Mountainbiker können aufatmen: Das Waldgesetz, das Anfang des Jahres für Furore sorgte, ist in seiner alten Form Geschichte.
Neuer, entschärfter Entwurf des Bundeswaldgesetzes
Kurz & knapp: Laut dem neuen Entwurf des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) bleibt Mountainbiken in deutschen Wäldern erlaubt.
Heiko Mittelstädt, Fachreferent der DIMB ("Deutsche Initiative Mountainbike") teilte Ende August 2024 auf der DIMB-Webseite freudig mit, dass im neuen Entwurf des Bundeswaldgesetzes § 14 unverändert bleibt, was bedeutet, dass Radfahren auf allen Waldwegen weiterhin erlaubt ist.
- Ein früherer Entwurf drohte mit Einschränkungen, gegen die sich die DIMB erfolgreich wehrte.
- Wichtig hierbei: Radfahren auf allen Waldwegen bleibt erlaubt, ohne zusätzliche Einschränkungen.
- Tracken von Routen wird nicht mehr als Ordnungswidrigkeit gelten; die Gleichrangigkeit von Forstwirtschaft, Naturschutz und Erholung wird betont.
- Eine Vereinheitlichung der Länderregelungen fehlt weiterhin; die DIMB bleibt aktiv.
Die ursprünglich geplanten Einschränkungen, die definiert hätten, welche Wege zum Radfahren geeignet sind, wurden gestrichen. Auch die Möglichkeit der Länder, Radfahren pauschal auf bestimmte Wege zu beschränken, wurde entfernt.
Der "Komoot-Paragraf" fällt weg
Ein weiterer Erfolg ist, dass das Tracken von Routen künftig nicht mehr als Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Die DIMB begrüßt in der Pressemitteilung die Betonung der Gleichrangigkeit von Forstwirtschaft, Naturschutz und Erholung im Wald. Allerdings erwartet die DIMB noch mögliche Diskussionen bei der endgültigen Gesetzesbegründung und bleibt daher weiterhin aktiv.
Rückblick: Ursprüngliche Kritik am Entwurf
Aktuell wird in Berlin das Bundeswaldgesetz neu verhandelt. Die bisher geltenden Regeln für die Waldnutzung stammen von 1975. Seitdem hat der Stress, dem Wälder ausgesetzt sind, aber zugenommen: durch Klima, Extremwetter, Schädlinge aber auch durch mehr menschliche Besucher und vielfältigere Sportaktivitäten.
Nun soll ein neues Gesetz den Wald stärker schützen. So weit, so gut. Massive Kritik am Entwurf kommt nun aber aus allen Richtungen: Forstwirtschaft, Grundeigentümer und jetzt auch Reiter, Radfahrer und Spaziergänger schlagen Alarm. Burkhard Stork, Geschäftsführer des Zweirad Industrieverbandes, sprach sogar vom "Ende des Radfahrens im Wald, wie wir es kennen, wenn der aktuelle Entwurf von Landwirtschaftsminister Özdemir nicht an entscheidenden Punkten verändert wird."
Einschränkung des Betretungsrechts befürchtet
Im Entwurf unter Paragraf 29 hieß es etwa: "Das Reiten, Fahren mit Kutschen sowie das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern ist nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig. […] Keine geeigneten Wege sind Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen, Wildwechsel und Pirschpfade."
Übersetzt: Das Fahren auf manchen Trails im Wald könnte künftig illegal sein. "Das Betretungsrecht wird massiv eingeschränkt", sagte Nico Gareis vom DAV gegenüber dem Münchener Merkur. Laut Gareis lese sich der Entwurf so, als wäre eine Nutzung des Waldes erst mal verboten und Erholungssuchende dürften nur auf einzelnen, eigens dafür ausgewiesenen Arealen unterwegs sein.
