Viele Menschen verzichten nach einem Abend mit Alkohol vernünftigerweise auf die Heimfahrt mit dem Auto. Allerdings ist es auch keine gute Idee, anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen. Denn auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.
Gilt auch fürs Fahrrad eine Promillegrenze?
Ja, auch für das Fahrrad gilt in Deutschland eine Promillegrenze. Diese ist allerdings deutlich höher angesetzt als für Kfz-Fahrer. Sie liegt bei 1,6 Promille. Verstöße gegen diese werden mit Sanktionen geahndet.
Welche Promillegrenze gilt auf dem Rad?
Bei Alkohol im Straßenverkehr gelten für Radfahrer andere Vorgaben. Die Promillegrenze liegt bei 1,6. Allerdings können Sanktionen bei Auffälligkeiten auch schon bei geringeren Werten verhängt werden.
Die Promillegrenze beim Fahrrad ist in Deutschland deshalb so hoch angesetzt, da es zwar ein Fahrzeug darstellt, jedoch kein Kraftfahrzeug. Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist. Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraf 1 StVG Abs. Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug.
Im Jahr 2013 waren knapp 77.000 Fahrradfahrer an einem Unfall beteiligt, bei dem eine Person verletzt oder gar getötet wurde. Darunter befanden sich etwa 3.500 Radfahrer, die die Promillegrenze auf dem Fahrrad erheblich überschritten. Denn jeder Vierte davon wies einen Wert von über 2 Promille auf dem Fahrrad auf (Quelle: Auto Club Europa). Wie der Auto Club Europa herausfand, gibt es mehr Unfälle mit alkoholisierten Fahrradfahrern als Kfz-Führern. Jeder achte Fahrradunfall hängt mit einer Überschreitung der Promillegrenze auf dem Fahrrad zusammen. Lediglich jeder 22.
Relative und absolute Fahruntüchtigkeit
Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahruntauglichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute. Der Gesetzgeber unterscheidet in diesem Zusammenhang in relative und absolute Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer mit über 0,3 Promille fährt.
Von der absoluten Fahruntüchtigkeit spricht der Gesetzgeber, wenn die Promillegrenze von 1,6 Promille erreicht bzw. überschritten wurde. Hierbei müssen den Behörden keine weiteren Ausfallerscheinungen vom Radfahrer auffallen. Denn Studien beweisen, dass ab diesem Wert immer eine Fahruntauglichkeit besteht.
Relative Fahruntüchtigkeit
Die relative Fahruntüchtigkeit liegt immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer mit über 0,3 Promille fährt. Dies können Orientierungslosigkeit, Wahrnehmungsfehler oder die Verschlechterung der Reaktionsfähigkeit sein.
Da sich Alkohol von Person zu Person unterschiedlich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntauglichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt. Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrunfähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge. Bereits ab einem Promillewert von 0,3 können Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und Entfernung auftreten.
Umgangssprachlich sprechen Behörden von einer zweiten Promillegrenze für das Fahrrad. Diese liegt bei 0,3 Promille. Wer Fahrrad fährt und über diesen Wert kommt, kann eine Strafanzeige erhalten.
Ist die Fahrweise normal und unauffällig, ist ein Promillewert von 0,3 kein Problem. Baut man unter dem Einfluss von 0,3 Promille aber einen Unfall oder fällt durch besonders gefährliches Fahren auf, können verschiedene Folgen auf einen zukommen.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Von der absoluten Fahruntüchtigkeit spricht der Gesetzgeber, wenn die Promillegrenze von 1,6 Promille erreicht bzw. überschritten wurde. Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich.
Bei diesem Vergehen spricht die Rechtsprechung auch nicht mehr von einer Ordnungswidrigkeit, sondern einer Straftat. Das bedeutet, dass jeder Fall in der Regel individuell vor Gericht verhandelt wird. Denn Studien beweisen, dass ab diesem Wert immer eine Fahruntauglichkeit besteht.
