Die Frage, ob ein Moped ohne Blinker gefahren werden darf, ist ein viel diskutiertes Thema. Grundsätzlich ist es möglich, jedoch sind einige Punkte zu beachten. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gibt hierzu klare Auskünfte.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland
Die StVZO regelt die Anforderungen an Fahrzeuge im Straßenverkehr. Im §54, Absatz 5, Punkt 4 ist festgelegt, dass Blinker an Kleinkraftfahrzeugen nicht zwingend erforderlich sind. Das bedeutet, wenn die Blinker defekt oder abgebaut sind, kann die Fahrtrichtungsänderung durch Handzeichen angezeigt werden.
Allerdings kann es problematisch werden, wenn man rechts abbiegen möchte, da man hierfür die Hand vom Gas nehmen muss. In diesem Fall ist es ratsam, gleichzeitig die Kupplung zu ziehen, um ein Ausbremsen durch die Motorbremse zu verhindern.
Handzeichen statt Blinker
Das grundsätzliche Problem mit Handzeichen ist, wenn Du rechts abbiegen willst. Weil Du dann die Hand vom Gas nehmen musst. In dem Falle solltest Du gleichzeitig die Kupplung links ziehen, damit die Motorbremse Dich nicht gleichzeitig ausbremst.
Das schöne an den alten Original-Blinkern ist, dass man sie einfach zum Boden drehen kann, wenn sie defekt sind. Dann sind andere Verkehrsteilnehmer nicht irritiert, wenn man trotz Blinker noch Handzeichen gibt, weil sie die runtergedrehten Blinker nicht als solche erkennen. Du baust sie ja komplett ab, also ist das auch ok.
Die Betriebserlaubnis und EU-Typengenehmigung
Die Polizei richtet sich in erster Linie nach den Angaben in der Betriebserlaubnis bzw. der EU-Typengenehmigung. Wenn die Blinker demontiert werden und beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein Antrag gestellt wird, bei dem das Kreuz bei "keine Blinker" gesetzt ist, hat das Moped mit der neuen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) keine Blinker mehr.
Allerdings ändert das KBA nicht den Inhalt der ABE. Selbst wenn das Kreuz bei Blinker fehlt, bleiben die Blinker in der ABE enthalten, wenn diese für den jeweiligen Fahrzeugtyp vom Hersteller erstellt wurde. Änderungen können nur von einer Prüfstelle durchgeführt werden.
Ein Mängelschein kann ausgestellt werden, wenn Blinker vorhanden sind, aber nicht funktionieren, sofern sie in der ABE enthalten sind und nicht explizit ausgetragen wurden.
TÜV und Zulassungsstelle
Die Meinungen von TÜV-Prüfern und Zulassungsstellen können variieren. Einige Prüfer berufen sich auf Paragraphen in der StVZO und den Übergangsvorschriften, während andere auf die Einhaltung der deutschen Rechtslage zum Erstzulassungszeitpunkt des Rollers bestehen.
Generell gilt, dass Blinker an Krafträdern und Kraftrollern in Deutschland ab der Erstzulassung (nicht Baujahr!) 1.1.1962 Pflicht sind. Für Leichtkrafträder/Roller, Kleinkrafträder/Kraftroller und Fahrräder mit Hilfsmotor sind Blinker gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 5 generell nicht erforderlich.
Es kommt letztlich auf die Zulassungsstelle an und auch da gibt es sehr große Unterschiede. Mir wollte man an meine Rally 4 Blinker (!) dranbefehlen! Habe mich geweigert und einen Riesenaufstand gemacht. Danach war der TÜV soweit, nur um Ruhe vor mir zu haben, dass er die Rally wie sie war, ohne Blinker durchlassen wollte. Dann kam die Zulassungsstelle, die auf 4 Blinker bestanden hat. Waren keiner Argumentation zugänglich wie "Rallys wurden mit Lenkerendenblinker in Deutschland in den Verkehr gebracht", "Roller hat nur 6 Volt und keine Batterie, also Blödsinn....".
Erst nach einem Schreiben meinerseits an das Regierungspräsidium haben die eingelenkt und 2 Lenkerendenblinker genehmigt.
Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
Für Importfahrzeuge gibt es die sogenannte "Etwa-Wirkung", basierend auf einem Merkblatt des Verkehrsministeriums. Obere Landesbehörden können nach §70 eine Ausnahme genehmigen, wenn die Nachrüstung einen nicht zu rechtfertigenden Aufwand darstellt oder 6V-Anlagen ohnehin zu schwach sind.
Nach STVZO §54 sind ab 01.01.62 für Fahrzeuge > 150cc Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich, egal ob davor welche dranwaren oder nich.
Das steht in einem Paragraphen weiter hinten. §72 STVZO, der Übergangsbestimmungen enthält.
Ob die jeweilige, zuständige Prüfstelle dies genehmigen kann, muss individuell erfragt werden. Es ist ratsam, sich auf Paragraphen zu berufen und die TÜV-Prüfer mit ihren eigenen Waffen zu schlagen.
Erfahrungen von Mopedfahrern
Viele Mopedfahrer berichten von unterschiedlichen Erfahrungen mit TÜV und Zulassungsstellen. Einige hatten noch nie Probleme, während andere mit widersprüchlichen Aussagen und bürokratischen Hürden zu kämpfen hatten.
Ich hatte noch nie Probs mit der Zulassungsstelle. Habe da jetzt schon 3 mal neue Papiere machen lassen und denen wars bis jetzt scheiß egal was da drin stand. Sind, bei uns, 3 ältere Frauen, die haben doch kein Plan... Mit den Blinkern hatte ich keine Probleme, Roller ist vor dem Stichtag zugelassen.
Einige Zulassungsstellen bestehen auf die Montage von Blinkern, selbst wenn diese historisch nicht üblich waren. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an das Regierungspräsidium zu wenden.
Anzeigen der Fahrtrichtung mit Handzeichen
Mofas brauchen keine Blinker, sondern, dass es ausreichend ist, die Fahrtrichtung mit den Armen anzuzeigen.Wie aber zeigt man eigentlich an, dass man rechts abbiegen will? Mit der linken Hand weiter Gas geben?
Gem. § 54 Abs. 5 Nr. Sind jedoch die o.g. technischen Einrichtungen trotzdem angebaut, so müssen sie nicht nur den allgemeinen Vorschriften entsprechen, sondern darüber hinaus auch noch "betriebsbereit" gehalten werden, d.h. auf deutsch: wenn ich jetzt kaputte blinker an meinem LKR habe bekomme ich strafe, aber wenn ich GAR KEINE dran habe (da man das ja laut § 54 Abs. 5 Nr.
Simson Mopeds
Im Simson Forum wird gerade heiß diskutiert, ob die Blinker an Simson Mopeds abgebaut werden dürfen oder nicht. Sinn oder Unsinn der Maßnahme ist nicht Gegenstand der Diskusion. Es geht rein um die rechtliche Situation.Es gibt einige gute Argumente dafür und auch gute Argumente dagegen.
ich denke es kommt darauf an, wenn es sich z.B. um eine Schwalbe handelt, wurde diese nur mit Blinker produziert (evtl. gab es für Exportmärkte andere Modelle?), würde ich den Blinker nicht demontieren. Bei einer S50 gab es die z.B. als S50N ohne Blinker ab Werk.
DDR-Gesetzgebung
§ 19 Abs. 1 StVZO (DDR) besagt, dass Fahrzeuge (außer Kleinkrafträder) mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen. Jedenfalls besagt das die 1982 geltende Fassung, eine jüngere habe ich in der Kürze nicht finden können. In älteren Fassungen brauchten z.B. auch Motorräder noch keine Blinker haben. Da es den S 51 N aber bis zur Wende gab, sollte die 82er Fassung in dieser Hinsicht auch bis dahin wirksam gewesen sein.
Was dran war muss auch dran sein ( das was in der abe steht) und was dran ist muss auch funktionieren.Ganz einfach.
Dann dürften ja nur originale Fahrzeuge durch die Gegend fahren.die s51n gab es nur bis 87, da ab dann auch in der DDR blinker pflicht waren. und harle hat recht. was lt abe dran war, muss dran bleiben. sonst geht die abe flöten. es sei denn man läßt sich die dinger vom tüv austragen.original müssen sie auch nicht sein. es müssen nur gesetzeskonforme geprüfte sein. die gibt es zum Beispiel bei Louis.