Das besorgte auch Heiko Mittelstädt von der Deutschen Initiative Mountainbike e.V. (DIMB): "Das öffnet willkürlichen Betretungs- und Befahrungsverboten Tor und Tür. Ein Grundbesitzer müsste nicht mal mehr Gründe, wie Naturschutz, zu starkes Nutzeraufkommen oder auch Gefahrenstellen, anführen." Erholungssuchende ließen sich nicht aussperren, so Mittelstädt. "Wir brauchen keine Verbote, wir brauchen ein Miteinander. Das neue Gesetz muss alle Nutzer gleichermaßen abholen." Die DIMB wollte schnellstmöglich eine Strategie erarbeiten, um die Interessen aller Mountainbiker zu vertreten.
Der "Komoot-Paragraf" im Fokus
In der Mountainbike-Community diskutiert wurde auch der Paragraf 33 zur Anlage und Markierung von Wegen und Routen im Wald. In den Medien und Sozialen Netzwerken hat er schon den Beinamen "Komoot-Paragraf" erhalten. In ihm heißt es: "Das erstmalige (materielle) Anlegen oder Eröffnen von (vollständig) neuen Wegen, Fußpfaden, Trails oder Fahrspuren im Wald durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig."
Das bedeutet, jeder, der auf Komoot, Strava oder Outdoor-Active ohne Absprache neue Trails im Internet veröffentlicht, würde sich theoretisch strafbar machen. Hintergrund dieser angestrebten Regelung: Die Stressbelastung für Wald und Wildtiere soll reduziert werden, indem sich die Waldnutzung auf bereits etablierte Wege beschränkt.
Das Bundeswaldgesetz und seine Bedeutung
Das Betretungsrecht des Waldes wird im Bundeswaldgesetz (BWaldG) geregelt. Das aktuelle Bundeswaldgesetz stammt aus dem Jahr 1975, es ist fast 50 Jahre alt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Eine Modernisierung des Gesetzes wird als notwendig angesehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Entwicklung der Wälder an die großen Herausforderungen wie die Klimakrise anzupassen. Ziel der Waldpolitik in Deutschland ist es, diese vielfältigen Funktionen und Leistungen des Waldes sowie seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.
Das Radfahren und Mountainbiken ist in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz auch in § 59 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt.
Das Bundeswaldgesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Es setzt Rahmen und bundeweite gültige Grundsätze und ermöglicht dabei eine flexible Umsetzung.
Die Landeswaldgesetze
Die Landeswaldgesetze der 16 Bundesländer konkretisieren und ergänzen die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes. Sie können zum Beispiel strengere Regelungen festlegen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigen. Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren ebenfalls auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg.
Überblick über die Regelungen in den Bundesländern:
- Baden-Württemberg: Das Radfahren ist nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet.
- Bremen: Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
- Bayern: In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
- Berlin: Radfahrer:innen dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
- Hessen: In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
- Thüringen: Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
- Hamburg: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
- Niedersachsen: Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.
- Schleswig-Holstein: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
- Brandenburg: Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.
Der gesellschaftliche Nutzen des Radfahrens
In Deutschland gibt es eine jahrhundertealte Verbundenheit zum Wald, die bis heute anhält. Studien zeigen, dass Bewegung in der Natur eine spürbare positive Wirkung auf die Seele hat. Generell gilt die Integration von Natur in den Alltag als effektives Mittel, um Körper und Seele gesund zu halten.
Insbesondere im Wald findet der Mensch nach den Erkenntnissen vieler Expert:innen zu sich selbst. Sowohl Wanderer als auch Radfahrende und Mountainbiker:innen suchen gezielt die Natur und den Wald. Das Fahrradfahren im Wald lässt uns die Natur aus einer einzigartigen Perspektive erleben, erinnert uns aber auch an die Bedeutung des maßvollen und respektvollen Umgangs mit dieser wertvollen Ressource.
