten des Rads wieder ersetzt werden.
Hierbei werden die Kosten der verschiedenen Bauteile addiert, sowie der Wertverlust durch die bisherige Nutzung anteilig abgerechnet. Unter Umständen kann es hier schon etwas komplizierter werden, nämlich wenn Teile nacheinander gekauft und angebracht wurden, sodass für verschiedene Teil ein differenzierter Wertverlust berechnet werden muss.
Bei Einzelteilen ist es besonders ärgerlich, wenn eines hiervon nicht mehr nachbestellbar ist. In diesem Fall muss zunächst überprüft werden, ob es ein vergleichbares Ersatzteil gibt, mithilfe dessen das Fahrrad wieder ausgestattet werden kann.
Neu für Alt
Unter Umständen muss nach einer erfolgten Reparatur ein „Neu-für-Alt“ Abzug vorgenommen werden. Dies ist ein Vorteilsausgleich der vorgenommen wird, damit der Fahrradfahrer nicht am Ende besser dasteht, als wenn er den Unfall nicht gehabt hätte. Hierbei wird dem Fahrradbesitzer dann angerechnet, dass durch die Reparatur teilweise auch „neuere“ Einzelteile am Fahrrad angebracht worden sind, sodass das Fahrrad durch die Reparatur eine Wertsteigerung erfahren hat.
Totalschaden
Wurde das Fahrrad stark beschädigt, kann unter Umständen ein wirtschaftlicher Totalschaden eintreten. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar noch möglich, jedoch wirtschaftlich nicht mehr tragbar, sodass die gegnerische Versicherung die Zahlung der Reparatur verweigern kann.
Gerade bei voraussichtlich hohen Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Fahrradunfall kann es durchaus sinnvoll sein, den Wert des Sachschadens durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. In solchen Fällen muss aber darauf geachtet werden, dass die gegnerische Versicherung nur die Kosten für den Sachschaden übernimmt, wenn es sich hierbei nicht um Bagatellschäden handelt.
Die Werkstattwahl
Grundsätzlich können Sie sich aussuchen, in welcher Fahrradwerkstatt Sie Ihr Fahrrad reparieren lassen möchten. Wenn Sie noch keine Werkstatt des Vertrauens haben, können Sie sich im Internet darüber informieren. Wenn Sie Ihr Fahrrad bei einer bestimmten Werkstatt des Herstellers reparieren lassen wollen, da es sich um ein besonders hochpreisiges Fahrrad handelt, ist dies grundsätzlich auch Ihr gutes Recht.
Pflichten des Geschädigten
Grundsätzlich trifft Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall eine „Schadensminderungspflicht“. Hierfür wird ermittelt, wie viel es kosten würde, ein vergleichbares Fahrrad ohne Schaden auf dem Gebrauchtmarkt zu erwerben. Denn nur wenn die Reparaturkosten nicht 30 % des Wertes des Fahrrades überschreiten, ist eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll.
Mehrwertsteuer
Manche Werkstätte schreiben bei einem Kostenvoranschlag nur die Reparaturkosten ohne 19 % Mehrwertsteuer auf. Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer erst anfällt, wenn die Reparatur tatsächlich vorgenommen wird. Zwar kann auch nur auf der Basis eines Kostenvoranschlages das Geld zur Reparatur gefordert werden, jedoch nicht die Mehrwertsteuer. Nach der Vornahme der Reparatur wird dann aber auch die Mehrwertsteuer von dem Unfallgegner ersetzt werden.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Das kommt darauf an, wie er formuliert ist. Ist von Festpreisen die Rede, ist er verbindlich. Enthält er eher vage Formulierung (z. B. ungefähr, voraussichtlich etc.) eher nicht.
Ein Kostenvoranschlag ist nicht bindend für den Kunden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 632 Absatz 3 vor, dass ein Kostenvoranschlag prinzipiell nicht kostenpflichtig und daher „im Zweifel nicht zu vergüten“ ist. Allerdings legen Werkstätten häufig in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschale fest, welche von dem Auftraggeber eines solchen Voranschlages bezahlt werden muss. Die Vergütung eines Voranschlages kann bis zu 10 % der veranschlagten Reparaturkosten betragen.
Wenn das Schreiben der Werkstatt konkret als Kostenvoranschlag bezeichnet wird, ist es als nicht bindend zu betrachten, sofern nichts anderes vermerkt ist. Außerdem lässt sich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag an der Formulierung seiner Begriffe erkennen.
Überschreitung des Kostenvoranschlags
Doch auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag darf die Überschreitung der veranschlagten Reparaturkosten nicht über ein bestimmtes Maß hinausgehen. § 650 Absatz 2 des BGB schreibt vor, dass die Werkstatt den Kunden informieren muss, wenn die geplante Reparatur nicht ohne wesentliche Überschreitung des Voranschlags durchgeführt werden kann. In diesem Fall darf der Kunde trotz abgeschlossenem Vertrag entscheiden, ob er die Reparatur zu dem teureren Preis durchführen lässt oder nicht.
Falls der Kunde erst nach vollendeter Reparatur erfährt, dass die veranschlagten Kosten wesentlich überschritten wurden, hat die Werkstatt rechtlich gesehen eine Nebenpflicht des Vertrages verletzt.
Wann liegt eine „wesentliche Überschreitung“ vor?
Einen festen Grenzwert hierfür gibt es nicht, da es von den konkreten Umständen abhängt, wann die Kosten des Voranschlages wesentlich überschritten werden.
Auch wenn die Reparaturkosten letztendlich höher ausfallen als im Kostenvoranschlag angenommen, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dazu verpflichtet, die Instandsetzung des Wagens in voller Höhe zu erstatten. Dies ist selbst dann der Fall, wenn dadurch auf einmal ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
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