Beim Anbau von Blinkern am Motorrad gibt es einiges zu beachten. Insbesondere der Mindestabstand der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer ist wichtig. Dieser Artikel beleuchtet die geltenden Vorschriften und gibt einen Überblick über die Entwicklung der Motorradblinker.
Die Geschichte der Motorradblinker
Am Anfang war nicht das Licht, sondern die Hand, die einen möglichen Richtungswechsel mit dem Motorrad anzeigen sollte. Wegen der sehr übersichtlichen Zahl der Verkehrsteilnehmer schien dahingehend auch keine andere Notwendigkeit zu bestehen. Am 1. Januar 1962 führte der Gesetzgeber jedoch die Blinkerpflicht offiziell ein. Bis 1970 hatte man noch die Wahl zwischen rotem und gelbem Licht, seitdem ist nur noch letzteres zulässig.
Zunächst war es natürlich hip, die neue Technik zur Schau zu stellen. Von der Größe her können die damaligen Blinker lässig mit heutigen Mini-Scheinwerfern konkurrieren. Durch den ersten Chopperboom in den Achtzigern wurden die Rufe nach kleineren Alternativen allerdings immer lauter.
Die anfänglich einfache Funktionsweise von einer klaren Birne hinter gelbem Glas wurde durch die Autoindustrie in neue Bahnen gelenkt. Man drehte das Prinzip einfach um: eine gelbe Birne hinter klarem Glas. Da es bei den Vierrädrigen klappte, stand auch der Verwendung für Motorräder nichts im Wege. Die nach außen neutrale Farbgebung passte sich wesentlich harmonischer ins Gesamtbild des Fahrzeuges ein.
Halogenlampen waren der nächste Schritt in der Leuchtmittelentwicklung. Durch das namensgebende Gas wird der Glühdraht wesentlich widerstandsfähiger und kann somit deutlich stärker belastet werden, dadurch steigen Lebensdauer und Lichtausbeute. Der Vorteil bestand darin, dass die Blinkergröße stark reduziert werden konnte. Der Nachteil war, dass wieder gelbe Gläser Verwendung fanden.
Der aktuelle Stand der Technik sind immer noch LEDs, also Leuchtdioden. Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich. Ein fast schon theoretischer Nachteil bei der wesentlich höheren Lebenserwartung ist, dass man eine LED nicht wie eine Birne einfach austauschen kann.
Mindestabstände und Sichtbarkeit
Beim Anbau ist das Prüfzeichen allein aber noch nicht alles, was dem Prüfer zur Glückseligkeit fehlt. So gilt es zum Beispiel auch Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit, entsprechend der Leuchtkraft.
Das geht von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Die StVZOler hingegen haben da 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer zu wahren. Zur Vereinfachung haben wir euch diese und die restlichen Maße in den Zeichnungen zusammengefasst.
Das reicht jetzt eigentlich schon an Zahlenjongliererei, wenn da nicht noch die geometrische Sichtbarkeit wäre. Hier ist festgelegt, in welchem Winkel die Blinker sichtbar sein müssen. Nicht nur, dass sie in den Lenkerenden custommäßigen Minimalismus fördern, auch die Mindestsichtbarkeit ist recht sparsam ausgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen.
Frei nach dem Motto „je mehr Blinker, desto größere Winkel“ erhöhen sich die Gradzahlen bei separaten Blinkern vorn und hinten auf 45 Grad nach innen und 80 Grad nach außen. Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe (bei Lenkerendenblinkern gilt das sogar bis 115 Zentimeter) angebracht sind. Na, dann kramt mal euer altes Geodreieck raus.
Die EG-Verordnungen orientieren sich bezüglich der senkrechten Abstrahlgrößen an denselben Maßen. Horizontal reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20 Grad, entgegengesetzt wird aber auf 80 Grad erhöht.
Bezüglich der Beweglichkeit bleiben hier keine Fragen offen. Es heißt klar und deutlich: »Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen.« Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.
