Die Genehmigung einer Motocross-Strecke in Deutschland: Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Motocross-Strecken erfreuen sich in Deutschland wachsender Beliebtheit, doch der Bau und Betrieb einer solchen Strecke unterliegen strengen rechtlichen Regelungen. Was viele Betreiber und Sportbegeisterte jedoch nicht wissen: Der Bau und der Betrieb einer Motocross-Strecke unterliegen strengen immissionsschutzrechtlichen Regelungen und bedürfen einer behördlichen Genehmigung.

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich muss für nach 1974 errichtete Anlagen eine sogenannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlangt werden. Der Betrieb einer Motorsportanlage ist rechtmäßig, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und diese ihrerseits rechtmäßig sind. Die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BImSchG.

Gemäß § 4 BImSchG bedürfen alle Anlagen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Nachbarschaft haben können, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Motocross-Strecken gelten rechtlich als Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Erforderlichkeit einer Genehmigung ergibt sich aus der Tatsache, dass Motocross-Strecken nicht nur den Boden beanspruchen, sondern auch durch den Lärm der Motorräder und die aufgewirbelten Staubpartikel die Nachbarschaft und die Umwelt belasten können.

Dessen Satz 3 enthält die Ermächtigung für die Bundesregierung, im Verordnungswege diejenigen Anlagen zu bestimmen, die einer Genehmigung bedürfen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der 4. BimSchV Gebrauch gemacht. Im Anhang zu dieser Verordnung finden sich unter 10.17 Genehmigungserfordernisse für Rennstrecken für Kraftfahrzeuge (Spalte 1) sowie für Anlagen, die nicht nur vorübergehend der Ausübung von Motorsport dienen (Spalte 2). Eine MotoCross- oder Kartsportanlage dürfte den Anlagen nach Spalte 2 zuzuordnen sein, sofern regelmässiger Trainings- und Rennbetrieb stattfinden soll. Anlagen in Spalte 2 der Anlage unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Du brauchst ne immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 4 BImSchG iVm Anlage zur 4. BImSchV, dort unter Nr. 10 irgendwo.

An das Genehmigungsverfahren nach BImSchG sind höhere Anforderungen gestellt, als an ein einfaches Baugenehmigungsverfahren. Neben Naturschutz und Planungsrecht (BauGB) werden die höchsten Anforderungen an die Immissionsprognosen zu stellen sein. Die sind fachplanerisch zu erarbeiten und werden sicher einiges an Geld verzehren. Schwerpunkt Schallschutz; aber auch Staub, Gewässergefährdung etc. Die Lage des Standortes zu Schutzgebieten ist auch von Interesse.

Vorabklärungen und Empfehlungen

Finde also erst mal raus, ob die Stadt überhaupt Genehmigungsbehörde ist. Bevor ihr euch hier in die teuren Planungen begebt, lasst ihr euch besser in einem Vorbescheidsverfahren die allgemeine Standorteignung bescheinigen! (§9 BImSchG) Noch besser ist, wenn ihr zuvor einen Scoping-Termin mit der Immissionsschutzbehörde vereinbart, die legen euch dann zusammen mit den üblicher Weise zu beteiligenden Fachbehörden die Planungsschwerpunkte dar, erklären erforderliche Unterlagen und geben vllt sogar schon erste Hinweise zu Erfolgsaussichten.

Flächennutzungsplan

Äh und mal einfach den Flächennutzungsplan ändern zu lassen ist zwar ne gute Idee, jedoch auf Grund der damit verbundenen Verfahrensschritte nicht wirklich zu empfehlen. Lass dir das von deiner Gemeinde (Bauplanungsbereich) begründen.

Auflagen und Bedingungen

Im Rahmen der Genehmigung für eine Motocross-Strecke können unterschiedliche Auflagen zum Schutz der Anwohner, der Umwelt und der Verkehrssicherheit erteilt werden. Eine der häufigsten Auflagen betrifft den Lärmschutz. Hier werden in der Regel konkrete Betriebszeiten für die Nutzung der Motocross-Strecke festgelegt, um insbesondere die Lärmbelastung in den Ruhezeiten (etwa an Sonntagen oder in den Abendstunden) zu reduzieren.

