Der Radverkehr in Städten nimmt deutlich zu. Umso wichtiger ist es, dass sich Radfahrer in geschützten Bereichen bewegen können. Vor allem in größeren Städten versucht man, den Radfahrern mehr Raum und Sicherheit zu geben.
Verschiedene Arten von Radwegen und ihre Regeln
Welche Verkehrswege es für Radler gibt und welche Regeln gelten, ist im Folgenden zusammengefasst:
- Radwege: Sie befinden sich zwischen Gehweg und Fahrbahn und sind meistens durch einen Bordstein abgegrenzt. Zwischen Fahrbahn und Radweg können auch Grünstreifen oder ähnliches angelegt sein.
- Radfahrstreifen: Sie werden von der Kfz-Fahrbahn mit einem durchgezogenen Strich abgetrennt und können mit Fahrrad-Piktogrammen und Richtungspfeilen gekennzeichnet sein. Durch die Trennung sind sie kein Bestandteil der Fahrbahn. Autos dürfen sie nur zum Ein- und Abbiegen überfahren oder um angrenzende Parkplätze und Grundstücke zu erreichen.
- Schutzstreifen: Im Gegensatz zum Radfahrstreifen heben sie sich durch eine unterbrochene, gestrichelte Markierung von der Fahrbahn ab. Autofahrer dürfen auf dem Schutzstreifen nur ausnahmsweise fahren, etwa um Lkw oder Bussen im Gegenverkehr auszuweichen. Das Parken und Halten von Autos auf einem Schutzstreifen ist verboten.
- Pop-up-Radwege: Das sind kurzfristig eingerichtete, temporäre und in gelber Farbe markierte Radfahrstreifen auf der Fahrbahn. Sie sollten dem gestiegenen Radverkehr in Corona-Zeiten mehr Platz bieten. Meist musste auf der Straße eine Autospur für sie weichen. Manche Städte haben die Pop-up-Radwege in Modellversuche eingebunden, um zu sehen, ob der Wegfall eines Fahr- oder Parkstreifens für Kfz vertretbar ist und der Radfahrstreifen zu einer dauerhaften Lösung werden kann.
- Fahrradstraßen: Dort dürfen nur Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter fahren, außer es ist durch ein Zusatzschild auch motorisierter Verkehr erlaubt. Falls Pkw und/oder Motorräder zulässig sind, dürfen sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 30 km/h. Radler dürfen nebeneinander fahren. Falls die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt ist, gilt für alle rechts vor links.
- Radschnellwege: Sie verbinden wichtige Ziele über größere Entfernungen, zum Beispiel Vorstadt und Zentrum oder zwei Städte untereinander. Sind sie durch einen senkrechten Strich getrennt, sind Rad- und Gehweg getrennt, bei einem waagrechten Strich teilen sich Fußgänger und Radler einen Weg.
Bei allen drei Schildern sind Radfahrer verpflichtet, diese Wege zu nutzen. Ausnahmen gelten, wenn die Benutzung des Radwegs nicht zumutbar ist.
Irrtümer und Regeln für Radfahrer
Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Hier sind einige weit verbreitete Irrtümer und die dazugehörigen Regeln:
- Radwegbenutzungspflicht: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
- Zebrastreifen: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
- Nebeneinander fahren: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
- „Radfahrer absteigen“-Schild: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
- Alkohol auf dem Fahrrad: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
- Einbahnstraßen: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
- Handynutzung: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
- Handzeichen beim Abbiegen: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
- Kopfhörer beim Radfahren: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
- Geschwindigkeitsbegrenzungen: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
- Gehwegnutzung mit Kindern: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
- S-Pedelecs auf Radwegen: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
- Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
- Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
- Fahrradbeleuchtung: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.
Radfahrstreifen: Regeln für Autofahrer
Ist es Autofahrern unter bestimmten Umständen erlaubt, den Radfahrstreifen zu benutzen? Ja, gemäß StVO gibt es eine Ausnahmeregelung: Radwege und Radfahrstreifen dürfen von anderen Fahrzeugen befahren werden, wenn ein entsprechendes Zusatzschild das erlaubt. In diesem Fall müssen die anderen Fahrzeugführer jedoch Rücksicht auf den Radverkehr nehmen und ihre Geschwindigkeit den Radfahrern anpassen.