Lenkerendenblinker
Neben den vorgeschriebenen Anbringungsorten steht noch immer die Frage im Raum, bis wann man Lenkerendenblinker alleine am Bike betreiben darf. Hat man ein Fahrzeug mit EG-Zulassung, braucht man nicht darüber nachzudenken, die dürfen es eindeutig gar nicht. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll.
Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen. Die Auslegungsvorschriften definieren es wie folgt: »Bewegliche Fahrzeugteile im Sinne dieses Merkblattes sind jene Aufbau-, Karosserie- und andere Fahrzeugteile, deren Lage durch klappen, drehen oder verschieben verändert werden kann.«
Der RWTÜV informiert die Prüfstellen mit der Anweisung vom 06.03.1998 sogar darüber, dass nichts gegen die alleinige Verwendung von Lenkerendenblinkern spricht, solange sie für vorn und hinten geprüft sind. Erkennbar ist das an den Prüfziffern 11 (vorn) und 12 (hinten). Sind beide Zahlen vermerkt, besteht also keine Einschränkung.
Wie ihr unserem Infokasten entnehmen könnt, war am 17. Für den alleinigen Einsatz am Bike reichen die Lenkerendenblinker neueren Datums bauartbedingt nicht mehr aus, da sie sich meistens nur mit der Prüfziffer 11 begnügen. Wer also einen Alleinunterhalter möchte, muss auf die großen Ochsenaugen, Bull’s Eye, Snake Eye oder die Hot-Doc-Flash-Grips zurückgreifen.
Kombinationen und Innovationen
Da die Blinker dank LED-Technik minimalistisch klein geworden sind, lassen sie sich hinten wie vorn wunderbar verstecken. Vom Sicherheitsaspekt her ist ein separates hinteres Blinkerpaar natürlich auch wesentlich besser zu erkennen.
Harley-Davidson brachte in diesem Jahr als erstes bei der Sporty Rücklicht-Brems-Blinker-Kombinationen auf den Markt, serienherstellermäßig natürlich in gewohntem XXL. Kellermann zog kurz danach in bekannter Minimalausführung nach. Danach sind diverse Hersteller mit auf diesen Zug aufgesprungen und man hat die Auswahl und letztlich auch die Qual der Wahl, welches Teil man denn jetzt nehmen soll.
Auch für vorn gibt es Kombinationen, die Begrenzungsleuchte und Blinker vereinen. Normalerweise bilden diese multifunktionalen Beleuchtungen ein Problem für alle nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge, denn die dürfen nur ein Bremslicht bzw. eine Begrenzungsleuchte haben. Wie wir aber schon einmal berichteten, gibt es da eine Hintertür. Wie schon gesagt muss diese Richtlinie dann aber auch vollständig angewendet werden. Wobei da normalerweise nur ein paar Kleinigkeiten wirklich anders sind, so müsst ihr zum Beispiel Kontrollleuchten und eine Positionsleuchte haben.
Die StVZO und EG-Regeln für Motorräder
Vielleicht hast Du Dich schon mal gefragt, welche Gesetze und Vorschriften Du beachten musst, um sicher und legal auf den Straßen unterwegs zu sein. Die StVZO steht für die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Deutschland. Sie regelt, welche technischen Anforderungen Fahrzeuge erfüllen müssen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Für Motorräder bedeutet das: Beleuchtung, Bremsen, Reifen und vieles mehr müssen bestimmten Standards entsprechen. Achte darauf, dass Umbauten an Deinem Motorrad den Vorschriften entsprechen. Hast Du Fragen zu diesem Thema oder bist Dir unsicher, ob Dein Bike den Vorschriften entspricht? Schreib uns gerne einen Kommentar oder komm in unseren Shop. Wir freuen uns über jeden, der diesen Beitrag durch eigene Tipps oder Ergänzungen bereichern möchte. Ebenso sind alle herzlich willkommen, die Fragen zu diesem Thema haben.