Die Einhaltung bestimmter Lärmgrenzwerte (in Dezibel) wird dabei ebenfalls vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die zulässigen Schallpegel nicht überschritten werden.

Motocross-Strecken erzeugen durch den Betrieb erhebliche Staubemissionen. Um die Belastung für Anwohner und die Umwelt zu minimieren, kann die Auflage erteilt werden, regelmäßige Bewässerungsmaßnahmen auf der Strecke durchzuführen.

Üblicherweise wird der Betriebszeitraum genau festgelegt. Neben den regelmäßigen Trainingszeiten können besondere Regelungen für Wettkämpfe oder Veranstaltungen erlassen werden.

Wenn sich die Motocross-Strecke in der Nähe von schutzwürdigen Naturräumen befindet, können zusätzliche Auflagen zum Schutz der Tierwelt und des natürlichen Lebensraums erlassen werden. Da Motocross-Strecken auch zusätzlichen Verkehr anziehen, können Verkehrssicherungsmaßnahmen wie Parkplatzregelungen, Verkehrslenkungspläne und Zufahrtsregelungen notwendig sein.

Weitere Genehmigungen

Fraglich ist aber, ob darüber hinaus noch eine Baugenehmigung erforderlich ist. Grundsätzlich bedarf eine ortsfeste Trainingsstrecke für Motorsport der Genehmigung nach den jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen da sie zu den genehmigungsbedürftigen Vorhaben gehört und nicht einer Genehmigungsfreistellung unterfällt.

Eine Baugenehmigung ist jedoch durch § 13 BImSchG ausgeschlossen, denn diese Vorschrift ordnet die sogenannte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Das hat zur Folge, dass die von der Vorschrift erfassten anlagebezogenen Genehmigungen durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit umfasst sind und von dieser ersetzt werden. Baurechtliche Fragen sind mithin Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und bedürfen keiner gesonderten Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren mehr. Eine bauaufsichtliche Genehmigung ist daher nicht zusätzlich erforderlich.

Voraussetzungen für die Genehmigung nach BImSchG

Es müssen selbstverständlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt sein. Diese sind vielfältig und ergeben sich aus § 6 BImSchG. Vorliegend werden nur einige angesprochen.

Schädliche Umwelteinwirkungen

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verweist unter anderem auf § 5 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung ist in § 3 Abs. 1 BImSchG legaldefiniert. Zur Ausgestaltung dieser Begriffsbestimmung wurden Verwaltungsvorschriften erlassen, die sogenannten technischen Anleitungen. Für Motorsport relevant ist die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, S. 503).

Die rechtliche Qualifikation der technischen Anleitungen war lange umstritten. Mittlerweile besteht insoweit Einigkeit, als die TAen als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auch eine beschränkte Bindungswirkung gegenüber den Gerichten entfalten. Die Gerichte können nur prüfen, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abgehen von den Vorgaben der TA rechtfertigt. Sofern sich die durch die Motorsportanlage verursachten Immissionen innerhalb der Grenzwerte der TA Lärm bewegen, ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben sind.

Baurechtliche Vorgaben

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verweist auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften. Dies ist die Konsequenz daraus, dass § 13 BImSchG die bereits erwähnte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anordnet. Insbesondere die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht ist problematisch.

Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens gem. § 30 Abs. 1 BauGB nach dessen Festsetzungen. Für Motorsportanlagen in Betracht kommen neben dem unbeplanten Außenbereich insbesondere: Gewerbegebiete, Industriegebiete und Mischgebiete (vgl. §§ 6, 8, 9 BauNVO).

Gewerbegebiete sollen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorrangig zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind zwar auch Anlagen für sportliche Zwecke zulässig, darunter fallen aber dann keine Motorsportanlagen, wenn von diesen erhebliche Belästigungen ausgehen.

