Seit dem 1. Oktober 1985 gilt in Deutschland eine Helmpflicht für Mofafahrer. Diese Regelung zielt darauf ab, die Sicherheit der Fahrer im Straßenverkehr zu erhöhen. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der Helmpflicht für Mofas detailliert erläutert.
Mofa Definition
Um die Frage bezüglich der Helmpflicht für Mofas beantworten zu können, bedarf es zunächst einmal einer Definition des Mofas an sich. Zu irritierend sind Bezeichnungen wie „Motorrad“ oder „Moped“, denn beides ist ein Mofa (zusammengesetzt aus „Motor“ und „Fahrrad“) nicht.
Bei einem Mofa handelt es sich um ein motorisiertes Zweirad, welches bezüglich seiner Fahrzeugklasse unterhalb des Mopeds liegt. Demzufolge wird ein Zweirad als ein Mofa angesehen, wenn es eine maximale Drehzahl von 4.800/min und eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht. Gemäß der EG-Fahrzeugklasse wird es als Kleinkraftrad eingeordnet.
Ab einem Alter von 15 Jahren kann eine Mofa-Prüfbescheinigung erworben werden; einen extra Führerschein hierfür bedarf es nicht. Gemäß dieser ist es jedoch nicht gestattet, Beifahrer mitzunehmen. Wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf grundsätzlich auch ein Mofa fahren. Dabei ist es unerheblich, für welche Klasse(n) der Führerschein ausgestellt worden ist.
Neben diesen ursprünglichen Mofas haben sich Ende der 1980-er Jahre die Leichtmofas auf deutschen Straßen etabliert. Sie unterschieden sich von den anderen motorisierten Fahrrädern dadurch, dass sie nur eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen konnten. Darüber hinaus waren sie leichter. Heutzutage sind sie jedoch fast komplett von der Bildfläche verschwunden; neue Leichtmofas werden nicht mehr hergestellt.
Verkehrsrechtliche Einstufung eines Mofas
Verkehrsrechtlich gesehen ist ein Mofa ein einsitziges, einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Um ein solches Mofa auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, bedarf es eines Versicherungskennzeichens sowie einer Betriebserlaubnis.
Die in den vergangenen Jahren immer mehr in Mode gekommenen E-Bikes (Pedelecs) gelten im Übrigen im Verkehrsrecht nicht als Mofas, sondern als Fahrräder. Demzufolge finden auch die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Mofas bei ihnen keine Anwendung.
Die Helmpflicht für Mofas
Als die ersten Mofas auf den Straßen unterwegs gewesen sind, durfte man sie - genau wie beim Fahrrad - fahren, ohne einen Helm tragen zu müssen. Im Laufe der Jahre jedoch wurde der Verkehr immer stärker, und somit auch die Gefahren, die auf die ungeschützten motorisierten Radfahrer lauerten. So war es nur eine Frage der Zeit, bis auch für Mofas eine Helmpflicht ins Leben gerufen worden ist.
Am 01. Oktober 1985 war es so weit: Mofafahrer müssen einen Helm tragen. Dabei ist zu beachten, dass sich diese gesetzliche Regelung nur auf die traditionellen Mofas bezieht: ein Leichtmofa ist von ihnen ebenso ausgeschlossen wie ein E-Bike. Obwohl gerade ein Pedelec ähnliche Geschwindigkeiten erreichen kann wie die Mofas, besteht hierfür keine Helmpflicht.
Für welche Fahrzeuge besteht nun eine Helmpflicht in Deutschland? Diese Frage ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) recht eindeutig geklärt. Und wann ist eine Helmpflicht zu beachten? Auch das ist gesetzlich festgelegt. Wichtig sind hier die Regelungen aus § 21a StVO. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Da sowohl Moped als auch Mofa, Roller und Motorrad in der Regel mindestens 20 km/h als Höchstgeschwindigkeit erreichen, ist bei diesen Fahrzeugen eine Helmpflicht zu beachten. Darüber hinaus ist wichtig, dass die Helmpflicht auf dem Mofa sowie auf allen anderen entsprechenden Fahrzeugen sowohl für Fahrer als auch für Mitfahrer gilt. Bei einem Mofa sollten Fahrer allerdings vorher abklären, ob sie überhaupt andere Personen mitnehmen dürfen.
