Müssen Radfahrer den Radweg benutzen? Ein umfassender Leitfaden

Eine ähnliche Situation hast du als Radfahrer garantiert schon mal erlebt: Du fährst auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg, erblickst eine Gruppe von Menschen und weichst, um Komplikationen zu vermeiden und keine Umstände zu bereiten, kurzerhand auf die unbefahrene Straße aus. Doch ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. In bestimmten Situationen müssen Radfahrer den Radweg benutzen, in anderen dürfen sie den Radweg, aber auch die Straße benutzen. Das richtige Verhalten ist also nicht immer offensichtlich.

Grundlagen der Radwegbenutzungspflicht

Viele Verkehrsteilnehmer*innen sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssten. Im Folgenden wird erklärt, wann eine Benutzungspflicht gilt und wann nicht. Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema, das nicht im Rahmen eines solchen Artikels vollständig abgedeckt werden kann. Daher hier nur die wichtigsten Punkte.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es eine generelle, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierte Radwegebenutzungspflicht nicht gibt. Das bedeutet, dass auch wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser nicht in jedem Fall genutzt werden muss.

Wann besteht eine Radwegbenutzungspflicht?

Grundsätzlich besteht beim Fahrrad eine Radwegpflicht nur dann, wenn es sich um einen amtlich ausgewiesenen Radweg handelt. Für einen Radweg besteht eine Benutzungspflicht nur dann, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt wird. Die gesetzliche Grundlage ist in § 2 StVO zu finden. In Absatz 4 ist bezüglich der Pflicht, einen Fahrradweg nutzen zu müssen Folgendes bestimmt:

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Sind also keine entsprechenden Verkehrszeichen vorhanden, besteht für den jeweiligen Radweg keine Benutzungspflicht und es darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Der Gehweg ist in jedem Fall tabu, es sei denn, eine Begleitperson ab 16 Jahren begleitet ein Kind unter 8 Jahren. In diesem Fall darf die Begleitperson auch auf dem Gehweg fahren.

Wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert ist (also ein amtliches blaues Schild mit einem Fahrradsymbol, eventuell kombiniert mit einem Fußgängersymbol), dann muss dieser benutzt werden. Dabei ist es egal, ob der Radweg rechts oder links von der Fahrbahn liegt oder ob das Schild links oder rechts vom Radweg steht. Auf die Feinheiten im Umgang mit zu Fuß Gehenden gehen wir später ein.

Benutzungspflichtiger Radweg: Das Schild und dessen Bedeutung

Was bei den genannten Verkehrsschildern zu beachten ist, wird in Anlage 2 der StVO definiert. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Zeichen sowie zu den geltenden Verkehrsregeln:

Ist das Zeichen 237 am Radweg aufgestellt, gilt gemäß den Vorschriften der Anlage 2 StVO:

  • Radverkehr auf der Fahrbahn ist untersagt
  • Fahren ist nur auf dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht)
  • Anderer Verkehr ist auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig
  • Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen erlaubt sein, Radverkehr hat Vorrang

Die gleichen Vorgaben sind beim gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) und beim getrennten Geh- und Radweg (241) zu beachten.

Arten von Radwegen

Neben der Fahrbahn gibt es zwei Sonderwege, die baulich voneinander getrennt sind: einen Geh- und einen Radweg. In der Regel ist der direkt an der Bebauung liegende Weg der Gehweg.

Nach der StVO ist ein Radfahrstreifen durch das Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet und durch das Zeichen 295, die durchgezogene Linie, von der Fahrbahn abgetrennt. Es handelt sich also um einen Sonderweg, der jedoch nicht baulich, zum Beispiel durch einen Grünstreifen, von der Fahrbahn abgetrennt ist. Ein Schutzstreifen ist durch das Zeichen 340, die gestrichelte Linie, gekennzeichnet und darf von Autofahrern mitbenutzt werden.

Neben Radwegen, die durch die blauen Verkehrsschilder gekennzeichnet sind und benutzt werden müssen, gibt es auch Radwege, bei denen es dir als Radfahrer freisteht, ob du diese oder lieber die Fahrbahn benutzen möchtest.

Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht

Von dieser Regel gibt es jedoch etliche Ausnahmen. Der Radweg muss nicht benutzt werden, wenn:

  • am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
  • die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
  • das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
  • Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.

Neben einem Radweg ohne Benutzungspflicht kann es auch Ausnahmen geben, wenn eigentlich eine Pflicht, den Fahrradweg zu befahren bestehen würde. Ist der Weg beschädigt, blockiert oder anderweitig nicht nutzbar, kann die Benutzungspflicht für diesen Radweg aufgehoben sein.

Diese Ausnahme greift beispielsweise, wenn der Weg vereist oder verschneit und nicht geräumt ist. Aber auch wenn der Radweg zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder die Fahrbahn beschädigt ist, dürfen Radfahrer dann auf die Straße ausweichen und dort so lange fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist.

Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.

Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert.

Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen. Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.

Besonderheiten für Kinder

Da die Radwegbenutzungspflicht für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren entfällt, gelten für Kinder und Familien andere Regeln. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Kinder im Alter von acht bis zehn Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen: Der Radverkehr darf den Fußgängerverkehr nicht gefährden oder behindern.

Verhaltensregeln und Tipps für Radfahrer

Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheits­abstände, z. B. zu parkenden Autos, sind einzuhalten.

Laut neuer StVO dürfen Fahrradfahrer nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gruppen mit mindestens 16 Fahrradfahrern. Diese dürfen nach StVO § 27 einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Radfahrer auf Radwegen müssen sich an die Fahrzeugampeln halten. Die frühere Regelung, sich an Fußgängerlichtern zu orientieren, ist passé. Rotlichtverstöße sind übrigens auch für Radfahrer teuer: 60 Euro, 1 Punkt - mindestens.

Radfahrer dürfen sich rechts an stehenden Autos vorbeischlängeln - wenn ausreichend Sicherheitsabstand vorhanden ist.

Sanktionen bei Missachtung der Radwegbenutzungspflicht

Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.

Auch in Hinblick auf die Radwegpflicht gab es Änderungen und die Verletzung der Radwegbenutzungspflicht schlägt mit höheren Kosten zu Buche. Dazu zählt das regelwidrige Fahren auf dem Gehweg oder die Nutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen. Linksseitige Radwege dürfen nur befahren werden, wenn zusätzlich 'Radverkehr frei' angezeigt wird.

Radwegbenutzungspflicht: Bußgelder im Überblick

Besteht auf einem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzten, drohen Verwarngelder zwischen 20 und 35 Euro, wenn Sie diese missachten.

Verstoß Bußgeld
Fahren auf der Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht 20 Euro
... mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 25 Euro
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 30 Euro
... mit Unfallfolge 35 Euro

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