Allerdings trifft dies dann nicht zu, wenn die Motorsportanlage die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschreitet, da sie dann eben keine erheblichen Belästigungen verursacht. Obwohl Motorsportanlagen also grundsätzlich in Gewerbegebieten unzulässig sind, ist nach Sinn und Zweck der Zulässigkeitsregelung (§ 8 Abs. 1 BauNVO: Schutz lediglich vor erheblichen Belästigungen) eine geräuschreduzierte Motorsportanlage zulässig.

In Industriegebieten sind auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, da die Einschränkung nach § 8 Abs. 1 BauNVO für Industriegebiete nicht gilt (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO). Anlagen für sportliche Zwecke sind nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Industriegebieten ausnahmsweise zulässig, so dass in Industriegebieten grundsätzlich auch eine Motorsportanlage zulässig ist ( vgl. BVerwG NVwZ 1987, S. 884, 885).

In Mischgebieten, die dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, sind aber nur Bauvorhaben zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 BauNVO sind zwar auch sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Es ist aber fraglich, ob eine Motorsportanlage zu den im Mischgebiet zulässigen Vorhaben gehört.

Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach BImSchG weist darauf hin, dass sie ein hohes Umweltgefährdungspotential besitzt. Eine Motorsportanlage verträgt sich mit der Wohnnutzung nicht, da sie ein permanenter Unruheherd ist, der das Wohnen unattraktiv macht. Eine Einordnung als nichtstörender Gewerbebetrieb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO dürfte daher trotz Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich sein.

Betrieb ohne Genehmigung?

Zwar nicht neu eingerichtet, aber betrieben werden kann eine bereits bestehende Anlage dann, wenn man sich als Eigentümer einer “alten” Motorsportanlage auf Bestandsschutz berufen kann. Dies ist vor allem für Anlagen der Fall, die bereits vor Inkraftreten des BImschG und der Bauordnungen zulässigerweise betrieben wurden.

In diesem Fall kann der Betrieb einer solchen Anlage selbst bei geänderten oder neu eingeführten gesetzlichen Vorschriften (z. B. durch Bauordnungen, Landschaftsschutzgesetze, BImSchG etc.) nicht einfach untersagt werden. Ein solcher Bestandsschutz wird erreicht, wenn die Nutzung vor dem Eintritt ihrer (nachträglichen) Illegalität während eines beachtlichen Zeitraums materiell legal geschah (BVerwGE 3, 351), das heisst die in einer bestimmten Grundstücksnutzung liegende Eigentumsnutzung geniesst Schutz auch dann, wenn sich später die Rechtslage gegen sie wendet und infolgedessen zu diesem späteren Zeitpunkt eine solche Nutzung rechtmässig nicht mehr aufgenommen werden dürfte (vgl. VerwG Wiesbaden Beschluss vom 21.02.1992 Az. V III 1 H 847/91).

Um den Nachweis einer Altanlage zu erbringen, können alle Beweisunterlagen verwendet werden, z. B. alte Zeitungsberichte über durchgeführte Rennveranstaltungen, alte Pläne, alte Genehmigungen des Bürgermeisters, Zeugenaussagen etc.

Zu beachten ist aber, dass sich nur der Grundstückseigentümer auf Bestandsschutz nach Art. 14 GG berufen kann.

Eigentümer- oder Betreiberwechsel

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Der Eigentümer des Standortgrundstücks, der mit dem Genehmigungsinhaber nicht identisch ist, darf deshalb nicht ohne weiteres neben oder anstelle des Genehmigungsinhabers von dessen - noch nicht ausgenutzter - Genehmigung Gebrauch machen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München (Beschluss vom 15.02.2006; 22 CS 06.166) hervor.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, die bei der Genehmigung einer Motocross-Strecke zu beachten sind:

Aspekt Details
Gesetzliche Grundlage Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 4. BImSchV
Genehmigungspflicht Immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich
Auflagen Lärmschutz, Staubschutz, Betriebszeiten, Verkehrssicherheit
Baugenehmigung Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt
Bestandsschutz Möglich für Anlagen, die vor Inkrafttreten des BImSchG betrieben wurden
Eigentümerwechsel Genehmigung ist an den Betreiber gebunden, nicht an das Grundstück

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