ABE und Betriebserlaubnis
Wenn ab 1987 Pflicht für alle, dann dürften jedenfalls die bis dahin gebauten (und in Verkehr gebrachten) auch noch ohne fahren. Ist ja bei den Motorrädern nicht viel anders. Eine ETS (mit DDR-ABE) darf heute eben auch noch ohne Blinker fahren.
Maßgeblich sehe ich hier aber in erster Linie die Betriebserlaubnis.Grundsätzlich würde ich erst einmal behaupten, was dran war ( und somit Bestandteil der Betriebserlaubnis ) muß dran bleiben oder per Einzelabnahme ausgetragen werden. Warum ein Sachverständiger allerdings Blinker austragen sollte mag sich mir nicht erschließen, ebenso das Bedürfnis, seine eigene Verkehrssicherheit zu schmälern. Wahrscheinlich grade im Trend ....
Eine Reduzierung auf ein Basismodell ( ohne Blinker, sofern es dieses dann gab ) ist natürlich möglich, rein rechtlich gesehen aus meiner Sicht aber auch nur mit der entsprechenden Umschlüsselung der Papiere durch Einzelabnahme bei einem Sachverständigen.
Auch die Kleinkrafträder benötig(t)en eine ABE, oder sehe ich das falsch. Und die StVZO spricht ja expliziet von ihnen. Wieso soll sie dann nicht gelten?
bei der Simson ist das leichter, da man einfach neue Papiere in Flensburg beantragen kann. Da nicht mehr bekannt ist, ob die FG-Nr als N oder B Modell ausgeliefert wurde, muß man den Typ/Modellvariante selber angeben. Also neues Typenschild, neue Papiere und aus der S51B wird ne N.Die N darf man aber legal wieder zur B aufrüsten.
Blinken im Straßenverkehr
Laut der Dekra-Erhebung blinkten im Kreisverkehr rund 53 Prozent richtig, an Kreuzungen rund 56 Prozent und auf der Autobahn rund 67 Prozent. Das ist so ein wenig die einzige Ausnahme, wo das Blinken beim "Abbiegen" etwas ausgehebelt wird, dazu kommt noch die Grundregel "rechtzeitig".
Auch das Wechseln der Richtungsfahrbahn zum Beispiel auf Autobahnen sollte rechtzeitig durch Blinken angezeigt werden und nicht quasi erst mit dem Einlenken. Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte einem Blinkmuffel die Komplettschuld gegeben. Der Argumentation des Blinkmuffels, dieser sei doch aufgefahren und demzufolge schuld an dem Unfall, wollte das Gericht nicht folgen.
Seit 1956 dürfen Neufahrzeuge in Deutschland nur noch mit Blinkern ausgestattet werden. Diese wanderten von der mittigen B-Säule nach vorn und nach hinten an die äußeren Ecken der Fahrzeuge, mittlerweile ergänzt um zusätzliche Blinker an den Außenspiegeln. Das Geben von Handzeichen bleibt den Zweirädern vorbehalten. Kleinkrafträder und Mofas dürfen, müssen aber keine Blinker haben. Radfahrer müssen per Handzeichen einen Richtungswechsel anzeigen. Übrigens auch aus eigenem Interesse.
Probleme beim TÜV
nun - der technische Leiter der Stelle, teilte mir mit, dass ich ihm gerne Regelungen zeigen könne, die er noch nicht kennt - er sei lernwillig.Daraufhin habe ich nun noch fleißig herumrecherchiert und habe festgestellt, dass ich bisher eher mit Halbwissen ausgestattet war und der Prüfer wahrscheinlich recht hat. Auch hier im Forum habe ich viele Meinungen (Bestandsschutz, Einigungsvertrag, Aussagen von TÜVlern usw.) gelesen, aber eigentlich nie irgendwelche Belege für die Aussagen gefunden, die das Zulassen ohne Blinker rechtfertigen würden. (Ach ja, mein Moped ist übrigens ne DDR-ES 150/1 von '71.)
