Bei der steuerlichen Behandlung von Geschäfts- und Firmenwagen müssen ertrags- und lohnsteuerliche Regelungen ebenso wie das Umsatzsteuerrecht beachtet werden. Dabei gibt es immer wieder Regeländerungen durch den Gesetzgeber und durch die Rechtsprechung.
Gesetzliche und rechtliche Grundlagen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die Einschränkung der Gewährung der steuerlichen Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig erklärt. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann daher die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4 EStG) unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wieder entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht, also in Höhe von 0,30 € vom ersten Entfernungskilometer an, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Fahrten des Personenunternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 sollte die Entfernungspauschale sämtliche Kosten abdecken und somit Unfallkosten auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sein. Durch das Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 wurde auch diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Daher gilt bis zu einer Neuregelung zunächst wieder die Rechtslage von vor dem 1. Januar 2007, wonach bei Benutzung eines Pkw zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Werbungskosten neben der Entfernungspauschale auch angefallene Unfallkosten berücksichtigt werden können.
Die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw des Arbeitnehmers oder des Unternehmers (R 9.5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG)): Hier kann sich der Arbeitnehmer bzw. Der Arbeitnehmer kann für Fahrten mit dem Privatwagen in der persönlichen Einkommensteuererklärung anrechenbare Werbungskosten geltend machen, jedoch nur soweit der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Kostenersatz als steuerfrei anerkannt gewährt.
Private Nutzung und steuerliche Folgen
Die private Nutzung von firmeneigenen Geschäftswagen durch den Arbeitnehmer oder Unternehmer: Wird ein Geschäftswagen ausschließlich betrieblich genutzt, sind sämtliche dadurch veranlasste Kosten Betriebsausgaben und grundsätzlich auch steuerlich beim Unternehmen zu berücksichtigen. Wird der Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, gehört diese Nutzung zu den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen (§ 8 EStG, R 8.1 Abs. 9, 10 LStR). Werden Geschäftswagen vom Unternehmer privat genutzt, muss der private Teil der Pkw-Nutzung durch den Unternehmer als Nutzungsentnahme wie Einkommen versteuert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. pauschal nach der 1 %-Methode (siehe 2.1 bzw. anhand eines Fahrtenbuchs (siehe 2.2 bzw. 3.2) erfolgen.
Bei der Überlassung eines Firmen-Pkws an einen Arbeitnehmer gehört der Pkw grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Dabei wird im Grundsatz der Geschäftsführer einer GmbH, auch wenn er Gesellschafter-Geschäftsführer ist, als Arbeitnehmer eingestuft (BFH-Urteil vom 23. April 2009, VI R 81/06). Die private Nutzung eines Geschäftswagens stellt eine Sachzuwendung dar, die beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Wagens zur privaten Nutzung ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Grundsätzlich findet die 1 %-Methode Anwendung, wenn nicht der Arbeitnehmer durch ein Fahrtenbuch etwas anderes nachweist. Für die Veranlagung bei der eigenen Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an das mit seinem Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer vereinbarte Verfahren gebunden (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 S. 4 LStR). Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für private Zwecke, besteht die Möglichkeit, die private Kraftfahrzeugnutzung pauschal durch die 1 %-Methode zu ermitteln.
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen und ihm vom Arbeitgeber ein Nutzungsverbot für Privatfahrten erteilt, kann von einer pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungsanteils jedoch abgesehen werden (BFH-Urteil vom 21. April 2010, VI R 46/08), wenn beispielsweise der Arbeitgeber das Nutzungsverbot für Privatfahrten überwacht oder wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt (H 8.1 Abs.
1 %-Methode
Der private Nutzungswert darf pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt werden. Die Monatswerte sind nicht zu kürzen, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zeitanteilig (z.B. einen Tag im Monat) nutzt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 4 LStR). Sollte eine private Nutzung in einem Kalendermonat jedoch ausgeschlossen sein, ist für diesen vollen Kalendermonat der Monatswert nicht anzusetzen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009).
Weitere Aspekte sind mit der pauschalen 1 % -Methode abgedeckt und können nicht gesondert individuell berücksichtigt werden. Der Bruttolistenpreis ist zzgl. der Kosten für Sonderausstattung inkl. der Umsatzsteuer zu ermitteln. Zum Listenpreis und zur Sonderausstattung ist die Umsatzsteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn beim tatsächlichen Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist. Dies gilt insbesondere für Gebrauchtwagen.
