Moped mit 15: Die Bestimmungen in Brandenburg

Seit Mai 2017 ist es in Brandenburg möglich, abweichend vom Normalfall die Moped-Fahrerlaubnis bereits mit 15 Jahren zu erwerben. Mit der „Brandenburger Verordnung zur Herabsetzung des Mindestalters für die Erlaubnisklasse AM" wird die Ausnahme von der Fahrerlaubnis-Verordnung dauerhaft festgesetzt.

Verkehrsminister Guido Beermann äußerte sich dazu: „Junge Menschen wollen frühzeitig einen eigenverantwortlichen Part übernehmen und in Schule, Ausbildung und Freizeit mobil sein. Gerade im ländlichen Raum ist das ein wichtiges Thema. Für das Fahren mit 15 spricht insbesondere, dass die 15-jährigen Bewerberinnen und Bewerber eine umfassende reguläre Fahrschulausbildung einschließlich der dazugehörigen theoretischen und praktischen Prüfung bei der Technischen Prüfstelle erhalten.

Hintergrund und Modellversuch

Bereits im Mai 2013 wurde der Mopedführerschein (Führerscheinklasse AM) mit 15 als Modellversuch in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eingeführt. Der Modellversuch „Moped mit 15" war befristet und wurde wissenschaftlich von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) begleitet. Es sollte ermittelt werden, ob positive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, beispielsweise ein gesteigertes Gefahrenbewusstsein bei jungen Menschen erreicht werden können. Die Erfahrungen des dreijährigen Modellversuchs in Brandenburg waren positiv.

Die wissenschaftliche Begleitung des Versuchs wurde von der Bundesanstalt für Straßenwesen durchgeführt. Nach Auswertung der Untersuchungen wurde AM 15 seitens der Modellversuchsländer als Erfolg bewertet.

Bundesweite Regelungen und Ausnahmen

Dennoch entschied sich der Bundesrat am 29.11.2019 zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Um weiteren Ländern die Umsetzung von AM 15 zu ermöglichen und gleichzeitig regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Ländern die Ermächtigung gegeben, eigenverantwortlich über die Herabsetzung des Mindestalters für ihr Gebiet zu entscheiden. Diese Ermächtigung hat das Land Brandenburg in Anspruch genommen und zum 1. Für eine Herabsetzung des Mindestalters für die Fahrerlaubnis der Klasse AM sprach vor allem, dass die 15-jährigen Bewerber im Gegensatz zur Mofa-Ausbildung (die ebenfalls mit 15 Jahren möglich ist) eine umfassende reguläre Fahrschulausbildung einschließlich der dazugehörigen theoretischen und praktischen Prüfung bei der Technischen Prüfstelle erhalten.

Allerdings gilt dies nur, sofern ein individueller Bedarf besteht und der Teenager eine entsprechende Verkehrsreife mitbringt.

Führerscheinklasse AM: Was darf man fahren?

Die Führerscheinklasse AM berechtigt hingegen dazu, leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h zu führen. Mit der Klasse AM darf man Kleinkrafträder mit maximal 50 Kubikzentimetern Hubraum (bei Modellen mit Verbrennungsmotor), 4 kW Dauer-Nennleistung (bei Elektroantrieb) und 45 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Folgende Fahrzeuge sind in der Führerscheinklasse AM enthalten:

  • zweirädrige Krafträder
  • dreirädrige Krafträder (z.B. Minitrikes)
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (sogenannte Minicars, Leermasse des Fahrzeugs max.

In allen Bundesländern ist es ab 15 Jahren erlaubt, ein Mofa zu fahren, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. Es handelt sich dabei um einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h.

Regionale Gültigkeit und Strafen

Für Jugendliche, die in einem Bundesland, welches den Mopedführerschein mit 15 eingeführt hat, wohnen, stellt dies eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der eigenen Mobilität dar. Doch Vorsicht: Wer mit 15 Jahren mit dem Moped fährt und dabei die Grenze zu einem Bundesland, welches dem AM-Führerschein mit 15 Jahren nicht eingeführt hat, passiert, begeht eine Straftat. Es handelt sich dann nämlich um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dafür kann gemäß § 21 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

Aus dem Paragraphen geht auch hervor, dass der Mopedführerschein mit 15 Jahren zwar in einem Bundesland Gültigkeit besitzen, im anderen allerdings nicht anerkannt wird. Haben Sie zum Beispiel den Mopedführerschein mit 15 in Rheinland-Pfalz gemacht, ist dieser in allen Bundesländern gültig, welche den entsprechenden Paragraphen aus dem StVG umgesetzt haben. Verlassen Sie allerdings das Bundesland, weil Sie beispielsweise ein paar Tage in Hamburg verbringen, dürfen Sie dort kein Moped im öffentlichen Straßenverkehr führen.

Einschränkungen und Schlüsselzahl 195

Eine Einschränkung allerdings ist geblieben. Das europäische Führerscheinrecht setzt für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM einerseits grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren fest, überlässt den Mitgliedsstaaten andererseits einen Spielraum beim Mindestalter (eine Absenkung bis auf 14 Jahre oder eine Anhebung bis auf 18 Jahre). Davon macht Deutschland jetzt mittels einer nationalen Schlüsselzahl Gebrauch. Einziger Haken: Bis zum vollendeten 16.

Wer den Führerschein der Klasse AM schon mit 15 macht, der bekommt zusätzlich zur Klasse AM die Schlüsselziffer 195 in den Führerschein eingetragen. Die eingetragene Schlüsselzahl 195 gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Schlüsselzahl bedeutet, dass man bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres nur im Inland fahren darf. Fahrten ins Ausland sind mit 15 verboten. Bis zum 16. Geburtstag gilt AM nur in Deutschland Fahrten ins Ausland erst ab dem 16. Geburtstag erlaubt.

Antragstellung

Der Antrag kann frühestens mit 14 ½ Jahren gestellt werden. Zum Antrag ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich. Die Fahrberechtigung im Rahmen des Modellversuchs gilt nur innerhalb Deutschlands und nur für die oben genannten Bundesländer.

Für den Antrag ist die genaue Anschrift der Fahrschule erforderlich. Bei einer kreisfremder Fahrschule ist zusätzlich genaue Anschrift der Technischen Prüfstelle und Angabe des Prüfortes (zu erfragen bei der ausbildenden Fahrschule) erforderlich. Liegt der Prüfort außerhalb des Landkreises ist zusätzlich der Nachweis nach § 17 Abs. 3 FeV - Bezug zum Prüfort (z. B. Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder Arbeit) erforderlich.

Der Kartenführerschein wird dem Antragsteller erst mit Vollendung des 16. Lebensjahr durch die Fahrerlaubnisbehörde zugesandt.

Die Antragstellung kann über die zuständige Amts-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder hier erfolgen.

  • Antragstellung bei der Behörde
  • Antragstellung über das Bürgeramt
  • Gebühr: 42,60 €

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