Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Deutschland regelt die technischen Anforderungen, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Für Motorräder bedeutet das, dass Beleuchtung, Bremsen, Reifen und vieles mehr bestimmten Standards entsprechen muss.
Beleuchtung am Motorrad: Was ist erlaubt?
Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden. Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht, Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, seitliche Rückstrahler, ein Nebelscheinwerfer und eine Nebelschlussleuchte.
Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze: auf nationaler Ebene die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreiradkraftfahrzeugen.
Blinker: Vorschriften und Anbringung
Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren.
Mindestabstände der Blinker:
- Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben (StVZO).
Geometrische Sichtbarkeit:
- In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen.
- Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen.
- Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe angebracht sind.
Beweglichkeit: Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen. Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.
Es gibt lt. Prüfer 2 Möglichkeiten zu prüfen. Die EG Richtlinien die besagen, dass die Blinker maximal 30cm vom Fahrzeugende nach vorne wandern dürfen oder die Prüfung nach STVO wo diesbezüglich nur Höhen und Breitenangaben angegeben sind.
Lenkerendenblinker
Ob Lenkerendenblinker alleine am Bike betrieben werden dürfen, hängt vom Datum der Erstzulassung ab. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll. Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen.
LED-Technik bei Blinkern
Durch moderne LED-Technik sind die Blinker extrem geschrumpft. Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich.
Bußgelder bei Verstößen
Eine Zuwiderhandlung gegen die jeweiligen Vorschriften, die Blinker betreffend, wird mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet. Wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, erlischt die Betriebserlaubnis.
Weitere Beleuchtungseinrichtungen
Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig.
Reflektoren
Jedes Kraftrad muss über einen roten Rückstrahler verfügen. Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben.
Tabelle: Zusammenfassung der Vorschriften für Motorradblinker
| Merkmal | Vorschrift |
|---|---|
| Farbe | Gelb |
| Anzahl | 4 |
| Anbringung | Symmetrisch zur Fahrzeugmitte, gleiche Höhe |
| Mindestabstand (StVZO) | 34 cm |
| Geometrische Sichtbarkeit | Diverse Winkelvorgaben (siehe Text) |
| Prüfzeichen | ECE oder EG |
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