Produkttest Zubehör-Blinker
Inhalt von MOTORRAD hat 18 Nachrüst-Blinker verglichen, ihre Passform und Verarbeitung beurteilt und geprüft, ob sie sich wirklich so einfach anbauen lassen, wie die Hersteller das immer versprechen. Außerdem mussten die kleinen Leuchtwunder im Betrieb ihre Lichtausbeute unter Beweis stellen. Die Preisspanne der Kandidaten reichte von 17,90 Euro bis 139,90 Euro und - so viel sei jetzt schon verraten - der Preis hatte mit der Platzierung erstaunlich wenig zu tun.
Das da oben rechts ist ein üppiges 222 Gramm schwerer Original-Heckblinker der Honda SC28, vulgo Fireblade, ebenfalls in Originalgröße abgebildet. So sahen vor 20 Jahren fast alle ab Werk verbauten Blinker aus, und im direkten Vergleich wird klar, warum schon Legionen von Motorradfahrern große Teile ihrer Freizeit dafür geopfert haben, die Originalteile im Suppenkellenformat durch etwas Kleineres zu ersetzen.
Das war vor zwei Dekaden noch gar nicht so einfach, wollte man auch weiterhin legal unterwegs sein, denn die Lichttechnik war schlicht und einfach noch nicht so weit, um die vom Gesetzgeber geforderte Leuchtkraft halbwegs bezahlbar aus möglichst kleiner Lichtaustrittsfläche zu liefern. Zudem erschwerten bis 1998 nationale Zulassungsbestimmungen alle Verkleinerungsbemühungen, denn die besonders in Deutschland recht rigiden Anbauvorschriften sorgten dafür, dass Fahrtrichtungsanzeiger (so heißen Blinker im Amtsdeutsch) sehr weit außen montiert werden mussten, was dem Ziel größtmöglicher Kompaktheit natürlich zuwiderlief.
Doch seit 1998 gilt europäisches Zulassungsrecht, und vor allem in den letzten zehn Jahren hat sich auch in Sachen Lichttechnik eine Menge getan. Stichwort LED-Technik (was für „Light Emitting Diodes“, „lichtemittierende Diode“ steht): Leuchtdioden dienen mittlerweile ganz selbstverständlich als Beleuchtungsmittel, ob nun in Taschenlampen oder eben im Fahrzeugbau. Riesengroße Vorteile der stromdurchflossenen Halbleiter-Bauelemente: hohe Leuchtkraft bei kleinsten Abmessungen, geringer Stromverbrauch, lange Lebensdauer und geringe Vibrationsempfindlichkeit. Zudem benötigen die Winzlinge nur geringe Kabelquerschnitte, um mit Saft versorgt zu werden. Also perfekte Bedingungen, um viel Licht aus wenig Raum zu holen.
Parallel zum LED-Hype machte aber auch die Halogentechnik mächtig Fortschritte, und so wird das Thema Miniblinker heutzutage zweigleisig gefahren: auf der einen Seite die ultrakompakten LED-Blinker, auf der anderen Seite die meist nicht sehr viel größeren, dafür aber immer noch deutlich günstigeren Halogenminis. Für was man sich entscheidet, ist eine Frage des Geschmacks, des Geldbeutels und des eigenen Schraubertalents, vorausgesetzt, man möchte den Umbau selbst erledigen; denn die Umrüstung auf LED-Blinker ist meist deutlich aufwendiger als der Tausch gegen Halogenmodelle.
Viele der aktuellen Neumaschinen sind mittlerweile zwar bereits ab Werk mit erfreulich kleinen Halogen- oder sogar LED-Blinkern bestückt, doch da ein in Deutschland zugelassenes Motorrad durchschnittlich über 13 Jahre alt ist, herrscht immer noch gewaltiger Nachholbedarf - das Miniblinker-Geschäft boomt unverändert. Als einer der Ersten erkannte Guido Kellermann die Möglichkeiten und fertigt bereits seit 1995 in Aachen (legale) Miniblinker. Seine Hightech-Produkte sind mittlerweile Synonym für eine ganze Produktgruppe. So wie man sich mit dem „Tempo“ die Nase putzt und mit dem „Inbus“ schraubt, so montiert man „Kellermänner“.
