Motorrad Blinker mit Positionslicht: Vorschriften und Zulässigkeit

Das Motorrad ist mehr als nur ein Fortbewegungsmittel; es ist ein Ausdruck von Freiheit und Individualität. Die Tuning-Szene und Liebhaber von Oldtimern tragen dazu bei, das Erscheinungsbild und die Technik der Motorräder stetig weiterzuentwickeln. Doch was ist in Sachen Beleuchtung erlaubt? Welche Vorschriften sind einzuhalten?

Grundlagen der Motorradbeleuchtung

Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden. Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen gehören:

  • Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
  • Schlussleuchten
  • Begrenzungsleuchten
  • Bremsleuchten
  • Rückstrahler
  • Seitliche Rückstrahler
  • Nebelscheinwerfer
  • Nebelschlussleuchte

Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und somit für den Straßenverkehr zugelassen sind. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Gesetzliche Grundlagen: StVZO und europäische Richtlinien

Damit ein Fahrzeug auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Die Voraussetzungen dafür sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt. Maßgeblich für die Beleuchtung am Motorrad sind die §§ 49a bis 54 StVZO sowie die europäische Richtlinie 93/92 EWG. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Typengenehmigungsverfahrens innerhalb Europas.

In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz, da es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall. Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen.

Farben und Anbringung der Beleuchtung

Grundsätzlich muss weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht verwendet werden. Nur zugelassene Leuchten mit EG- bzw. ECE-Prüfnummer dürfen verbaut werden. Es dürfen nur die Leuchten am Motorrad sein, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig.

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können. So sind beispielsweise zusätzliche gelbe Rückstrahler an den Seiten vom Motorrad zulässig, wenn dadurch die Fahrzeugseite besser sichtbar wird. Auch gelbe Reflexstreifen an der Flanke können genehmigt werden, wenn diese keinen Schriftzug, sondern eine waagerechte Linie bilden.

Spezielle Beleuchtungseinrichtungen

Begrenzungsleuchten

Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten.

Bremslicht

Das Bremslicht informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird.

Blinker

Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.

Kennzeichenbeleuchtung

Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Entsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung einzustellen bzw. abzudecken. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte

Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen.

Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen.

Rückstrahler

Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motoradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Ein Roller bzw.

Scheinwerfer

Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.

Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades.

Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Suchscheinwerfer

Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.

Warnblinkanlage

Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.

Prüfzeichen und Zulässigkeit

Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.

Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam. Nur mittels Teile- bzw.

LED-Licht am Motorrad

Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden. Dort wird Ihr neues Zubehör geprüft und, soweit alles in Ordnung ist, auch zugelassen.

Positionsleuchten in Blinkern: Neue Entwicklungen

Bezüglich der Positionsleuchten bei Motorrädern ist eine Änderung in der europäischen Gesetzgebung (UNECE) in Kraft getreten.

Systemkonfiguration: Das System besteht aus den eigentlichen Fahrzeugteilen (Blinker, Scheinwerfer und Schlussleuchten). Neue zusätzliche Bauteile gibt es nicht. Die gelben Leuchten werden an der Stelle der gegenwärtigen Blinklichter angeordnet. Folglich wird die Positionierfunktion auch vom Blinksignalgeber ausgelöst. Die gegenwärtige weiße Positionsleuchte am Scheinwerfer wird dadurch abgeschafft.

Systembetrieb: Die Positionsleuchten verfügen über eine geringe Helligkeit. Wenn der Blinksignalgeber eingeschaltet ist, schaltet der vordere Signalgeber der gewählten Seite das helle Licht für das Blinklicht im Blinkbetrieb ein, wie dies bei Blinklichtern üblich ist. Wird der Blinksignalgeber wieder ausgeschaltet, bleibt nur die Positionsleuchte mit geringer Helligkeit eingeschaltet. Hier kann auf die Änderungen in den UNECE Vorschriften 53.01. verwiesen werden.

Die Frontsilhouette des Motorrades wird durch diese exponierten Lichtpunkte deutlich hervorgehoben. Wichtig ist, dass zusätzliche Leuchtmittel, die zudem eine geringere Helligkeit als die eigentlichen Blinkerbirnen haben, als Positionsleuchten zum Einsatz kommen. Während des Blinkvorgangs wird das hellere Leuchtmittel für die Fahrtrichtungsanzeige zugeschaltet, die dunklere Positionsleuchte bleibt an.

Ein derartiger Blinker benötigt eine doppelte Bauartgenehmigung: sowohl als Fahrtrichtungsanzeiger wie auch als Begrenzungsleuchte. Keinesfalls dürfe ein „normaler“ Blinker durch eine entsprechende Schaltung als Positionsleuchte verwendet werden, warnt der TÜV. Da müsse schon eine aufwändigere Technik am Werk sein.

Mindestabstände und Sichtbarkeit von Blinkern

Beim Anbau von Blinkern sind Mindestabstände zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Bei EG-Fahrzeugen sind diese Abstände je nach Leuchtkraft unterschiedlich, von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Die StVZO schreibt hingegen pauschal 34 Zentimeter Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern und zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer vor.

Die geometrische Sichtbarkeit ist ebenfalls festgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen. Bei separaten Blinkern vorn und hinten erhöhen sich die Gradzahlen auf 45 Grad nach innen und 80 Grad nach außen. Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe (bei Lenkerendenblinkern sogar bis 115 Zentimeter) angebracht sind.

Die EG-Verordnungen orientieren sich bezüglich der senkrechten Abstrahlgrößen an denselben Maßen. Horizontal reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20 Grad, entgegengesetzt wird aber auf 80 Grad erhöht. Bezüglich der Beweglichkeit bleiben hier keine Fragen offen: »Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen.« Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.

Lenkerendenblinker

Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung sind Lenkerendenblinker alleine nicht zulässig. Bei StVZO-zugelassenen Fahrzeugen hängt es vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll. Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen.

Der RWTÜV informiert die Prüfstellen mit der Anweisung vom 06.03.1998 sogar darüber, dass nichts gegen die alleinige Verwendung von Lenkerendenblinkern spricht, solange sie für vorn und hinten geprüft sind. Erkennbar ist das an den Prüfziffern 11 (vorn) und 12 (hinten). Sind beide Zahlen vermerkt, besteht also keine Einschränkung.

Multifunktionale Beleuchtung

Harley-Davidson brachte in diesem Jahr als erstes bei der Sporty Rücklicht-Brems-Blinker-Kombinationen auf den Markt, serienherstellermäßig natürlich in gewohntem XXL. Kellermann zog kurz danach in bekannter Minimalausführung nach. Danach sind diverse Hersteller mit auf diesen Zug aufgesprungen und man hat die Auswahl und letztlich auch die Qual der Wahl, welches Teil man denn jetzt nehmen soll. Auch für vorn gibt es Kombinationen, die Begrenzungsleuchte und Blinker vereinen.

Zusammenfassung

Die Vorschriften für Motorradblinker und Positionsleuchten sind komplex und vielfältig. Es ist wichtig, sich vor dem Kauf und Anbau von Beleuchtungseinrichtungen über die geltenden Bestimmungen zu informieren, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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