Gesundheitsförderung und Prävention
Seit Jahren weisen Gesundheitsexpert:innen auf den wachsenden Bewegungsmangel in der Gesellschaft und seine Folgen hin. Alarmierend sind die Fakten auch in Deutschland. Hierzulande seien die Zahlen dramatisch, so die Weltgesundheitsorganisation WHO in ihrem «Global Status Report on Physical Activity 2022». Deutschland schneidet demnach noch schlechter ab als der Durchschnitt der reichen Länder: 44 Prozent der Frauen und 40 Prozent der Männer über 18 Jahren müssten sich mehr bewegen. Dramatisch ist die Situation in Deutschland bei den 11- bis 17-Jährigen: 88 Prozent der Mädchen und 80 Prozent der Jungen bewegen sich zu wenig.
Die WHO empfiehlt fünfmal in der Woche 30 Minuten Bewegung, um dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken.
Eng mit dem Bewegungsmangel verbunden sind auch starke Defizite bei der Entwicklung der motorischen Fähigkeiten, die zu sichtbaren koordinatorischen Defiziten führen. Als Hauptursache gelten dabei motorische Defizite. Ideale Voraussetzungen, um die motorischen Fähigkeiten zu schulen und das Radfahren sicher und nachhaltig zu erlernen, bieten geschützte Räume und Wege abseits der Straße und hier insbesondere Waldgebiete mit unterschiedlichen Untergründen, Hindernissen und Steigungen.
Radtourismus als Wirtschaftsfaktor
Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), trägt der Radtourismus mit 12 Milliarden Euro Bruttoumsatz einen Anteil von rund 12 Prozent an der Gesamtwertschöpfung im Deutschlandtourismus. Das Radfahren im Urlaub, das häufig in naturnahen Landschaften stattfindet, ist eine nachweislich wirksame Inspiration die Mobilität mit dem Fahrrad auch im Alltag zu fördern.
Auch viele Regionen, die mittlerweile mit schlechten Schneebedingungen zu kämpfen haben, setzen vermehrt auf das Fahrrad und das Mountainbiken als Ganzjahresaktivität. Diese touristische Weiterentwicklung stärkt die regionale Wirtschaft und trägt zur Wertschöpfung bei, was wiederum der Bevölkerung auch in strukturschwachen Regionen zugutekommt. Gleichzeitig hat auch hier die Einführung von E-Bikes den Zugang zur Radnutzung in Mittelgebirgen erleichtert und mehr Menschen zur Nutzung des Fahrrads motiviert, die zuvor aufgrund der Topografie nicht dazu in der Lage waren. Die Fahrradnutzung reicht nun von gemütlichem Radfahren auf Radwegen bis hin zu Mountainbiking mit E-Bike.
Mit Blick auf das Bundeswaldgesetz kommt den Regionen mit Höhen von 300 bis 1.500 Metern eine besondere Rolle zu, denn sie haben auch den höchsten Waldanteil im Bundesgebiet. Gleichzeitig stehen die Mittelgebirgsregionen vor enormen Herausforderungen. Der Klimawandel und seine Folgen machen ein Neudenken und eine Transformation der touristischen Angebote notwendig.
Position des ZIV
Die Erholung ist eine eigenständige Ökosystemleistung und sollte als eigenständiges Schutzgut im Bundeswaldgesetz aufgenommen werden, die es gemeinsam mit dem Wald und seinen weiteren Leistungen zu erhalten und zu schützen gilt. Die Gleichrangigkeit der Erholung im Vergleich zu den anderen Funktionen des Waldes aufgrund ihrer Relevanz für das Allgemeinwohl und den Erhalt der körperlichen und geistlichen Gesundheit von Jung und Alt sollten auch in Zukunft bei möglichen, zukünftigen Überarbeitungen von Bundes- und Landeswaldgesetzen berücksichtigt werden.
