Viele Menschen schätzen Mofas, Mopeds und Roller als günstige und praktische Alternative zum Auto, besonders im Frühling und Sommer. Sie sind ideal für die Stadt, da sie keine Kfz-Steuer, geringe Unterhaltskosten und keine aufwendigen TÜV-Fahrten erfordern. Allerdings ist es wichtig zu wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein solches Fahrzeug ohne vollständige Papiere zu versichern.
Versicherungskennzeichen: Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bestimmte Fahrzeuge mit niedriger Leistung, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, sind nicht zulassungspflichtig und weisen entsprechend kein Kfz-Kennzeichen auf. Doch eine Haftpflichtversicherung muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz für jedes Kfz bestehen. Zulassungsfreie Fahrzeuge müssen die Versicherung über das Versicherungskennzeichen nachweisen. § 52 und § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definieren die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich.
Das Versicherungskennzeichen, teilweise auch Moped-Kennzeichen genannt, muss jährlich am 1. März erneuert werden und ersetzt das Kfz-Kennzeichen, das zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aufweisen. Nicht nur entsprechende Fahrzeuge mit einer Mopedversicherung müssen dieses Kennzeichen als Nachweis für die bestehende Versicherung aufweisen.
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen benötigen:
- Pedelecs mit einer Motorenleistung über 250 Watt, einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
- Quads, Segways und Trikes, bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum, der 50 ccm nicht überschreitet
- Mofas und Mopeds, die vor dem 01.03.1992 das erste Mal versichert waren und nicht schneller fahren als 60 km/h
- Fahrräder mit Hilfsmotor
- E-Roller
- Motorisierte Krankenfahrstühle, wenn sie unter die Führerscheinklasse AM fallen
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bei einer maximalen Leermasse von 350 kg und einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h
- Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas, Mopeds und Roller, die nicht schneller als 45 km/h sind und einen maximalen Hubraum von 50 ccm besitzen
Neben der Zulassung sind diese Fahrzeuge auch von der Steuer befreit. E-Bikes und Pedelecs, die die oben genannte Leistungsgrenze nicht überschreiten, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt einen möglichen Schaden ab.
Um ein Versicherungskennzeichen für einen Roller oder ein Mofa kommt in den oben genannten Fällen aber niemand herum. § 52 FZV legt fest, dass nach Zahlung der Versicherungsprämie dem Halter von dem Versicherer auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer dazugehörigen Bescheinigung ausgestellt wird. Versicherungen sind ab diesem Zeitpunkt gültig. Jeder Antragssteller ist dann auch dazu verpflichtet, folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Fahrzeugklasse
- Art, Aufbau und Marke eines Fahrzeugs
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
In der Versicherungsbescheinigung ist das Verkehrsjahr genau vermerkt. Ist das Jahr erst einmal vorbei, verlieren die Bescheinigung und das Kennzeichen ihre Gültigkeit.
Ein Tipp: Bei einem Versicherungskennzeichen lohnt der Preisvergleich in dem Sinne, dass die Versicherung von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Wer vergleicht, kann dabei durchaus Geld sparen.
Aussehen und Anbringung des Versicherungskennzeichens
Nach § 52 Absatz 2 FZV muss das Versicherungskennzeichen ein Schild sein, das durch eine entsprechende Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes beim Fahrzeug eine eindeutige Identifikation zulässt. Gibt es keinen zuständigen Verband, muss alternativ das Zeichen des Versicherungsunternehmens und das Verkehrsjahr angegeben sein. Nicht mehr als drei Ziffern und drei Buchstaben dürfen zusammen die Erkennungsnummer ergeben.
In § 53 FZV wird genauer auf die Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens eingegangen. So beschreibt Absatz 1 die Farbänderung, die jedes Jahr stattfindet:“ Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.“
Aus dieser Vorgabe ergibt für Versicherungskennzeichen immer eine Farbe, die sich jedes dritte Jahr wiederholt. Entsprechend hat ein Versicherungskennzeichen 2025 die Farbe Grün. Dem Gesetz folgend hat der Rand des entsprechenden Schilds die gleiche Farbe wie die Schriftzeichen aufzuweisen. Auch muss die Sichtbarkeit an einem Fahrzeug gewährleistet sein. So darf ein Versicherungskennzeichen an einem Mofa nicht spiegeln, noch darf es verdeckt oder verschmutzt sein.
