Moped anmelden: Voraussetzungen und alles, was Sie wissen müssen

Sie sind gerade in die große Stadt gezogen, haben Ihr Auto verkauft und sich einen kleinen Zweiradflitzer zugelegt? Super! Dann wollen Sie jetzt bestimmt wissen, wo die nächste Zulassungsstelle ist, damit Sie Ihr Moped oder Ihren Roller anmelden können.

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder

Die meisten Kleinkrafträder brauchen keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen. Das Versicherungskennzeichen wird zwar auch gern Mopedkennzeichen genannt, gilt aber bei Weitem nicht nur für Mopeds.

Im Straßenverkehr gibt es verschiedene Elektro-Kleinstfahrzeuge, für die ein Versicherungskennzeichen nötig ist. Vor allem in Städten sind E-Scooter beliebt. Dank Motorunterstützung erfolgt die Fortbewegung schnell und einfach.

Ja, auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie E-Scooter gehören dazu und unterliegen der Versicherungspflicht. Mit einem Klebekennzeichen in etwas kleinerer Form wird der Versicherungsschutz angezeigt.

Im Gegensatz zu Autos benötigen Zweiräder wie Mopeds, Roller und Mofas unter 50 ccm nur ein Versicherungskennzeichen und kein Kennzeichen der örtlichen Zulassungsstelle, wie es für ein Auto notwendig ist.

Das Versicherungskennzeichen ist der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Kleinkrafträder unter 50 ccm müssen nicht bei der örtlichen Zulassungsbehörde angemeldet werden.

Die meisten Kleinkrafträder brauchen keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

  • Pedelecs, die den Fahrer beim Treten ausschließlich unterstützen, deren Motor höchstens 250 W leistet und die maximal auf 25 km/h kommen, brauchen kein Versicherungskennzeichen.

Versicherungsjahr und Gültigkeit

Das Versicherungsjahr beginnt für Kleinkrafträder immer am 1. März und dauert bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres. Danach verlieren die Versicherungskennzeichen Ihre Gültigkeit und Sie brauchen ein neues.

Der Versicherungsschutz gilt jeweils für ein Jahr, vom 1. März bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres und muss zum Ablauf der Frist erneuert werden.

Das Kennzeichen ist immer nur ein Jahr gültig, Ablauftermin ist Ende Februar. Wenn Sie die Versicherung erst im Mai abschließen, zahlen Sie nur anteilig für die Monate ab dem Versicherungsbeginn.

Ein Versicherungskennzeichen gilt immer ein Jahr. Der Versicherungszeitrum beginnt jeweils am 1. März und endet am letzten Tag im Februar des Folgejahrs (28.02. oder 29.02.).

Farbe der Versicherungskennzeichen

Die Farbe der Versicherungskennzeichen ändert sich jedes Jahr, sodass schon von Weitem erkennbar ist, wer ordentlich versichert ist und wer nicht. Schwarz, Blau und Grün wechseln sich dabei regelmäßig ab.

Dabei ändert sich auch die Farbe der Roller-Kennzeichen jährlich und wechselt zwischen den drei Farben Grün, Schwarz und Blau.

An der jährlich wechselnden Farbe des Nummernschildes erkennt man, ob für das aktuelle Jahr Versicherungsschutz besteht. Denn Fahren ohne Versicherungsschutz ist strafbar. In dieser Saison benötigen Sie ein blaues Kennzeichen.

Das Versicherungskennzeichen ist anders aufgebaut als ein Autokennzeichen. Es besteht aus Zahlen und Buchstaben in einer Farbe. Die Farbe ändert sich jedes Jahr. Bei Kontrollen ist so auf den ersten Blick ersichtlich, ob das Kennzeichen aktuell gilt.

Farben der Versicherungskennzeichen in den kommenden Jahren

In der Mopedsaison 2025/26 sind die Versicherungskennzeichen grün.

Das Kennzeichen selbst besteht aus zwei Zeilen mit jeweils drei Ziffern bzw. Am unteren Rand gibt es noch eine Prägung mit den Buchstaben GDV.

Verlust oder Diebstahl des Versicherungskennzeichens

Haben Sie ihr Versicherungskennzeichen verloren oder wurde es vielleicht sogar geklaut? Dann geben Sie direkt Ihrer Versicherung Bescheid. Nachdem Sie den Verlust gemeldet haben, bekommen Sie ein neues Kennzeichen. Dafür müssen Sie noch mal die (anteilige) Jahresgebühr bezahlen.

