Müssen Radfahrer an der Ampel absteigen?

Für Radfahrende gelten je nach Situation unterschiedliche Ampelsignale. Bei Rot müssen sie in jedem Fall anhalten - andernfalls drohen Bußgelder und ein Punkt in Flensburg.

Seit Januar 2017 gilt für Radfahrende, die auf der Fahrbahn fahren, die Fahrbahnampel. Auf Radverkehrsführungen müssen sie die „Lichtzeichen für den Radverkehr“ beachten. Entscheidend ist nicht, wo Radfahrende fahren müssten, sondern wo sie tatsächlich unterwegs sind - unabhängig von einer Radwegbenutzungspflicht.

Welche Ampel gilt für wen?

An den meisten Radwegen haben Behörden inzwischen Kombischeiben installiert, die das Fahrrad- und das Fußgängersymbol zeigen. Die kombinierten Ampelsignale gelten als „Lichtzeichen für den Radverkehr“.

Haben Radfahrende auf einem Bordsteinradweg ein reines Fußgängersignal vor sich, können sie laut Wortlaut der StVO nicht bestraft werden, wenn sie bei Grün für den Fahrbahnverkehr durchfahren. Ob ein Bußgeld fällig wird, wenn auch die Fahrbahnampel Rot zeigt, hängt davon ab, ob die Ampel für Radfahrende bei ihrer Fahrbahnquerung zu sehen war.

Theoretisch begehen Radfahrende an einer Radfurt eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne eigenes Lichtsignal gemeinsam mit zu Fuß Gehenden bei deren Grün starten, obwohl das Hauptsignal noch Rot zeigt. In der Praxis sollten Polizei und Justiz ein Auge zudrücken, wenn das Vorlaufgrün genutzt wird, da keine Gefährdung durch Querverkehr besteht.

Ampeln mit Kombisignalen zeigen keine Gelbphase an. Radfahrende werden daher manchmal zu Unrecht angezeigt, wenn sie unmittelbar nach dem Umspringen auf Rot den Fahrbahnrand erreichen. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dann nicht den Anhalteweg aus Reaktionszeit und Bremsweg. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß kann ein Einspruch zur Einstellung des Verfahrens führen.

Für alle Ampeln gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz: Radfahrende müssen nur solche Anordnungen beachten, die ihnen auf ihrer Fahrt als sichtbare Lichtzeichen begegnen und die sie bei angemessener Sorgfalt wahrnehmen können.

Bußgelder bei Rotlichtverstößen

Das Bußgeld für einen einfachen Rotlichtverstoß liegt für Radfahrende bei 60 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmende dabei gefährdet, sind es 100 Euro. Bei einem Rotlichtverstoß mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung zahlen Radfahrende ein Bußgeld von 120 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

War die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als der Radfahrende sie überfahren hat, steigt das Bußgeld auf 100 Euro. Mit Gefährdung anderer sind es 160 Euro, mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung 180 Euro. Auch hier gibt es einen Punkt in Flensburg.

Verbotene Umgehungsversuche

Einen Rotlichtverstoß begeht auch, wer zum Abbiegen die rote Ampel umfährt, indem er dazu einen Gehweg, andere Straßenteile oder ein Eckgrundstück benutzt und innerhalb des „geschützten Bereichs“ wieder auf die Fahrbahn einfährt. Der Schutzbereich ist größer als das Viereck zwischen den Ampelmasten.

Wer bei roter Ampel absteigt und sein Fahrrad über die Fußgängerfurt schiebt, um links abzubiegen, handelt falsch. Die rote Ampel gilt auch dann, wenn man das Fahrrad schiebt. Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.

Bußgelder und Punkte gibt es auch für Radfahrer. Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis.

Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen.

Weitere Regeln und Bußgelder für Radfahrer

  • Alkoholgrenze auf dem Fahrrad: Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.
  • Ampeln für Radfahrer auf Radwegen: Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • Stehende Autos rechts überholen: Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
  • Gehweg: Fahren oder Rad schieben?: Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
  • Sind radelnde Kinder auf dem Gehweg erlaubt?: Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.

Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.

Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Mit Pop-up-Radwegen ist in den vergangenen Jahren ein neue Form entstanden. Dabei werden vorübergehend Fahrbahnen für den Autoverkehr in Radwege umgewandelt. Sie sind gelb markiert.

Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.

Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.

Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.

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