In § 53 Absatz 2 FZV ist definiert, dass das Kennzeichen reflektieren muss, die Rückstrahlwerte unterliegen dabei Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069 aus der Ausgabe Oktober 2022.
Die Anbringung muss am Fahrzeug-Heck erfolgen, nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte. Dabei darf das Kennzeichen eine Neigung bis zu einem vertikalen Winkel von 30° in Fahrtrichtung zeigen. Auch darf das Schild nicht weniger als 200 mm über dem Fahrbahnrand liegen.
Wichtige Hinweise
Erinnerung: Ein Versicherungskennzeichen, das einmal abgelaufen ist, sollte nicht weiter verwendet werden. Wer ein Fahrzeug ohne laufende Versicherung in Betrieb nimmt, begeht eine Straftat. Entsteht während dieser Tat ein Schaden, wird es richtig teuer. Neben dem Kennzeichen der Versicherung darf nur das Unterscheidungskennzeichen am Kfz angebracht werden. In Deutschland wird es durch den Großbuchstaben „D“ ausgedrückt.
Für ein Versicherungskennzeichen im EU-Ausland gilt, dass dieses dort genauso gültig ist, sofern das Unterscheidungskennzeichen angebracht ist und die Bescheinigung der Versicherung mitgeführt wird.
Fehlende Fahrzeugpapiere: Was tun?
Um ein Fahrzeug zuzulassen, müssen Sie die „Verfügungsberechtigung“ nachweisen. Normalerweise müssen Sie gemäß § 6 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsstelle die sogenannte Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII, früher: Fahrzeugbrief) vorlegen. Dies dient der Absicherung, dass nur derjenige die Zulassung eines Fahrzeugs veranlasst, der auch der sogenannte „Verfügungsberechtigte“ ist.
In Oldtimerkreisen ist es kein Einzelfall, dass zum Fahrzeug keine Papiere mehr existieren oder nicht mehr aufzufinden sind. Die Zulassungsverordnung regelt hierzu lapidar: „Wenn [die ZBII] (noch) nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.“ Im Rahmen des Antrags auf Ausfertigung der ZBII müssen Sie Ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nun also auf andere Weise nachweisen.
Früher musste man zwingend beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ einholen, wenn man eine erneute Ausfertigung des damaligen Briefs erlangen wollte. Diese allgemeine Verpflichtung ist seit dem 1. März 2007 entfallen. In begründeten Einzelfällen kann aber immer noch beim KBA angefragt werden, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder bereits eine ZBII ausgegeben worden ist.
Verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II
Hat zu dem Fahrzeug schon einmal ein Fahrzeugbrief existiert und ist dieser abhanden gekommen, sind weitere Zwischenschritte erforderlich, bevor Ihr Oldie auf Sie zugelassen werden kann. Hier trifft die Verordnung in § 12 Abs. 4 FZV recht detaillierte Regelungen: Die verlorene ZBII muss im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten werden. Die genannte Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde beträgt zumeist 14 Tage.
Um den mit Fahrzeugpapieren möglichen Missbrauch zu vermeiden, kann die Zulassungsstelle außerdem verlangen, dass eine eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere abgegeben wird. Dabei muss die Behörde auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt hinweisen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist gebührenpflichtig.
Über die genannten Voraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle nicht eigenmächtig noch weitere Voraussetzungen aufstellen oder weitere Unterlagen verlangen! Weigert sich die Zulassungsbehörde trotzdem, eine ZBII auszustellen, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid.
Kauf eines Fahrzeugs ohne Papiere
Wenn Sie ein Fahrzeug ohne Papiere kaufen, machen Sie einen schriftlichen Kaufvertrag mit Anschrift des Verkäufers (Ausweis zeigen lassen!) und einer „Erklärung an Eides Statt, uneingeschränkter Eigentümer“ des betreffenden Fahrzeugs zu sein.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Vor März 2007 benötigten Sie immer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Kfz-Brief verloren gegangen war. Die Bescheinigung wurde damals vom KBA ausgestellt. Seit Inkrafttreten der FZV ist dies jedoch nicht mehr erforderlich. Heute brauchen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur noch, wenn die Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abhanden gekommen ist oder Sie ein gebrauchtes Auto ohne Papiere aus einem Nicht-EU-Land importieren möchten.
- Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Zulassungsstelle des Bezirks, in dem das Fahrzeug aktuell gemeldet ist, ausgestellt.
- Handelt es sich um ein importiertes Auto aus einem Nicht-EU-Land, stellt Ihnen der Zoll die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kfz-Zulassung in Deutschland aus.
- Die Gebühren für das Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde bewegen sich in der Regel zwischen 7 und 15 Euro.
Verlust der Betriebserlaubnis
Sollten Sie die Betriebserlaubnis vom Verkäufer beim Kauf des Fahrzeugs nicht erhalten haben, kann von Ihnen keine eidesstattliche Versicherung abgenommen werden. Setzen Sie sich daher bitte wieder mit dem Verkäufer in Verbindung. Der Verkäufer klärt mit seiner zuständigen Zulassungsstelle die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Die Zulassungsbehörde fertigt Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Mit dieser können Sie sich, je nach Fall, entweder beim Fahrzeughersteller oder bei der technischen Prüfstelle eine Ersatz-Betriebserlaubnis bzw. ein Betriebserlaubnisgutachten ausstellen lassen.
Versicherungsschutz und Konsequenzen bei Verstößen
Mit Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie auch ein „Moped-Kennzeichen“, welches Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt jeweils für ein Jahr, vom 1. März bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres und muss zum Ablauf der Frist erneuert werden. Dabei ändert sich auch die Farbe der Roller-Kennzeichen jährlich und wechselt zwischen den drei Farben Grün, Schwarz und Blau.
Verfahren bei der HUK-COBURG
Ab dem 01. Nach Abschluss oder Erneuerung Ihrer Kfz-Haftpflicht erhalten Sie dann ein aktuelles Moped-Kennzeichen von Ihrem Versicherer. Bei der HUK-COBURG geht das ganz unkompliziert per Post oder auch persönlich bei Ihrem Ansprechpartner vor Ort. Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein als Nachweis für bestehenden Versicherungsschutz wie gewohnt in Papierform oder im digitalen Format auf dem Smartphone mit. Die digitale Versicherungsbescheinigung können Sie einfach unter „Meine HUK” herunterladen. Und auch die anderen Fahrer profitieren von dem digitalen Nachweis, der bei einem Fahrerwechsel nicht erst umständlich weitergereicht werden muss.
Sanktionen bei Verstößen
Wer ohne den Nachweis über eine bestehende Versicherungspflicht unterwegs ist, weil zum Beispiel beim Mofa das Versicherungskennzeichen abgelaufen ist, muss mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog wertet diese Verfehlung als eine Ordnungswidrigkeit, sodass für den Halter ein Verwarngeld droht. Wie hoch die Geldsanktion ausfällt, hängt dabei davon ab, ob ein Versicherungsschutz besteht. So droht zum Beispiel ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro, wenn der Fahrzeugführer die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nicht mitführt. Ohne diese Papiere besteht aber weiterhin ein Versicherungsschutz. Wohingegen das Fehlen eines gültigen Versicherungskennzeichens gemäß Bußgeldkatalog 40 Euro kostet.
Allerdings können in einem solchen Fall noch weitere Sanktionen drohen, denn gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) stellt die Nutzung eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eine Straftat dar. Diese kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Wichtig! Das Fehlen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bedeutet im Falle eines Unfalls zudem, dass der Fahrer für die entstandenen Schäden selbst aufkommen muss.
Auch folgende Vergehen werden geahndet:
- Sie händigten bei einer Verkehrskontrolle nicht die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen aus.
- Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl dieses über kein Versicherungskennzeichen verfügte, bzw.
Bußgelder im Überblick
Welches Fehlverhalten beim Versicherungskennzeichen außerdem geahndet wird und wie hoch die Sanktionen ausfallen, verrät diese Tabelle.
Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern
Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.
Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.
Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt.
Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.
WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.
Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung
- Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden.
- Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor.
- In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich.
- Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.
- Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.
- Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.
- Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.
- Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.
Benötigte Unterlagen für die freiwillige Zulassung
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
- Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
- Personalausweis/Pass
- Bei Firmen: Handelsregisterauszug
- Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades
- Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können
- Online-Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle
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