Ist es erlaubt, auf einem Radfahrstreifen zu halten oder zu parken? Nein, Halten und Parken sind auf einem Radfahrstreifen verboten. Gleiches gilt auf Radwegen und Radschutzstreifen.
Was droht Personen, die einen Radfahrstreifen unberechtigt mit dem Auto befahren? Die unberechtigte Nutzung des Radfahrstreifens kann Ihnen ein Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro einbringen.
Während es streng verboten ist, einen Radfahrstreifen mit dem Auto zu befahren (es sei denn, dies wird durch ein Zusatzschild erlaubt), gilt dies für den Radschutzstreifen nicht unbedingt. Denn gemäß Anhang 3 Nr. 22 StVO existiert hierfür eine Ausnahmeregelung: Wenn es erforderlich ist, weil Sie zum Beispiel dem Gegenverkehr ausweichen möchten, dürfen Sie als Autofahrer die Leitlinie, die den Radschutzstreifen abtrennt, überfahren. Hinsichtlich des Haltens und Parkens gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung auf dem Radschutzstreifen.
Rechtsabbiegeunfälle und Maßnahmen zur Vermeidung
Radverkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang werden von der Öffentlichkeit am stärksten wahrgenommen; diese werden überproportional häufig von Lkw oder Bussen beim Rechtsabbiegen verursacht. ADFC und der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. forderten daher schon im Februar 2020 gemeinsam „Maßnahmen, die Abbiegeunfälle zwischen Lkw und Radfahrenden verhindern und das Ziel der Vision Zero im Straßenverkehr erreichbar machen“ sollen.
Die im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Unfälle wenigen besonders schweren Unfälle mit Lkw dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass in 86 % der Abbiegeunfälle der Unfallgegner ein Pkw ist und dass diese Unfälle zu den häufigsten Unfällen von Radfahrenden in geschlossenen Ortschaften zählen; Hamburg ist da keine Ausnahme.
Dieses Papier richtet sich vorrangig an alle an der Straßenverkehrsplanung Beteiligten und empfiehlt bauliche Maßnahmen an Kreuzungen und Grundstückszufahrten, um sie sicherer zu gestalten und Abbiegeunfälle zu verhindern. Dabei werden nur Maßnahmen empfohlen, die sich in der Praxis bewährt haben, in der Fachwelt anerkannt sind und bereits in der ERA 2010 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen), der ReStra (Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) bzw. dem Bündnis für Rad- und Fußverkehr definiert sind. Die vorgeschlagenen Maßnahmen verringern auch die Gefahr für Radfahrende, von Lkw erfasst zu werden, auch wenn die Lkw-Situation eine besondere ist (s.o.).
Ferner hat das Land Berlin 2015 die anschauliche Broschüre Sicher geradeaus! Leitfaden zur Sicherung des Radverkehrs vor abbiegenden Kfz herausgebracht, die die hier vorgeschlagenen Maßnahmen und die zu beachtenden Randbedingungen im Detail darstellt.
Übergeordnete Maßnahmen
- Tempo 30: Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von Tempo 30 verbessert die Verkehrssicherheit deutlich und trägt zu einem besseren Miteinander im Straßenverkehr bei. So wird Radfahren auch für Menschen attraktiv, die das Rad noch nicht für ihre Alltagswege nutzen. Außerdem mindert Tempo 30 die Lärm- und Schadstoffbelastung und erhöht die Lebensqualität. Der ADFC fordert deshalb, überall dort Tempo 30 anzuordnen, wo es möglich ist.
- Defensiv Fahren: Generell gilt die Empfehlung für alle Verkehrsbeteiligten, sich im Straßenverkehr defensiv zu verhalten und stets mit Fehlern anderer zu rechnen.