Technische Aspekte und Umrüstung
Doch egal, ob man sich nun fürs vermeintliche „Original“, einen Nachbau oder einen ganz eigenständig designten LED-Miniblinker entscheidet: Man sollte zumindest Grundkenntnisse der Kfz-Elektrik haben und sich darüber im Klaren sein, dass die Sache meist mit etwas Schrauberaufwand verbunden ist. In der Praxis kommen mindestens anderthalb, bei etwas verbauteren Motorrädern aber durchaus auch vier Stunden Umrüstzeit zusammen.
LEDs benötigen nämlich deutlich weniger Strom als konventionelle Glühlampen. Sie arbeiten meist mit ein oder zwei Watt, (ältere) Serienblinker benötigen dagegen meist zehn, 18 oder 21 Watt. Und für genau diese höheren Wattzahlen ist natürlich auch das für die korrekte Blinkfrequenz verantwortliche Blinkrelais ausgelegt. Wird dieses nun durch die neuen Miniblinker „unterfordert“, erhöht es die Blinkfrequenz oder sorgt gleich ganz für Dauerlicht.
Um das zu vermeiden, gibt es zwei Lösungswege. Zum einen den Relaistausch, am besten gegen ein lastunabhängig arbeitendes Teil, das es bereits ab rund 13 Euro im einschlägigen Zubehörhandel gibt. Wer sich das ganze Umrüstthema etwas intensiver gönnen möchte, schaut in die Werkstatt-Geschichte in MOTORRAD 13/2012 oder ins Internet unter www.louis.de (Tipps & Tricks/Montage LED-Blinker), wo die Louis-Schraubercrew sehr ausführlich und gut verständlich beschreibt, welche Probleme es geben kann und was alles zu tun ist.
Um herauszufinden, mit welchem Miniblinker man sich in einsamen Schrauberstunden beschäftigen möchte, liefert diese Geschichte vielleicht etwas Entscheidungshilfe. Bei allen technischen Vor- und Nachteilen und bei allen noch so unterschiedlichen Preisen dürfte klar sein, dass es sich um keine rationale Kaufentscheidung handeln wird, denn man kauft ein Produkt, das eigentlich nichts besser kann als das Teil, das ohnehin schon am Motorrad dran ist. Es hat vorm Umbau geblinkt, und es blinkt auch danach. Zusatznutzen? Keiner, außer erhöhter Augenschmeichelei, und daher ist das Design wohl in fast allen Fällen der entscheidende Kauffaktor.
Wer aber doch noch ein paar rationale Gründe benötigt, findet in der obigen Tabelle die Rubrik „Lichtmessung“. Dafür ging MOTORRAD mit allen Blinkern ins abgedunkelte Fotostudio und maß mit einem Profi-Belichtungsmesser, wie viel Licht der auf Dauerlicht geschaltete Blinker liefert.
Blinker-Vorschriften
Das richtige Prüfzeichen auf dem Blinkerglas und der korrekte Anbau sorgen dafür, dass es nach der Umrüstung keinen Ärger bei der Hauptuntersuchung oder mit der Polizei gibt und dass die Blinker nicht extra in die Papiere eingetragen werden müssen. Die Blinkfrequenz muss 90 Takte (±30) pro Minute betragen.
Für vorn zugelassene Blinker tragen die Kennzahl 1, 1a, 1b oder 11. Für hinten zugelassene Blinker sind an der Kennzahl 2, 2a, 2b oder 12 zu erkennen. Die meisten Blinker sind für den Front- und Heckanbau geprüft, tragen also zwei Kennzahlen.
