Jeder Verkehrsteilnehmer weiß: Nicht nur Autos dürfen auf asphaltierten Verkehrswegen unterwegs sein. Auf befahrenen Straßen kann das Fahrrad ebenfalls benutzt werden. Dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, bei denen Auto- und Radfahrer aneinander geraten.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eindeutig: das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrende. Ebenso gilt es, Regeln beim direkten oder indirekten Linksabbiegen zu beachten. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Das Rechtsfahrgebot für Radfahrer
Für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot - und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, freigegebenen Gehwegen, Fahrradstraßen und auch Schutzstreifen.
Trotzdem kommen Radfahrenden, die sich rechts halten, immer wieder Radfahrende entgegen, die auf der linken Seite unterwegs sind. Das verunsichert die richtig fahrenden Radfahrenden und kann auch gefährlich werden.
15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten, obwohl eine Schutzstreifenmarkierung vorhanden ist. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten.
Fehler beim Linksabbiegen
Wollen Radfahrende links abbiegen, können sie sich aussuchen, ob sie direkt nach links abbiegen oder ob sie es indirekt tun wollen. Begehen sie dabei Fehler, droht ein Bußgeld. Grundsätzlich dürfen Radfahrende wählen, ob sie direkt nach links abbiegen oder ob sie dies indirekt tun wollen.
Direktes Linksabbiegen
Beim direkten Linksabbiegen dürfen Radfahrende auch benutzungspflichtige Radwege verlassen, um direkt links abzubiegen, müssen aber auf den Geradeaus-Verkehr achten, der Vorfahrt hat. Wer direkt links abbiegen möchte, ordnet sich frühzeitig in der Fahrbahnmitte ein und richtet sich nach den Lichtsignalen des entsprechenden Fahrstreifens.
Indirektes Linksabbiegen
Beim indirekten Linksabbiegen bleibt der Radfahrende zunächst rechts und überquert die Kreuzung oder Einmündung. Anschließend biegt er dann nach links ab. Der Radfahrende überquert dabei also zwei Fahrbahnen jeweils geradeaus.
15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen machen. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro.
Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer
Doch gibt es immer wieder Missverständnisse, weil sich viele Irrtümer über die Rechte von Radfahrern im Verkehr hartnäckig halten.
- „Radfahrer dürfen Autos rechts nicht überholen"
Einen Radfahrer passieren zu lassen, ist für einen Autofahrer gefühlt die Höchststrafe. Vor allem das Rechtsüberholen an Ampeln sorgt schnell für Verstimmungen, wenn sich die Radfahrer durch die entstehenden Lücken schlängeln. Aber allen schimpfenden Autofahrern sei gesagt: Das ist vollkommen legal.
„In § 5 der Straßenverkehrsordnung steht: Radfahrer dürfen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen“, erklärt Claudia Schulze-Domnick, PartnerAnwältin der Rechtsberatung Bikeright.
- „Radfahrer gehören nicht auf die Fahrbahn“
Auch wenn das Autofahrer ebenfalls nicht gerne lesen: Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auf die Fahrbahn. „Ausnahmen sind lediglich Radwege, die mit einem blauen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Beschilderung schreibt eine verpflichtende Nutzung vor und ist im Straßenverkehr eher die Ausnahme als die Regel“, so Schulze-Domnick weiter.
Konkret handelt es sich dabei um die Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie 241 (getrennter Fuß- und Radweg).
- „Radfahrer dürfen nicht auf dem Gehweg fahren“
Das ist korrekt, es gibt jedoch Ausnahmen. Kinder bis acht Jahre müssen und bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Ein Erwachsener darf ein Kind dabei auf dem Gehweg radelnd begleiten.
„Die Regelung ist erst seit Anfang 2017 gültig und soll einen stetigen Blickkontakt zwischen Begleitperson und Kind gewährleisten. Das sorgt für mehr Sicherheit bei den Fahranfängern“, erklärt Guido Meitler vom Kinderfahrzeughersteller Puky. Dabei ist besondere Rücksicht auf Fußgänger geboten.
- „Radfahrer müssen in der Fußgängerzone grundsätzlich schieben“
Nicht wirklich. Das Verkehrszeichen 242.1 für Fußgängerzone enthält ein Radfahrverbot und wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.