Es kann passieren, dass ein Versicherungskennzeichen verloren geht. Ein häufiger Grund ist Diebstahl. Kennzeichen können auch während der Fahrt abfallen. Wer feststellt, dass das Versicherungskennzeichen an seinem Roller fehlt, muss dies sofort der Versicherung melden und auch bei der Polizei anzeigen.

Wenn Sie den Verlust bei der Versicherung gemeldet haben, erhalten Sie ein neues Kennzeichen und eine neue Police. Sie dürfen Ihren Roller nicht ohne Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr bewegen.

Versicherungsschutz und Strafen

Wer kein aktuelles Versicherungskennzeichen hat, ist ohne Haftpflichtschutz unterwegs.

Wer die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nicht dabei hat oder sein Kennzeichen falsch anbringt, kommt meist mit einem kleinen Bußgeld von rund 10 Euro davon.

Für jedes Fahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die im Straßenverkehr gegenüber Dritten entstehen.

Wenn Sie dies dennoch tun und in eine Polizeikontrolle geraten, wird ein Bußgeld fällig. Das Fahren ohne Kennzeichen ist verboten.

Wird man von der Polizei erwischt, kann für das Fahren mit Roller, Moped oder Mofa ohne Versicherungskennzeichen ein Bußgeld fällig werden.

Wie und wo bekommt man ein Versicherungskennzeichen?

Mit Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie auch ein „Moped-Kennzeichen“, welches Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen müssen.

Nach Abschluss oder Erneuerung Ihrer Kfz-Haftpflicht erhalten Sie dann ein aktuelles Moped-Kennzeichen von Ihrem Versicherer.

Dafür haben Sie aber den Vorteil: Sie können spontan in ein Versicherungsbüro gehen, mit einem Versicherungsvertrag und -kennzeichen wieder rauskommen und direkt mit Ihrem neuen Roller losdüsen, denn meistens sind ein paar Kennzeichen in der Filiale vorrätig.

Bei der HUK-COBURG geht das ganz unkompliziert per Post oder auch persönlich bei Ihrem Ansprechpartner vor Ort.

Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein als Nachweis für bestehenden Versicherungsschutz wie gewohnt in Papierform oder im digitalen Format auf dem Smartphone mit.

Die digitale Versicherungsbescheinigung können Sie einfach unter „Meine HUK” herunterladen. Und auch die anderen Fahrer profitieren von dem digitalen Nachweis, der bei einem Fahrerwechsel nicht erst umständlich weitergereicht werden muss.

Benötigte Dokumente für die Versicherung

Um ihr Moped, Mofa, Roller o.Ä. zu versichern benötigen Sie die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Nach dem Abschluss der Versicherung erhalten Sie ein Versicherungskennzeichen, welches für ein Jahr gültig ist.

Kosten für die Versicherung

Besonders günstige Konditionen für ADAC Mitglieder: Bereits ab 52,- Euro im Jahr für Moped, Roller & Co. Bis zu 100 Mio.

Die oben genannten Kosten orientieren sich an den Tarifen für Fahrer über 23 Jahre.

Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern

Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden.

Die freiwillige Zulassung bedeutet, dass auch ein zulassungsfreies Fahrzeug offiziell bei der Zulassungsbehörde registriert und daher zugelassen wird. Das hat verschiedene Vorteile gegenüber der reinen Mopedversicherung mit Versicherungskennzeichen: Da das Kennzeichen bleibt, muss Sich nicht jedes Jahr ein neues besorgen.

In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt.

Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.

Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt.

Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.

Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.

Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise unten in der Rubrik "Voraussetzungen", da die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades an einige Bedingungen gekoppelt ist. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung, bevor Sie zur Zulassungsstelle kommen.

Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden.

Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich.

Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.

Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.

Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.

Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist.

Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.

Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.

Benötigte Unterlagen für die freiwillige Zulassung

Folgende Unterlagen werden für die Zulassung benötigt:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
  • Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
  • Personalausweis/Pass
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug
  • Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
  • Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades (unten zum Download verfügbar)
  • Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können

Den Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades finden Sie unten zum Download.

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