Die 1 %-Methode ist auf alle Kraftfahrzeuge anwendbar, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Neben Pkw sind z.B. auch Geländewagen, variable Kleinbusse oder Wohnmobile erfasst. Kraftfahrzeuge wie z.B. Zugmaschinen oder LKW sind von der Regelung nicht mit umfasst. Sie sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" (BMF-Schreiben vom 18. November 2009). Geleaste oder gemietete Pkw fallen jedoch ebenfalls unter die 1 %-Methode (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 und BMF-Schreiben vom 18.
Ermittlung des Bruttolistenpreises
Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag auf volle hundert Euro abgerundete, unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR; BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, VI R 37/04). Aufpreise für werkseitig eingebaute Sonderausstattungen (z.B. fest installierte, sattelitengestützte Navigationssysteme, Diebstahlsicherungssysteme), die bereits zur Anfangsausstattung des Pkw gehören, sind grundsätzlich dem Listenpreis hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, VI R 37/04).
Variable nicht fest eingebaute Ausstattungen, die nicht einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können, sind als eigene Wirtschaftsgüter anzusehen und führen nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises. Hierzu zählen beispielsweise ein weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen, ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage oder transportable Navigationssysteme (R 8.1 Abs. 9 Nr.1 S.
Durch die 1 %-Methode sind alle durch die Kfz-Nutzung anfallenden Aufwendungen abgegolten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. September 2005 zur Abgeltungswirkung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung für nichtbetriebliche Zwecke entschieden, dass Erstattungen des Arbeitgebers beispielsweise für Straßennutzungsgebühren (wie private und öffentliche Parkgebühren, Mautgebühren oder Straßenvignetten), Aufwendungen für den Transport des Kraftfahrzeugs (z.B.
Erstattet der Arbeitgeber bei Firmenwagengestellung die vorgenannten Aufwendungen ganz allgemein auch anlässlich von Privatfahrten, handelt es sich im vollen Umfang um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer durch eine Zuzahlung an den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für den Dienstwagen, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Minderung des privaten Nutzungswertes für den Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 06. Februar 2009 und BMF-Schreiben vom 19. April 2013).
Die Regelungen für Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer gelten auch bei der Fahrtenbuchmethode. Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung = 40.000 EUR) auch zur Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil daraus berechnet er mit der 1 %-Regelung (40.000 mal 1 % = 400 EUR). In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für privat gefahrene Kilometer ein Nutzungsentgelt von 0,10 EUR zu zahlen hat. Der geldwerte monatliche Vorteil von 400 EUR reduziert sich um 300 mal 0,10 EUR = 30 EUR. Folglich erhöht sich das monatl...
Fahrtenbuchmethode
Die tatsächlichen auf den Privatanteil entfallenden Kosten können durch Belege und ein zeitnah laufend geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Teilweise sind berufsspezifisch bedingte Aufzeichnungserleichterungen möglich (zum Beispiel Taxifahrer, Handelsvertreter oder Fahrlehrer). Einen Überblick über die Berufsgruppen und die jeweiligen Erleichterungen finden Sie im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18.
Aus dem Fahrtenbuch müssen sich sämtliche privaten und betrieblichen Fahrten ergeben. Das Fahrtenbuch ist während des gesamten Kalenderjahres zu führen. Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführtem Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nächträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben nach dem BFH technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Eine Zertigizierung durch die Finanzverwaltung ist nicht notwendig. Auch wurde entschieden, dass sich die erforderlichen Angaben dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen müssen.
Im Rahmen der Ermittlung der gesamten Aufwendungen ist es sinnvoll, für jedes Fahrzeug ein eigenes Konto und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Zu den Gesamtaufwendungen zählen die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Die jährlichen Gesamtkosten werden zu den insgesamt im Kalenderjahr gefahrenen Kilometern ins Verhältnis gesetzt. Aus Basis des so errechneten Prozentsatzes erfolgt die Bewertung der Privatfahrten.
Wichtig: Die pauschale Berechnungsmethode, die vor allem der Vereinfachung dienen soll, steht nur für Firmenfahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, zur Verfügung. Kann die 1-Prozent-Methode angewendet werden, ist mit der pauschalen Hinzurechnung von 1 Prozent des Bruttolistenpreises der Privatanteil für sämtliche Kosten (zum Beispiel Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, Kosten für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Afa) abgegolten.