Dazu zählt ein freies Betretungsrecht für Radfahrer:innen auf Straßen und Wegen im Bundeswaldgesetz, sowie eine Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen in den Landeswaldgesetzen. Die Heterogenität der Gesetzeslage in den Bundesländern führt dazu, dass viele Radfahrende die Regeln nicht kennen, so die Rechtssicherheit gefährdet wird und dies nicht zu einem besseren Verständnis der Regeln und zu einer höheren Akzeptanz für die Nutzung von Straßen und Wegen führt. Für viele auch strukturschwache und ländliche Regionen und Landkreise ist der Radfahrende zudem ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Seinen gesellschaftlichen Nutzen gilt es auch innerhalb der gesetzlichen Rahmen zu fördern.
Welche Wege eignen sich fürs Mountainbiken?
Das ist von Region zu Region unterschiedlich. In Deutschland werden die Einzelheiten von den Bundesländern geregelt. In Bayern und vielen anderen Bundesländern dürfen geeignete Wege befahren werden, nach Prüfung können ungeeignete durch Verbotsschilder von den Unteren Naturschutzbehörden gesperrt werden. In Naturschutzgebieten kann das Fahrradfahren aber auch generell verboten sein.
In Österreich ist Radfahren auf allen Forst- und Wanderwegen gesetzlich verboten. Trotzdem gibt es viele von den Ländern oder Tourismusregionen freigegebene und ausgeschilderte Strecken. In der Schweiz regeln die einzelnen Kantone individuell, welche Wege genutzt werden dürfen. Auch in Italien bestimmen die Provinzen, welche Wege befahren werden dürfen. Im Trentino zum Beispiel sind alle Trails frei befahrbar, außer die Gemeinde spricht ein striktes Verbot aus.
Wenn ihr auf der Suche nach Trails seid, helfen euch die Tourensuche von alpenvereinaktiv oder Apps wie Trailforks weiter. Dort sind viele Wege - teils weltweit - gelistet, die von Benutzer*innen und Mitgliedern erfasst werden. Aber Achtung: Nur, weil ein Weg in einem Portal gelistet ist, muss er nicht legal sein. Informiert euch also bitte immer, ob ihr auf dem Trail auch wirklich fahren dürft.
Wie werden Mountainbike-Wege charakterisiert?
Wenn man sich an die Sportart neu heranwagt oder auch als erfahrene*r Biker*in eine neue Region erkundet, ist man für eine Klassifizierung der Wege vermutlich dankbar. Im deutschsprachigen Raum kommt als einheitliches Tool die Singletrail-Skala (STS) zum Einsatz. Diese ist auch im DAV Alpinlehrplan inkludiert. Sie ist unterteilt in die drei Klassen Leicht (blau), Mittel (rot) und Schwer (schwarz), die anhand von sechs Schwierigkeitsgraden (S-Grade) noch genauer differenziert werden. Dabei sind die Schwierigkeitsstufen nicht an die konditionellen Fähigkeiten, sondern an das technische Fahrkönnen (Gefälle, Stufen, Spitzkehren usw.) geknüpft. Die Trails werden auf Grundlage objektiver Charakteristika unter idealen Bedingungen wie ausreichendem Tageslicht und trockenem Untergrund eingestuft.
Die Singletrail-Skala:
- Leicht (blau) = S0 - S1: Auf dem Trail gibt es voraussichtlich kaum Tragestrecken und keine exponierten Passagen. Fahrtechnik für leichtes Gelände sollte vorhanden sein.
- Mittel (rot) = S2: Hier kann es passieren, dass ihr euer Rad tragen müsst. Außerdem solltet ihr auf exponierte Passagen vorbereitet sein. Eure Fahrtechnik sollte für mittelschweres Gelände reichen, das heißt enge Kurven, größere Wurzeln und Steine oder flache Treppen sollten für euch machbar sein.
- Schwer (schwarz) = S3 - S5: Auf diesen Trails kann es lange Tragepassagen und ausgesetzte Stellen geben. Fahrtechnik für schweres Gelände solltet ihr gut beherrschen, denn von größeren Felsbrocken und Wurzelpassagen über loses Geröll und extreme Steilrampen bis hin zu Spitzkehren und Hindernissen in extremer Steilheit müsst ihr mit allem rechnen.
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