Das Motorrad ist mehr als nur ein Fortbewegungsmittel; es ist ein Ausdruck von Freiheit und Individualität. Um dieses Lebensgefühl sicher auf die Straße zu bringen, gibt es in Deutschland klare Vorschriften zur Motorradbeleuchtung. Dieser Artikel beleuchtet die Details der seitlichen Reflektoren und ihre Bedeutung.
Gesetzliche Grundlagen
Damit ein Fahrzeug auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreiradfahrzeugen.
Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren. Mitunter kann es aber doch sehr müßig sein, sich Paragraph für Paragraph zur Beleuchtung am Motorrad zu belesen.
In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt.
Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen.
Grundregeln der Motorradbeleuchtung
Wenn Sie beim Motorrad die Beleuchtung verändern wollen, müssen Sie einige Grundregeln befolgen bzw. Leuchtstoffe und rückstrahlende Elemente gehören zur lichttechnischen Einrichtung. Entscheidend ist das Signalbild.
Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Entscheidend ist aber auch das Signalbild.
Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer geblendet werden.
Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen.
Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind.
Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können. So sind beispielsweise zusätzliche gelbe Rückstrahlern an den Seiten vom Motorrad zulässig, wenn dadurch die Fahrzeugseite besser sichtbar wird.
Pflichten und Details der Motorradbeleuchtung
Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.
Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades.
Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.
Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.
Geprüfte Lichttechnik
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt.
Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen.
Seitliche Kenntlichmachung an Fahrzeugen (§ 51a StVZO)
Zusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen an Kraftfahrzeugen stellt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Vorschriften auf, die weitere Kenntlichmachungen vorsehen. Im Folgenden soll geklärt werden, welche Fahrzeuge nach Bauart laut Paragraph 51a StVZO mit einer zusätzlichen, seitlichen Beleuchtung versehen sein müssen.
- Für welche Fahrzeuge ist eine seitliche Kenntlichmachung vorgeschrieben? Dies gilt für alle Kfz (außer Pkw), die länger sind als 6 Meter, sowie für Anhänger.
- Welche Farbe müssen seitlich angebrachte Leuchten haben? Gemäß der StVZO ist für die seitliche Beleuchtung die Farbe Gelb vorgeschrieben.
- Welche Sanktionen drohen, wenn ich gegen die Vorschriften zur seitlichen Kenntlichmachung verstoße? In diesem Fall droht ein Verwarngeld von 15 Euro.
Die seitliche Kenntlichmachung ist für Fahrzeuge, die länger sind als 6 Meter, vorgeschrieben. Nachfolgender Verkehr sowie Fahrzeuge im Gegenverkehr können so auf die Breite des betreffenden Fahrzeugs schließen.
Formen der seitlichen Beleuchtung
- Obligatorisch: seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler bzw. Reflektoren (§ 51a Absatz 1 StVZO)
- Obligatorisch: gelbe Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6 StVZO)
- Obligatorisch: gelbe retroreflektierende Streifen, Bänder, Schlauch- oder Kabelumhüllungen u.a. über die gesamte Länge (§ 51a Absatz 7 StVZO)
- Optional: retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 4 StVZO)
- Optional: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen (§ 51a Abssatz 5 StVZO)
Für folgende Klassen von Fahrzeugen sind seitliche Markierungen und Leuchten - gegebenenfalls auch abnehmbare - vorgeschrieben:
- Kraftfahrzeuge mit einer Länge von über sechs Metern, z. B. Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse
- Anhänger, etwa auch Wohnwagen, Pferdeanhänger usf.
- Land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte, die von einer Maschine im Straßenverkehr gezogen werden
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