Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssen. In diesem Artikel kümmern wir uns um die Radwegebenutzungspflicht und versuchen zu erklären, wann Benutzungspflicht gilt und wann nicht. Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema, das wir nicht im Rahmen eines solchen Artikels vollständig abdecken können. Daher hier nur die wichtigsten Punkte.
Grundsatz der Radwegebenutzungspflicht
Fangen wir einfach an: Wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert ist (also ein amtliches blaues Schild mit einem Fahrradsymbol, eventuell kombiniert mit einem Fußgängersymbol), dann muss dieser benutzt werden. Dabei ist es egal, ob der Radweg rechts oder links von der Fahrbahn liegt oder ob das Schild links oder rechts vom Radweg steht. Auf die Feinheiten im Umgang mit zu Fuß Gehenden gehen wir später ein.
Konkret bedeutet dies: Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu.
Sie können die Regeln zur Radwegebenutzungspflicht in der StVO finden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.
Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist.
Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildet ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.
Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht
Von dieser Regel gibt es jedoch etliche Ausnahmen. Der Radweg muss nicht benutzt werden:
- wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
- wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
- wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
- z. B. wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.
Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.
Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert.
Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen. Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.
Arten von Radwegen und ihre Benutzungspflicht
Neben einem reinen benutzungspflichtigen Radweg (das blaue Schild mit dem Fahrradsymbol) gibt es noch zwei weitere Schilder, die eine Benutzungspflicht anordnen, und zwar der getrennter Rad- und Gehweg und der gemeinsame Rad- und Gehweg.
- Ein getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen) sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts.
- Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 240, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen) dürfen Radfahrende und zu Fuß gehenden die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.
Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben und dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!
Ein Punkt ist noch ganz besonders wichtig: Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden! Und wie erkennt man einen Gehweg, der nicht ausgeschildert ist? Wenn sich rechts neben der Straße ein Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg.
Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben.
Sanktionen bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.
Die Rolle des ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.
Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
Verkehrssicherheit und Verhalten im Straßenverkehr
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden.
Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen
Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.
Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht.
Pedelecs und E-Bikes
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle.
Regelwidriges Verhalten und Bußgelder
Auch in Hinblick auf die Radwegpflicht gab es Änderungen und die Verletzung der Radwegbenutzungspflicht schlägt mit höheren Kosten zu Buche. Dazu zählt das regelwidrige Fahren auf dem Gehweg oder die Nutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen. Linksseitige Radwege dürfen nur befahren werden, wenn zusätzlich 'Radverkehr frei' angezeigt wird.
Verkehrsregeln müssen eigentlich sitzen, oft schleichen sich aber falsche Denkweisen ein.
- Kinder dürfen immer auf dem Gehweg radeln: Das stimmt nur bis zu einem bestimmten Alter.
- Entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße radeln ist erlaubt: Nein. Nur wenn die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Zusatzzeichen freigegeben wird, gilt eine Ausnahme für Radfahrer.
- Radler müssen nicht unbedingt rechts fahren: Doch. Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen.
- Für Radler gilt kein Handy-Verbot während der Fahrt: Doch. Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte zur Radwegebenutzungspflicht zusammen:
| Situation | Benutzungspflicht | Sanktionen |
|---|---|---|
| Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 | Ja | 20-35 Euro Verwarngeld |
| Radweg ohne Zeichen 237, 240 oder 241 | Nein | Keine |
| Gehweg (für Erwachsene) | Nein | Regelwidriges Fahren auf dem Gehweg wird geahndet |
| Gehweg (für Kinder bis 8 Jahre) | Muss | Keine |
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