Vorfahrtsregeln für Fahrräder im Kreisverkehr

Kreisverkehre sind ein wichtiger Bestandteil der modernen Straßeninfrastruktur. Sie tragen dazu bei, den Verkehrsfluss zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Doch wie sind die Vorfahrtsregeln für Radfahrer in Kreisverkehren geregelt? Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Aspekte.

Grundlagen der Vorfahrtsregelung im Kreisverkehr

Zunächst muss laut StVO ein Kreisverkehr an jeder Zufahrt mit dem Zeichen 215 "Kreisverkehr" und 205 "Vorfahrt gewähren" ausgeschildert sein. Die Schilder regeln dabei die Vorfahrtsregelung auf der Kreisel-Fahrbahn. Es können an einem Kreisverkehr zusätzliche Schilder aufgestellt sein, die weitere Regelungen beinhalten.

Gemäß § 8 Abs. 1a StVO gilt: Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Wer in den Kreisverkehr einfahren möchte, muss die Vorfahrt der bereits im Kreisverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer beachten. Blinken oder Handzeichen bei der Einfahrt sind unzulässig (§8, Absatz 1a StVO). Wer aus dem Kreisverkehr ausfahren möchte, muss Blinken bzw. Handzeichen geben.

Die Vorteile des Kreisverkehrs liegen auf der Hand: Fahrzeuge nähern sich mit niedrigerer Geschwindigkeit und fahren langsamer.

Die Vorfahrt aus Radfahrer-Sicht

Radfahrer haben im klassischen Kreisverkehr grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie motorisierte Fahrzeuge. Das bedeutet: Vorfahrt gewähren bei der Einfahrt, im Kreisverkehr gilt Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Außerdem müssen Radfahrer Handzeichen geben, wenn sie den Kreisel verlassen möchten. Diese Regeln gelten, egal ob der Radler auf der Fahrbahn oder auf einem Radweg unterwegs ist.

Wichtig: Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorrang.

Besonderheiten bei Radwegen um den Kreisverkehr

Um Kreisverkehre kann ein Radweg führen - und der kann auch mal für Radfahrer in beiden Fahrtrichtungen freigegeben sein. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Radfahrer außerhalb der Fahrbahn auf einem abgetrennten Radweg fahren. Das bedeutet dann, dass der Radfahrer den Verkehrsteilnehmern auf der gesamten kreuzenden Straße die Vorfahrt gewähren muss.

Radwege, die parallel zu einem Kreisverkehr geführt sind, erben die dort geltende Vorfahrtsregel. Das heißt, Radfahrende, die in der richtigen Fahrtrichtung dem Radweg um den Kreisverkehr folgen und auf den Radverkehrsfurten die Fahrbahnen überqueren, haben gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Kfz Vorfahrt gewähren. Radverkehrsfurten werden mit zwei unterbrochenen Linien und Fahrradpiktogrammen markiert. Sollten an einem um den Kreisverkehr führenden Radweg „Vorfahrt-Achten“-Schilder stehen, sind diese zu beachten.

Achtung: Es ist ein Irrtum zu glauben, man müsse dann nur dem ausfahrenden Verkehr den Vorrang geben und hätte vor dem einfahrenden Verkehr selber Vorang, weil der auch die Vorfahrt gewähren muss. Das Zeichen 205 vor dem Kreisverkehr bezieht sich auf die Fahrzeuge im Kreisverkehr.

Zweirichtungsradwege

Ist ein Radweg für Radverkehr in beiden Richtungen freigegeben, so haben Radfahrende an Einmündungen von Straßen Vorfahrt. Das gilt unabhängig davon, aus welcher Richtung sie kommen. Aus den Einmündungen kommende Fahrzeugführer*innen werden mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ über Zeichen „Vorfahrt gewähren“ über den kreuzenden Zweirichtungsradweg in Kenntnis gesetzt. Im Idealfall sind die Radverkehrsfurten an solchen Stellen mit Piktogrammen und gegenläufigen Pfeilen versehen. Das gilt auch für Zweirichtungsradwege an oder um Kreisverkehre. Sind Querungen und Furten mit davon abweichenden Verkehrsschildern geregelt, so gelten diese natürlich.

