Wo ist Mountainbiken erlaubt? Ein umfassender Leitfaden für Deutschland

Gut ein Drittel der Landesfläche in Deutschland ist mit Bäumen bedeckt. Für die einen sind die Wälder eine Oase der Ruhe, für andere ist es ein Ort, um sich auszupowern. Insbesondere Mountainbiker erfreuen sich daran, mit ihren Rädern den Wald zu entdecken.

Die aktuelle Gesetzeslage zum Mountainbiken im Wald

Ob auf dem Mountainbike, dem E-Bike oder dem Trekking-Rad: Viele Radfahrer sind im Wald unterwegs. Das ist grundsätzlich erlaubt - allerdings nicht immer und überall. Das Bundeswaldgesetz besagt ausdrücklich, dass Fahrräder im Wald nur auf Straßen und Wegen fahren dürfen.

Das neue Bundeswaldgesetz sieht vor, dass das Fahren mit Fahrrädern im Wald nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig sein soll. In der Mountainbiker-Szene wird das heftig diskutiert. Dabei soll auch das Betreten des Waldes neu geregelt werden.

Einige Bundesländer haben die bundesweite Regelung übernommen und erlauben das Radfahren im Wald nur auf festen Wegen. Andere schreiben vor, dass die Wege für Fahrräder mindestens zwei Meter breit sein müssen - und schließen Sport- und Lehrpfade aus.

„Auf manchen Waldwegen untersagen Verbotsschilder die Durchfahrt. Das kann in allen Bundesländern vorkommen“, ergänzt R+V-Experte Richter. Der Experte rät deshalb, sich vor einer längeren Tour durch Waldgebiete nach den örtlichen Regelungen zu erkundigen, etwa bei der zuständigen Forstbehörde. Denn wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

In Deutschland werden die Einzelheiten von den Bundesländern geregelt. Viele Regelungen fürs Radfahren und Mountainbiken sind in den Waldgesetzen der einzelnen Ländern festgeschrieben. Denn tatsächlich gibt es innerhalb Deutschlands starke Unterschiede, wer wo und auf welchen Wegen fahren darf.

  • Bayern: "Das Radfahren [...] ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt".
  • Baden-Württemberg: "[...] Das Radfahren [...] [ist] nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet [ist][...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite [...] und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt".
  • Berlin: "Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen".
  • Brandenburg: "Auf Wegen [ist] das Radfahren [...] gestattet. [...]. In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder [...] befahren, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen [...]. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen".
  • Bremen: "Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] befahren werden".
  • Hamburg: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten [...]; Das Radfahren (ohne Motorantrieb) [...] im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet".
  • Hessen: "Radfahren [...] ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang".
  • Mecklenburg-Vorpommern: "Das Fahren mit [...] Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 26 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind".
  • Niedersachsen: "Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)".
  • Nordrhein-Westfalen: "(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.[...] (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge [...] auf Straßen und festen Wegen".
  • Rheinland-Pfalz: "Radfahren [...][ist] im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; [...] Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.”
  • Saarland: "Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten".
  • Sachsen: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen".
  • Sachsen-Anhalt: "Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen".
  • Schleswig-Holstein: "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. [...]Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren [...]".
  • Thüringen: "[...]Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. [...] Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind [...] das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig."

Die Zwei-Meter-Regel in Baden-Württemberg

Der Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes regelt das Betreten und Befahren des Waldes und sieht unter anderem vor, dass das Radfahren in baden-württembergischen Wäldern grundsätzlich auf allen Wegen gestattet ist, die breiter als zwei Meter sind. Damit sind über 85.000 Kilometer Waldwege für Radfahrer ohne Einschränkungen befahrbar.

Baden-Württemberg ist das einzige Land, das die Formulierung „zwei Meter“ ausdrücklich im Landeswaldgesetz stehen hat - sehr ähnliche gesetzliche Regelungen wie in Baden-Württemberg bestehen jedoch auch in anderen Bundesländern, beispielsweise in Rheinland-Pfalz und Thüringen.

Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich das Rad- und Mountainbike-Fahren im Wald. Sie macht sich dafür stark, dass auf Basis der möglichen Ausnahmeregelung mehr Wege für Mountainbikerinnen und Mountainbiker im Wald eingerichtet und zugänglich gemacht werden.

Die Zwei-Meter-Regel hat einen fachlichen Bezug zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die vorsieht, dass gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts mindestens 2,0 Meter breit sein sollen. Die baden-württembergische Regelung ist außerdem aus der Überlegung heraus entstanden, im Landeswaldgesetz eine konkrete Beschreibung der geeigneten Wege zu formulieren, die für alle Bürgerinnen und Bürger Klarheit und Rechtssicherheit schafft.

Argumente für und gegen die Zwei-Meter-Regel

Für die Beibehaltung der Zwei-Meter-Regel sprechen sich die überwiegende Zahl der Interessenverbände aus. Wanderverbände wie der Schwäbische Albverein sind ebenso für die Beibehaltung der Zwei-Meter-Regel wie der Städte- und Gemeindetag, die Forstkammer und der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) als Vertretung der bäuerlichen Waldbesitzer im Schwarzwald.

Auch die Verbände, die an der Zwei-Meter-Regel festhalten wollen, befürworten die Einrichtung von speziellen Singletrails für Mountainbiker. Breite Waldwege bieten ausreichend Raum zum Ausweichen und sind zudem in der Regel übersichtlicher. Damit wird die Unfallgefahr reduziert.