Wer auf Nummer Sicher gehen will und auf sich sowie die Passanten achtet, schiebt!
- „Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot“
Das ist korrekt. Allerdings bedeutet Rechtsfahrgebot nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen müssen und sich dabei selbst in Gefahr bringen, etwa indem sie Autofahrer zum Überholversuch auch bei enger Fahrbahn einladen.
Der Gesetzgeber schreibt lediglich „möglichst weit rechts“. In diversen Gerichtsurteilen wird zu einem Mindestabstand zum Fahrbahnrand von ca. 80 Zentimetern geraten.
- „Radfahrer dürfen einen Zebrastreifen benutzen“
Dies ist ein Irrtum. Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht mit dem gleichen Vorrecht wie Fußgänger überqueren, denn dies kann zu brenzligen Situationen führen.
„Richtig wäre für den Radfahrer, abzusteigen und sein Rad über den Zebrastreifen zu schieben oder zu rollern. Dann genießt er die gleichen Vorrechte wie ein Fußgänger,“ beschreibt Jasmin Schindelmann von Winora.
- „Tiere dürfen auf dem Rad nicht mitgenommen werden“
Das ist zwar korrekt, aber es gibt eine Ausnahme für Hunde. Laut § 28 StVO dürfen vom Fahrrad aus Hunde geführt werden.
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC e. V.) rät, die Leine dabei nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk oder Lenker zu binden. Dies könne ansonsten zu Stürzen führen. Außerdem sollten Hunde nur auf Radwegen und nicht auf der Fahrbahn mitgeführt werden.
- „Man darf alkoholisiert Fahrradfahren“
Das stimmt nur teilweise. Die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrer bei 0,5 Promille. Wer höher alkoholisiert erwischt wird, muss mit Punkten und einer Geldstrafe rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
- „Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren“
Auch wenn es aus Sicht der Autofahrer nicht nachvollziehbar ist, dürfen Radfahrer unter bestimmten Umständen tatsächlich nebeneinander fahren. Laut StVO (§ 2, Abs. 4) dann, „wenn der Verkehr nicht behindert wird“.
- „Radfahrer dürfen während der Fahrt das Smartphone nutzen“
Bedienen darf man das Smartphone während der Fahrt nicht, aber man kann es zur Navigation, zum Musikhören oder zum Telefonieren via Freisprechanlage nutzen.
- „Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen ist okay“
Stimmt nicht. Lediglich Kinder bis zum siebten Lebensjahr dürfen in einem passenden Sitz auf dem Gepäckträger mitgenommen werden. Alles darüber hinaus ist nicht erlaubt.
Radwege und ihre Benutzungspflicht
Radfahrer müssen in der Regel die Straße nutzen. Ist ein Radweg vorhanden, besteht eine Benutzungspflicht dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen (z. B. 237) angezeigt wird und dieser auch nutzbar ist. Auf der Straße gilt das Rechtsfahrgebot.
Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.
Wo dürfen Radfahrer nicht fahren?
Fahrradfahrer dürfen sowohl innerorts als auch außerorts Straßen benutzen, allerdings dürfen Sie nicht auf Kraftfahrstraßen bzw. Schnellstraßen und Autobahnen fahren.
Kinder und das Fahrradfahren auf der Straße
Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren müssen mit dem Fahrrad den Radweg bzw. den Gehweg benutzen.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen Gehwege benutzen. Auch auf sie findet die oben genannte Ausnahme Anwendung.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrern
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Pedelecs, E-Bikes und S-Pedelecs: Was ist der Unterschied?
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.
- Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
- S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC)
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein.
Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft
Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
Mit dem ADFC-Bundesverband, den Landesverbänden und den Kreisverbänden in mehr als 450 Städten und Ortschaften in ganz Deutschland finden Sie mit Sicherheit auch in Ihrer Nähe die passende Ansprechperson. Um die 500 Ortsgruppen und Ortsverbände sind darüber hinaus für den ADFC aktiv.
Einen besonderen Dienst leisten die vielen ehrenamtlich Engagierten im ADFC: Sie organisieren Radtouren, kommen mit Politikern ins Gespräch und tragen mit unzähligen Aktionen dazu bei, dass die Bedingungen für Rad fahrende Menschen zunehmend besser werden.
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