Der Gedanke, schnell eine Spritztour auf 2 Rädern zu unternehmen und die Freiheit zu genießen, kann sehr verlockend sein. Doch bevor die Spritztour losgeht, sollte man sich auch die Frage stellen, welchen Führerschein für welches Motorrad man benötigt. Es gibt unterschiedliche Motorradführerschein-Klassen.
Welchen Führerschein für welches Kraftrad?
Um den Motorradführerschein zu erhalten, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, dabei spielen Vorbesitz und Besitzstandsschutz eine Rolle. Außerdem kann man die Klasse B mittlerweile auf Leichtkrafträder bis 125 ccm erweitern.
Die verschiedenen Motorradführerscheinklassen:
Hier ist eine Übersicht der Motorradführerscheinklassen und der jeweils erlaubten Kraftfahrzeuge:
| Motorradführerscheinklasse | Erlaubte Kraftfahrzeuge |
|---|---|
| A | Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| A2 | Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. |
| A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. |
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. |
| Mofa | Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Wer diese fahren will, benötigt keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sog. Prüfbescheinigung. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht. |
¹Allein entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Für Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge wird die Leermasse ohne Antriebsbatterie eingetragen.
Mindestalter für Motorradführerscheine
Ab wann darf man Motorrad fahren?
- Klasse AM: 16 Jahre.
- Klasse A1: 16 Jahre.
- Klasse A2: 18 Jahre.
- Klasse A: Zweirad: 20 Jahre (im Rahmen des Stufenführerscheins), Direkteinstieg: 24 Jahre, Dreirad: 21 Jahre.
Der alte Führerschein der Klasse 1a
Der alte Führerschein der Klasse 1a gehörte lange Zeit zu diesen Einstiegsscheinen - bis er im Jahre 1999 aufgrund verschiedener Modifizierungen der Führerscheinklassen abgeschafft wurde. Doch welche Fahrzeuge dürfen mit einem alten Führerschein der Klasse 1a geführt werden? Was ist der Führerschein Klasse 1a?
Dieser alte Führerschein war früher eine Art Einstiegs-Führerschein für Motorräder. Er ist auch weiterhin gültig. Was darf ich mit dem 1a Führerschein alles fahren? Der alte Führerschein entspricht den heutigen Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und L.
Gültigkeit und Umschreibung
Ein 1a-Führerschein wird heutzutage nicht mehr ausgestellt. Der 1a-Führerschein galt vor der Reform der Fahrerlaubnisklassen als Einstiegs-Führerschein für Motorräder. Seit der Vereinheitlichung der Klassen auf EU-Ebene, kennzeichnen generell keine Zahlen mehr die verschiedenen Befugnisse auf dem “Lappen”. Vielmehr befinden sich auf den neuen Führerscheinen nur noch ausschließlich die aktuellen Buchstaben-Bezeichnungen.
Der alte Führerschein mit 1a-Eintragung ist noch spätestens bis zum Jahr 2033 gültig. Bis dahin sollen alle Führerscheine stufenweise umgeschrieben werden. Grundsätzlich ist davon aber nur die Gültigkeit des Führerscheins als Dokument betroffen. Ihre erworbene Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich ein Leben lang bestehen.
Zusammengefasst erhalten Sie je nach Zeitpunkt der Erteilung folgende neue Klassen:
- bei einer Erteilung der Führerscheinklasse 1a vor dem 01.01.1989 werden die neuen Klassen AM, A1, A2, A, L und zusätzlich die Schlüsselzahlen L174 und L175 eingetragen.
- haben Sie den Führerschein mit 1a nach dem 01.01.1989 erhalten, bekommen Sie ebenfalls die Klassen AM, A1, A2, A, L, ergänzend aber nur die Schlüsselzahl L174.
Die Schlüsselzahl L175 berechtigt Sie zur Fahrt mit landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, sowie zur Fahrt mit Kfz, die einen Hubraum bis zu 50 ccm aufweisen. Die Ergänzung L174 erlaubt hingegen die Fahrt mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die nicht schneller als 40 km/h fahren dürfen. Zusätzlich dürfen Sie dabei mit einem einachsigen Anhänger fahren, sofern Sie dann nicht schneller als 25 km/h werden.
Fahren mit der Klasse B
Mit einem Pkw-Führerschein der Klasse B dürfen Sie Kleinkrafträder fahren. Diese haben einen Hubraum von maximal 50 cm³. Zudem können Sie mit Ihrem Führerschein Trikes, also dreirädrige Fahrzeuge bis 15 kW, steuern - jedoch nur, wenn Sie Ihren Führerschein zwischen dem 1. April 1980 und dem 18.
Mit einem Pkw-Führerschein der Klasse B können Sie seit Januar 2020 die B196-Erweiterung machen. In einem speziellen Kurs lernen Sie, Krafträder bis 125 cm³ Hubraum zu fahren. Dieser Kurs ist günstiger und kürzer als die reguläre Ausbildung für den A1-Führerschein.
Voraussetzungen für die B196-Erweiterung:
- Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sie müssen seit mindestens fünf Jahren den Pkw-Führerschein besitzen.
Vorteil: Es gibt keine theoretische oder praktische Prüfung.
Nachteil: Der B196 gilt nicht als vollständiger Motorradführerschein und wird im Ausland nicht anerkannt.
Motorradführerschein: Wie lange gültig?
Motorradführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind 15 Jahre gültig (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung). Wer seinen Führerschein vor dem 19.01.2013 bekommen hat, muss die gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan beachten und umtauschen. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag ohne Untersuchung oder Prüfung umgetauscht.
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