Die Einzelausweisung von MTB Strecken ist hingegen gescheitert. In der Radstrategie BW und in der Tourismuskonzeption BW wird deshalb eine Überprüfung des Landeswaldgesetzes gefordert.

Möglichkeiten zur Einrichtung von Mountainbike-Pfaden

Nach Paragraf 37 Absatz 3 Landeswaldgesetz kann auch bei Wegen unter zwei Meter Breite das Fahrradfahren erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich alle Beteiligten vor Ort auf eine gemeinsame Lösung verständigen und die örtliche Forstbehörde diese genehmigt.

Ziel der Landesregierung ist es, die Möglichkeiten der bestehenden Ausnahmeregelung verstärkt zu kommunizieren. So können überall dort, wo Bedarf für Singletrails gesehen wird, die Beteiligten vor Ort im Dialog Lösungen finden, die auf die lokalen Gegebenheiten optimal angepasst sind.

Bisher wurden auf diese Weise in 17 Stadt- bzw. Landkreisen rund 80 Kilometer speziell ausgewiesene Singletrails für Mountainbiker eröffnet, die schmäler als zwei Meter sind.

Es ist wichtig, dass die jeweils Beteiligten vor Ort einschließlich der Waldbesitzenden in einen konstruktiven Dialog kommen und gemeinsam mit den betroffenen Verbänden und Interessengruppen abgestimmte und angepasste Lösungen für konkrete Wege entwickeln.

Rücksichtnahme und Verhalten im Wald

Treffen Wanderer und Biker aufeinander, ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. „Das heißt: Wer mit dem Rad unterwegs ist, sollte vorausschauend fahren, die Geschwindigkeit anpassen und sein Gefährt in jeder Situation unter Kontrolle haben“, sagt Richter. Ein angemessenes Verhalten ist zudem für den Schutz von Pflanzen und Tieren wichtig. Sie dürfen nicht gefährdet oder geschädigt werden.

Für seine persönliche Sicherheit sind Radfahrende selbst verantwortlich, so das Bundeswaldgesetz: Sie benutzen den Wald auf eigene Gefahr. Das gilt insbesondere für typische Gefahren wie Bodenunebenheiten und herausragende Äste.

Die richtige Strecke finden

Wer eine Mountainbike-Tour plant, sollte sich vorher am besten im Internet informieren, ob die geplante Strecke für Fahrräder freigegeben ist. Gerade an Wochenenden und bei schönem Wetter sind beliebte Waldwege oft von Spaziergängerinnen und Spaziergängern besucht. Um Unfälle zu vermeiden, sollten Mountainbikerinnen und Mountainbiker in diesen Fällen auf weniger frequentierte Strecken ausweichen.

Wenn ihr auf der Suche nach Trails seid, helfen euch die Tourensuche von alpenvereinaktiv oder Apps wie Trailforks weiter. Dort sind viele Wege - teils weltweit - gelistet, die von Benutzer*innen und Mitgliedern erfasst werden. Aber Achtung: Nur, weil ein Weg in einem Portal gelistet ist, muss er nicht legal sein. Informiert euch also bitte immer, ob ihr auf dem Trail auch wirklich fahren dürft.

Klassifizierung von Mountainbike-Wegen

Im deutschsprachigen Raum kommt als einheitliches Tool die Singletrail-Skala (STS) zum Einsatz. Diese ist auch im DAV Alpinlehrplan inkludiert. Sie ist unterteilt in die drei Klassen Leicht (blau), Mittel (rot) und Schwer (schwarz), die anhand von sechs Schwierigkeitsgraden (S-Grade) noch genauer differenziert werden. Dabei sind die Schwierigkeitsstufen nicht an die konditionellen Fähigkeiten, sondern an das technische Fahrkönnen (Gefälle, Stufen, Spitzkehren usw.) geknüpft.

  • Leicht (blau) = S0 - S1: Auf dem Trail gibt es voraussichtlich kaum Tragestrecken und keine exponierten Passagen. Fahrtechnik für leichtes Gelände sollte vorhanden sein.
  • Mittel (rot) = S2: Hier kann es passieren, dass ihr euer Rad tragen müsst. Außerdem solltet ihr auf exponierte Passagen vorbereitet sein. Eure Fahrtechnik sollte für mittelschweres Gelände reichen, das heißt enge Kurven, größere Wurzeln und Steine oder flache Treppen sollten für euch machbar sein.
  • Schwer (schwarz) = S3 - S5: Auf diesen Trails kann es lange Tragepassagen und ausgesetzte Stellen geben. Fahrtechnik für schweres Gelände solltet ihr gut beherrschen, denn von größeren Felsbrocken und Wurzelpassagen über loses Geröll und extreme Steilrampen bis hin zu Spitzkehren und Hindernissen in extremer Steilheit müsst ihr mit allem rechnen.

Was tun bei Verstößen?

Das Fahren auf nicht zugelassenen Wegen ist eine Ordnungswidrigkeit nach Landeswaldgesetz. Meistens wird eine solche Ordnungswidrigkeit lediglich durch eine mündliche Verwarnung geahndet. Neben Geldbußen kann sogar das Mountainbike eingezogen werden.

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