Ist das Motorrad nach EG-Recht zugelassen (fast alle Fahrzeuge ab Baujahr 1998), gelten folgende Maße:
- Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 180 mm
- Abstand der vorderen Blinker mindestens 240 mm
- Höhe von der Fahrbahn vorn und hinten 350 bis 1200 mm
Für ältere nach deutschem Recht zugelassene Motorräder (vor 1998) gilt:
- Abstand hinten mindestens 240 mm
- Abstand vorn mindestens 340 mm bei je 100 mm Abstand zum Scheinwerfer
Motorradbeleuchtung: Vorschriften und Details
Das Motorrad ist nicht nur ein Fahrzeug, um eine Strecke von A nach B zu überwinden. Vielmehr verbinden die Fahrer mit dem Gefährt auch ein Lebensgefühl. So symbolisiert es häufig Werte wie Freiheit, Unabhängigkeit und Wildheit. Das Kraftrad spiegelt die eigene Individualität wider. Die gefahrene Marke bzw. Um das Zweirad hat sich zudem eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt. Darüber hinaus gibt es viele Liebhaber von Oldtimern, welche das museumsreife Fahrzeug wieder straßentauglich machen wollen. Doch was ist beim Motorrad in Sachen Beleuchtung überhaupt erlaubt? Welchen Spielraum lässt die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu? Sprich: Wie lauten die beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhaltenden Vorschriften? Wie muss ein Motorrad beleuchtet werden?
Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden.
Welche Leuchten gibt es am Motorrad?
Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht, Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, seitliche Rückstrahler, einem Nebelscheinwerfer und eine Nebelschlussleuchte.
Welche Leuchtmittel sind am Motorrad zugelassen?
Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Werden die Vorschriften für die Motorradbeleuchtung nicht eingehalten, kann dies Punkte und Bußgelder zur Folge haben. Ein Fahrverbot wird in der Regel aber nicht vergeben.
Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind.
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.
Mitunter kann es aber doch sehr müßig sein, sich Paragraph für Paragraph zur Beleuchtung am Motorrad zu belesen. Vorschriften lassen zwar kaum Interpretationsspielraum, oftmals ist aber nicht klar, was diese praktisch zu bedeuten haben. In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall. Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen.
Wenn Sie beim Motorrad die Beleuchtung verändern wollen, müssen Sie einige Grundregeln befolgen bzw. Leuchtstoffe und rückstrahlende Elemente gehören zur lichttechnischen Einrichtung. Entscheidend ist das Signalbild. Sind Leuchten paarweise zu montieren, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe befestigt werden.
Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Entscheidend ist aber auch das Signalbild. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer durch z. B.
Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise auch für den LED-Tannenbaum zu Weihnachten. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können.
Weitere Details zur Motorradbeleuchtung
- Begrenzungsleuchten: Nur für Krafträder mit Beiwagen vorgeschrieben.
- Bremslicht: Rot, muss auch bei Tag hell leuchten.
- Blinker: Gelb, vier Stück, symmetrisch zur Fahrzeugmitte.
- Kennzeichenleuchte: Muss das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar machen.
- Nebelscheinwerfer: Weiß oder hellgelb, nur einer erlaubt.
- Nebelschlussleuchte: Rot, nur bei Sichtweite unter 50 Meter.
- Rückstrahler: Rot, bei Beiwagen zwei.
Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.
Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades.
Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.
Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.
Prüfzeichen und Zulässigkeit
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam. Nur mittels Teile- bzw. So kann zwar bei Ebay und Co. LED-Technik fürs Motorrad zur Beleuchtung erworben werden.
LED-Licht am Motorrad?
Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden. Dort wird Ihr neues Zubehör geprüft und, soweit alles in Ordnung ist, auch zugelassen.
Zusammenfassung der Mindestabstände
Die folgende Tabelle fasst die Mindestabstände für Blinker gemäß StVZO und EG-Recht zusammen:
| Vorschrift | Abstand vorne | Abstand hinten | Abstand zum Scheinwerfer |
|---|---|---|---|
| StVZO (vor 1998) | 340 mm | 240 mm | 100 mm |
| EG-Recht (ab 1998) | 240 mm | 180 mm | Variabel, je nach Leuchtkraft |
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