Hinweis: Bei einem Arbeitnehmer (dazu zählen auch der Geschäftsführer einer GmbH, der steuerlich regelmäßig als Arbeitnehmer einzuordnen ist) führt die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer von der eingeräumten Möglichkeit der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs keinen Gebrauch macht.
Ein Steuerpflichtiger muss sich für das gesamte Wirtschaftsjahr auf eine Methode festlegen. Nur im Falle eines Fahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeügt oder geändert werden. Ergänzende Hinweise zur Ermittlung des privaten Nutzungswertes bei betrieblichen Fahrzeugen finden Sie auch im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Jeder Unternehmer, der einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Wert der privaten Pkw-Nutzung versteuern. Die Sachverhalte müssen sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich beurteilt werden.
Zuordnung zum Betriebsvermögen
Ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Fahrzeug kann zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören. Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung zumindest bei 50 %, so ist das Fahrzeug zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Liegt der Anteil unter 50 % aber noch über 10 % so kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein.
Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug mindestens zu zehn Prozent für das Unternehmen genutzt wird. Dann ist es möglich, ein gemischt betrieblich/privat genutztes Fahrzeug entweder insgesamt oder anteilig dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer kann auch bei gemischt betrieblich/privat genutzten Fahrzeugen hinsichtlich der Anschaffungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern das Fahrzeug umsatzsteuerlich voll dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Voraussetzung für die Geltendmachung der Vorsteuer hinsichtlich der Anschaffungskosten ist allerdings, dass das Fahrzeug mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird.
Kann der Unternehmer das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zuordnen, weil er es zu weniger als zehn Prozent betrieblich nutzt, so steht ihm aus den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zu. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt die mindestens zehnprozentige Nutzung glaubhaft machen.
Miete oder Leasing
Die auf Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs entfallenden Vorsteuern, welches der Steuerpflichtige gemischt betrieblich/privat nutzt, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nicht unternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht-abziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der nicht-unternehmerischen Nutzung.
Unentgeltliche Wertabgaben
Neben entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind auch verschiedene sog. unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig, so auch die Privatnutzung eines betrieblichen Kfzs, sofern das Kfz ursprünglich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die private Nutzung ist in Höhe von 19 Prozent monatlich zu versteuern.
Als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentnahme kann nach der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen der nach der 1 Prozent-Methode zu ertragsteuerlichen Zwecken ermittelte Wert herangezogen werden. Für Umsatzsteuerzwecke kann für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten bei einer Privatnutzung durch den Unternehmer selbst aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 von Hundert vorgenommen werden.
Motorrad als Dienstfahrzeug
Grundsätzlich kann jedes Fahrzeug, das als Kraftfahrzeug gilt und zum Transport von Personen verwendet werden kann, als Dienstfahrzeug fungieren. Ob Motorrad, Pick-Up, Limousine oder Klein(st)wagen: Darüber entscheiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die steuerlichen Grundlagen indessen sind bei allen Fahrzeugen die gleichen.
So ist es dem Arbeitgeber auch bei einem Motorrad als Dienstfahrzeug erlaubt, alle hiermit verbundenen Kosten von der Steuer abzusetzen. und mögliche raten im Rahmen eines Leasings. Arbeitgeber können ihre Steuerlast also auch dann senken, wenn ein Motorrad als Dienstfahrzeug verwendet werden soll. Ein weiterer Vorteil: Alle Kosten, die mit dem Motorrad verbunden sind, fallen für den Unternehmer nur Netto an. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn das Unternehmen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Ein Motorrad als Dienstfahrzeug zu klassifizieren, ist selbstverständlich nur dann erlaubt, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken die private Verwendung übersteigt. In diesem Zusammenhang fordern Finanzämter für die Berechnung von Steuern die Korrektur um den sogenannten privaten Nutzungsanteil. Immerhin genießt der Arbeitnehmer durch die private Verwendung des Motorrades einen geldwerten Vorteil, der sich wiederum auf seine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auswirken kann.
Grundsätzlich stehen bei der Korrektur um den privaten Nutzungsanteil zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Bei der pauschalen Ein-Prozent-Lösung wird der Listenpreis des Motorrades auf den vorherigen Hunderter abgerundet. Ein Prozent des so gewonnenen Wertes wird dann vom Arbeitgeber pro Monat zum Bruttogehalt seines Arbeitnehmers hinzugerechnet. Die pauschale Methode eignet sich vor allem dann, wenn die betriebliche Nutzung den privaten Nutzungsanteil nicht maßgeblich übersteigt.