Gerichtsurteil zur Vorfahrt im Kreisverkehr mit Radweg

Aufgrund eines Unfalls gab es hierzu bereits ein Gerichtsverfahren. Das Oberlandesgerichts Hamm entschied im Juli 2013, dass sich die Vorfahrt innerhalb eines Kreisverkehrs bei getrennter Führung eines Radweges nicht auf den Radverkehr erstreckt, wenn dort für die Radfahrer eigene kleine "Vorfahrt gewähren"-Schilder aufgestellt sind. Die verunfallte Radfahrerin hatte daraufhin dem ausfahrenden Verkehr die Vorfahrt gewährt und war mit einem einfahrenden Auto kollidiert.

Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Der Radfahrer muss hingegen dem Auto Vorfahrt gewähren. Außerdem stellte das OLG Hamm klar, dass sich nach der Straßenverkehrsordnung derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Tipps für sicheres Radfahren im Kreisverkehr

Damit Sie sicher durch den Kreisverkehr kommen, hier einige Tipps für Radfahrer:

  • Beschilderung beachten: Achten Sie immer auf die Beschilderung. Sie gibt die Vorfahrtsregeln an und kann je nach Kreisverkehr unterschiedlich sein.
  • Nicht jeder Kreisverkehr ist gleich: Es gibt vor allem Unterschiede zwischen Kreisverkehren inner- und außerorts.
  • Radweg benutzen: Wenn der Kreisverkehr einen Radweg besitzt, muss dieser benutzt werden.
  • Toten Winkel vermeiden: Fahren Sie immer in der Mitte der Spur und vor statt neben den Autos.
  • Sichtbarkeit erhöhen: Um zu vermeiden, von Autofahrern übersehen zu werden, sollten Sie die eigene Sichtbarkeit erhöhen.
  • Handzeichen geben und Blickkontakt herstellen: Fahren Sie vorausschauend und machen Sie andere Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam.
  • Rücksicht nehmen: Wie Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung besagt, können Unfälle am ehesten vermieden werden, wenn alle Verkehrsteilnehmer aufeinander Rücksicht nehmen.

Weitere Aspekte

Autofahrer aufgepasst: Zu gefährlichen Situationen kann es vor allem dann kommen, wenn ein Autofahrer den Kreisverkehr verlassen möchte und rechts von ihm ein Radfahrer fährt, der im Kreisverkehr bleibt.

Fußgänger haben nur Vorrang vor Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr ausfahren. Ausnahme: Wenn sich unmittelbar vor dem Kreisverkehr ein Zebrastreifen befindet, gilt der Vorrang der Fußgänger sowohl für Autofahrer, die in den Kreisverkehr einfahren, als auch für diejenigen, die ihn verlassen.

Spurwechsel und Einfädeln

Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dies gilt analog auch für Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (hier Fahrräder) sind. Schon alleine deshalb, weil man sich nicht gefährden darf. Kommt es beim Spurwechsel zum Unfall, ist dieser in aller Regel dem Verkehrsteilnehmer anzulasten, der die Spur gewechselt hat. Das gilt auch für Radfahrende.

Das Einfädeln beim Anfahren vom Fahrbahnrand erfordert ebenso große Aufmerksamkeit auf dem von hinten kommenden fließendem Verkehr. Radfahrende sind hier aber durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand oft in einer besonderen Situation. Viele Radfahrende weichen in mehr oder weniger große Lücken zwischen parkenden Autos aus. Sei es, weil sie sich beim rechts fahren sicherer fühlen, sei es, um den rückwärtigen Verkehr vorbei zu lassen. Damit begeben sie sich auf eine andere Spur. Wenn sie sich hinter dem nächsten geparkten Auto wieder einfädeln wollen, müssen sie den rückwärtigen Verkehr beobachten, denn dieser hat in diesem Fall Vorfahrt. Deshalb sollten Radfahrende, wenn die Lücken zwischen parkenden Autos nicht zu groß sind, nicht in diese Lücken einscheren, sondern geradeaus fahren.

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