Welche Sanktionen drohen bei Alkohol auf dem Fahrrad?
Wer betrunken Rad fährt, muss neben Bußgeldern auch mit Punkten und einen Fahrverbot rechnen. Wann welche Sanktionen drohen, erfahren Sie hier. Autofahrer, die sich mit Alkohol intus hinters Steuer setzen, verraten sich meist durch Schlängellinien oder eine unsichere Fahrweise. Wer die Alkoholgrenze beim Fahrrad nicht einhält, ist häufig durch ein ähnliches Verhalten für Behörden bzw. die Polizei zu erkennen. Meist fährt auch der Radfahrer Schlängellinien oder vergisst, im Dunkeln das Licht einzuschalten. In dieser Situation können besonders gefährliche Unfälle passieren.
Der korrekte Tatbestand nennt sich Trunkenheit im Verkehr , ist im Strafgesetzbuch (StGB) definiert und gilt auch für Radfahrer. Wie bereits erwähnt, ist das Fahrradfahren mit Alkohol intus eine Straftat.
Mögliche Strafen bei 1,6 Promille
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist.
Führerschein und MPU
Alkohol auf dem Fahrrad zieht in der Regel keinen Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht nach sich. Diese Bestimmung ist nur für Kraftfahrzeuge ausgelegt. Auch das vom Gericht angeordnete Fahrverbot gilt bei Alkohol auf dem Fahrrad nicht für Radfahrer. Denn diese Sanktion betrifft abermals Kraftfahrzeuge.
Im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts können Behörden bei Alkohol auf dem Fahrrad Maßnahmen ergreifen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nämlich, ob Fahrer zum Führen eines Fahrzeugs geeignet sind. Kommt sie zu dem Entschluss, dass ein Radler das nicht ist, kann die Behörde einen Fahrerlaubnisentzug anordnen. Dieser gilt dann für alle führerscheinpflichtigen Fahrzeuge. In der Regel schaltet sich die Fahrerlaubnisbehörde bei Alkoholdelikten ein.
Wird der Führerschein entzogen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU für den Radfahrer an. Erst wenn der Radler diese bestanden hat, kann er einen Antrag auf eine erneute Zuteilung des Führerscheins beantragen.
Auch wenn man als Radfahrer weniger als 1,6 Promille hat, kann eine Straftat vorliegen. Wer betrunken auf dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt wird oder sogar Verursacher ist, riskiert die Gefährdung der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer und muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.
Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.
Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen.
Tabelle: Promillegrenzen und Konsequenzen beim Fahrradfahren
| Promillewert | Konsequenzen |
|---|---|
| Unter 0,3 Promille | Keine, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt |
| 0,3 bis 1,6 Promille | Strafanzeige möglich bei unsicherer Fahrweise oder Unfall |
| Ab 1,6 Promille | Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU, ggf. Führerscheinentzug |
Fahrverbot für Radfahrer
Ja, in Deutschland kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsregeln oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss ein Fahrradfahrverbot ausgesprochen werden. Es wird in der Regel von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder vom Gericht verhängt. Ein Fahrradfahrverbot bedeutet, dass die betroffene Person für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft von der Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ausgeschlossen ist.
Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad, bei dem der Fahrer durch das Treten in die Pedale Unterstützung durch einen Elektromotor erhält. Die Hilfe endet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6.
Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt. Stattdessen wird der Elektroantrieb durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker aktiviert. Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden.
Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind.
0,0 Promillegrenze in der Probezeit
Für Personen, die erst kürzlich ihren Führerschein gemacht haben, gelten besondere Regeln im Straßenverkehr. Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag müssen Fahranfänger eine 0,0 Promillegrenze beim Autofahren einhalten. Diese Promillegrenze gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.
Promillegrenzen in anderen Ländern
In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland. In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer, in Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.
Tipps für Arbeitgeber
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden.
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