Der Einigungsvertrag - dort fand ich zwei Stellen. Ich glaube, wenn manche über "Bestandsschutz" sprechen, beziehen sie sich darauf - im Endeffekt soll hier (so wie ich's verstanden habe), geregelt werden, wie mit erteilten Betriebserlaubnissen aus der DDR-Zeit umzugehen sei - nämlich dass diese weiterhin gültig sind, sofern die Erlaubnisse vor dem aufgeführten Datum erteilt wurden.(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
Das heißt also im Klartext, dass ich nun herausfinden musste, wann die Erstzulassung meiner Möhre war und welche Regeln damals galten. Das einzige Dokument, was ich hatte, war ein altes Versicherungsheft von 1980. Also ist das das frühest halbwegs belegbare Betriebserlaubnisdatum. Was aber keine Rolle spielt, denn als nächstes, musste ich herausfinden, welche StVO zu dieser Zeit galt.
Anscheinend gab es 1956, 1964 und 1982 Neuauflagen der Straßenverkehrsordnung der DDR. Zuerst schaute ich mir die 82'er an - dort in §19 war eindeutig von Blinkerpflicht die Rede - hinten und vorn. Mist - dann eben die 64'er! - Aber oweh! - Auch hier war eindeutig zu lesen, dass Blinker Pflicht sind (§62) - Schade, denn genau diese StVO wäre für eine angenommen Erst-Betriebserlaubnis die richtige gewesen.
Lenkerendenblinker
nach § 72 Absatz 1 StVZO: Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteileund selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. auf der suche nach Original EMW R35 Kolben auch gebraucht >Ø 72mm
Die kleine ES wurde nun mal mit Blinker ausgeliefert, daran kommst du nicht vorbei. Bestandsschutz wäre zB. , daß diese Serie mit nur einem Rückspiegel auskommt und so weiter gefahren werden darf. Was du darfst, ist, von zwei auf vier Blinkleuchten erweitern und einen rechten Spiegel nachrüsten.
nett vom Prüfer, immerhin hat er dich nicht abgezockt und dann wegen der fehlenden Blinker durchfallen lassen.Der Einigungsvertrag besagt nur, dass die Regelungen die zu DDR Zeiten gültig waren, auch ihre Gültigkeit behalten. Was zu DDR Zeiten schon nicht zulässig war, bleibt auch weiter unzulässig. Die ES150/1 wurde ab Werk und bei Erteilung der Betriebserlaubnis nun mal mit Blinkern ausgestattet, somit müssen da auch welche ran.
Evtl. ist dein Lenkergummi verdreht, so dass du nicht das Loch im Lenker siehst.
Da heute sowieso FUNKTIONIERENDE Blinker vermutlich viel Aufpreis kosten, zumindest habe ich so den Eindruck, ist es doch eigentlich wurscht ob der hinter dir fahrende Dosenfahrer weiß wo du hin willst, oder nicht. Blöd ist halt, das du beim Aufprall keine Knautschzone um dich rum hast...Aber in den Krankenhäusern hat es genug leere Betten und hübsche Schwestern , bzw. wer früher stirbt, ist länger Tod...
Wo findet man etwas dazu? Das interessiert vielleicht auch andere.Was den Lenker angeht: links hört er halt mit dem Griff auf und es ist kein Platz mehr um einen Spiegel anzubringen. Der montierte Spiegel steckt wie die Blinker im Lenkerrohr. Kann man bestimmt auch hinfrickeln, aber ich will da eigentlich keine Bastellösung.
Maßstab ist die Fahrzeugbeschreibung in der KTA-ABE.Danach wurde die ES150/1 mit Blinkern typgenehmigt.Abweichungen davon sind von einem Sachverständigen zu begutachtenund in den Fahrzeugpapieren aufzunehmen.
Der Spiegel steckt nicht im Lenkerrohr. Für Fahrzeuge mit Ochsenaugenblinker gab es Blinker mit einer Klemmschelle, so dass der Lenker zwar noch aussen am Lenker sitzt, aber nicht im Lenker, sondern durch Klemmung um den Lenker befestigt wird. Die Klemmschelle ist ca. 15-20mm breit. An meiner 64er ES 150 ist das so dran, nach der Rahmennummer vom Werk aus, weil sie hiernach recht nah nach Inkrafttreten der geänderten StvZO-DDR 1964 gebaut worden ist. Es scheint an Deiner ES vielleicht mal was umgebaut worden zu sein.
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