- Kontrolle: Appelle reichen für Verhaltensänderungen nicht aus; vor allem zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen ist auch die Kontrolle der Regeln wichtig. Im Zusammenhang mit den Rechtsabbiegeunfällen ist das insbesondere die Kontrolle der Geschwindigkeit von Lkw beim Abbiegen, die nach der Änderung der StVO im Jahr 2021 maximal mit Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.
Bauliche Maßnahmen
- Klares, intuitiv begreifbares Kreuzungsdesign: Die Führung der Radfahrenden im Knotenpunkt und dessen Zulauf muss eindeutig und verständlich sein. Die entsprechenden Standard-Maßnahmen sind:
- deutliche Markierung der jeweiligen Radverkehrsführung in der Knotenpunktzufahrt und im Knoteninnenbereich,
- flächige Roteinfärbung der Furten, 20 m vor der Haltlinie beginnend.
- Fehler-verzeihende Infrastruktur: Menschen machen Fehler. Damit Fehler nicht zu Unfällen führen, müssen andere Verkehrsteilnehmer*innen die Chance haben, auf diese Fehler noch zu reagieren. Aus diesem Grund ist die Einhaltung von Regel- statt Mindestbreiten so wichtig, da den Radfahrenden sonst weder Reaktionszeit noch Raum zum Ausweichen bleibt.
- Kleine Eckausrundungen: Kleine Eckausrundungen sowie enge Kurvenradien sorgen für eine natürliche Geschwindigkeitsanpassung im Abbiegevorgang. Enge Kurvenradien für den Kfz-Verkehr dienen einer größeren Sicherheit des Radverkehrs. Freie Rechtsabbieger für den motorisierten Verkehr sollen grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden. Bestehende Freie Rechtsabbieger sind zurückzubauen oder zu entschärfen.
- Konfliktpunkte reduzieren: Ein Rechtsabbiege-Verbot bietet sich dort an, wo z.B. Wohngebiete über mehrere Nebenstraßen erschlossen werden und die Zufahrt besser kanalisiert werden kann. Entsprechend sollte geprüft werden, ob an untergeordneten Straßen ein Rechtseinbiegen verboten oder für Kfz eine Sackgasse eingerichtet werden kann, um Konfliktpunkte zu reduzieren. Im Idealfall sollte Erschließung im Sinne des Konzepts der Superblocks erfolgen.
Maßnahmen für gute Sichtbeziehungen
So banal es klingt, so essentiell ist es gleichzeitig: Nur wer gut gesehen wird, bewegt sich sicher im Straßenverkehr. Unfalluntersuchungen zeigen, dass diese grundlegende Bedingung in der Praxis zu häufig missachtet wird.
Maßnahmen zugunsten von guten Sichtbeziehungen sind:
- Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn oder auf Radfahrstreifen
- Freihalten der Sichtdreiecke, auch für den Schulterblick
- Sichtbeziehung auch im Annäherungsbereich (mind. 40 m vor der Haltlinie) gewährleisten
- Bei Radwegen: Im Kreuzungsbereich möglichst frühzeitige Führung unmittelbar neben die Fahrbahn oder auf einen Radfahrstreifen-Abschnitt („Berliner Lösung“) in den Sichtbereich der Kfz-Führenden.
- Nicht nur an Kreuzungen und Einmündungen sondern auch an Grundstückszufahrten (insb. an Tankstellen und Supermärkten für Ein- und Ausfahrten) keine Werbetafeln oder andere Sicht behindernde Elemente im Sichtdreieck dulden.
An Lichtzeichen-geregelten Kreuzungen können die Sichtbeziehungen auf die (wartenden) Radfahrenden durch einfache Maßnahmen deutlich verbessert werden:
- vorgezogene Haltelinie, gemäß ReStra um 5 m
- aufgeweitete Radaufstellstreifen (ARAS)
- Radverkehrssignal mit Vorlaufgrün
Wo der Radverkehr nicht auf der Fahrbahn geführt wird, kann die Vorfahrt dem einmündenden oder querenden Verkehr durch Aufpflasterung der Rad- und Fußverkehrsführung verdeutlicht werden. Diese Aufpflasterung führt dabei zu einer deutlichen Verringerung der Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs.
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