Die zweite Option in Bezug auf die Korrektur des Privatanteils ist nicht ohne Fahrtenbuch möglich. Hier nimmt der Nutzer des Motorrades konsequente Aufzeichnungen zu seiner Nutzung vor. Anhand dieses Wertes kann dann der tatsächlich existente Privatanteil erkannt werden. Daher lohnt sich die Fahrtenbuchmethode für all diejenigen, deren Privatanteil äußerst gering ist und die bei der Pauschalmethode zu hohe Abgaben leisten müssten.
Was die Fahrtkosten betrifft, fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie die übliche Pauschale auch bei der Nutzung eines Dienstmotorrades geltend machen dürfen. Das ist in der Tat möglich. In diesem Fall sind zwei Punkte wichtig. Zusätzlich zu dem bereits erwähnten privaten Nutzungswert müssen pro monatlich gefahrenem Kilometer Arbeitsweg 0,03 Prozent des Listenpreises versteuert werden. Dieses Problem wird allerdings durch die Geltendmachung der Entfernungspauschale wieder ausgeglichen.
Vorteile von Motorrädern als Firmenfahrzeuge
- Schnellere Fortbewegung im Stadtverkehr: Motorräder sind im dichten Stadtverkehr oft schneller als Autos. Sie können Staus leichter umfahren und finden schneller einen Parkplatz.
- Einsparungen bei den Betriebskosten: Motorräder sind in der Regel günstiger im Unterhalt als Autos. Sie verbrauchen weniger Kraftstoff und die Wartungskosten sind oft niedriger.
- Geringerer Platzbedarf für Parkplätze: Motorräder benötigen weniger Platz zum Parken, was besonders in städtischen Gebieten von Vorteil ist.
Herausforderungen im Winter
Im Winter kann das Fahren mit dem Motorrad herausfordernd sein. Eisige Temperaturen und glatte Straßen machen das Fahren gefährlicher. Zudem kann die Kälte die Batterie und andere Teile des Motorrads beeinträchtigen.
Viele Unternehmen entscheiden sich, in den Wintermonaten auf alternative Transportmittel umzusteigen. Hier sind einige Optionen:
- Nutzung von Firmenwagen
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Carsharing-Angebote
Die Sicherheit hat im Winter oberste Priorität. Es ist wichtig, dass Fahrer gut ausgerüstet sind, z.B. mit Winterreifen und warmer, wetterfester Kleidung.
Versicherungsaspekte
Für ein Dienst-Motorrad ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Diese deckt Schäden ab, die Dritten durch das Motorrad entstehen. Zusätzlich kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung sinnvoll sein, um das Motorrad selbst gegen Diebstahl, Vandalismus oder Unfallschäden abzusichern.
Die Kosten der Motorradversicherung hängen von verschiedenen Faktoren ab:
- Typ des Zweirads: Kraftrad, Leichtkraftrad oder Kleinkraftrad
- Leistungsklasse: Hubraum und Nennleistung
- Regionalklasse: abhängig von der Region, in der das Motorrad zugelassen ist
- Schadenfreiheitsklasse: abhängig davon, wie lange man schon schadenfrei unterwegs ist
- Alter des Fahrers: für jüngere Fahrer sind die Beiträge höher
Zusammenfassung der steuerlichen Aspekte
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Aspekte der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen und -motorrädern zusammen:
| Aspekt | Firmenwagen | Firmenmotorrad |
|---|---|---|
| Betriebliche Nutzung > 50% | Zwingend Betriebsvermögen | Zwingend Betriebsvermögen |
| Betriebliche Nutzung 10-50% | Gewillkürtes Betriebsvermögen | Gewillkürtes Betriebsvermögen |
| Private Nutzung | Geldwerter Vorteil (1%-Regel oder Fahrtenbuch) | Geldwerter Vorteil (1%-Regel oder Fahrtenbuch) |
| Vorsteuerabzug | Möglich bei Zuordnung zum Betriebsvermögen | Möglich bei Zuordnung zum Betriebsvermögen |
| Abschreibung | Über 6 Jahre | Über 7 Jahre |
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