Welche Helme sind geeignet?
Obwohl auf Moped, Mofa oder Motorroller eine Helmpflicht gilt, ist nicht genau bestimmt, welcher Helm hier zu tragen ist. Die Vorschriften der StVO besagen nur, dass es ein „geeigneter“ Helm sein muss. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht definiert. Dennoch gibt es Vorgaben was den Helm betrifft. So dürfen Sie, um der Helmpflicht auf Moped, Mofa oder Roller nachzukommen, nur einen Motorradhelm tragen.
Obwohl es in Deutschland derzeit keine Pflicht ist, sollte der Motorradhelm der ECE-Norm 22-05 entsprechen. Diese Helme sind nach einheitlichen Sicherheitsstandards hergestellt und geprüft, was über das entsprechende Siegel verdeutlicht wird. Diese Norm stellt sicher, dass Helme im Rahmen verschiedener Anforderungen geprüft werden und diesen Standards entsprechen.
Allerdings kommt hier die gängige Rechtsprechung zum Tragen, wonach durch den Helm Ohren, Stirn und Nacken geschützt sein müssen. Auch von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die ECE-Norm 22-05, welche in vielen Ländern der Europäischen Union den gesetzlichen Standard für geeignete Helme darstellt. In Deutschland ist das entsprechende Prüfsiegel nicht vorgeschrieben, allerdings wird empfohlen, dass Helme den Vorgaben der Norm entsprechen sollten.
Strafen bei Verstößen gegen die Helmpflicht
Trägt ein Mofafahrer während der Fahrt keinen Helm, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wird er dabei erwischt, muss er ein Bußgeld zahlen. Wer auf dem Mofa ohne Helm erwischt wird, muss laut Bußgeldkatalog mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro rechnen.
Mit einem Bußgeld müssen Sie dann rechnen, wenn Sie Kinder ohne Helm mitnehmen. Ist ein Kind, drohen 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Bei mehreren Kindern steigt das Bußgeld auf 70 Euro.
Die Missachtung der Helmpflicht ist auch in Bezug auf den Versicherungsschutz von Bedeutung. So kann Fahrern durchaus eine Mitschuld an einem Unfall eingeräumt werden, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich ohne vorgeschriebenen Helm unterwegs waren. Versicherungen können die Zahlungen teilweise oder ganz verweigern bzw. den Versicherten in Regress nehmen.
Die folgende Tabelle verdeutlicht die Sanktionen bei Verstößen gegen die Helmpflicht:
| Verstoß | Strafe (€) | Punkte in Flensburg |
|---|---|---|
| Fahren ohne Helm | 15 | 0 |
| Mitnahme eines Kindes ohne Helm | 60 | 1 |
| Mitnahme mehrerer Kinder ohne Helm | 70 | 1 |
Ausnahmen von der Helmpflicht
Grundsätzlich ist es so, dass jeder motorisierte Zweiradfahrer, dessen Kraftrad eine Geschwindigkeit von über 20 km/h erreichen kann, einen Helm tragen muss. Ausnahmen hiervon werden in der 8. Ausnahmeverordnung der Straßenverkehrsordnung definiert. Sie gelten jedoch nur, wenn das betreffende Kraftrad den Anforderungen entspricht, welche gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgehalten worden sind.
Ist die der Fall, kommt Satz 2 des § 21a StVO zum Tragen „…die Helmpflicht besteht nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind“. Diese Möglichkeit bieten Mofas in der Regel aber nicht an. Folglich bleibt die Helmpflicht beim Mofa unumstößlich.
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