Das Nebeneinanderfahren von Radfahrern ist für viele Autofahrer ein Ärgernis. Doch ist es überhaupt erlaubt? Dieser Artikel klärt auf, unter welchen Umständen Radfahrer nebeneinander fahren dürfen und welche Regeln dabei zu beachten sind.
Gesetzliche Regelungen zum Nebeneinanderfahren
Im Allgemeinen gilt: Sie dürfen als Fahrradfahrer zu zweit nebeneinander fahren, solange der Verkehr nicht behindert wird. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt dies in § 2 Abs. 4 eindeutig: "Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden."
Eine Behinderung liegt vor, wenn Sie nebeneinander fahren und andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr überholt werden können, obwohl dies möglich wäre, wenn Sie hintereinanderfahren würden. Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
Bußgelder bei Behinderung
Sind Sie nebeneinander Fahrrad gefahren und haben dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Haben Sie während Ihres Seite-an-Seite-Fahrens andere gefährdet, müssen Sie 25 Euro zahlen. Um weitere fünf Euro erhöht sich Ihr Bußgeld, wenn Sie nebeneinander fahren und es zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung kommt.
Ausnahmen und Sonderfälle
Eine Ausnahme ist die Fahrradstraße. Hier dürfen Sie als Fahrradfahrer zu zweit immer nebeneinander fahren. Diese Regel gilt auch, wenn Sie in einem geschlossenen Verband ab 16 Radfahrern unterwegs sind.
Fahrradstraßen und geschlossene Verbände
Auf Radwegen oder in Fahrradstraßen dürfen Radler immer zu zweit nebeneinander fahren. Autos müssen hinter ihnen bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz bleibt. Gruppen von mehr als 15 Radfahrern dürfen einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 StVO).
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Neben dem Nebeneinanderfahren gibt es noch weitere wichtige Regeln, die Radfahrer beachten sollten:
- Mindestabstand beim Überholen: Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter.
- Rechtsfahrgebot: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
- Kein Handy-Verbot? Das stimmt nicht. Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird. Das kann sogar richtig teuer werden: Mindestens 55 Euro sind hier fällig. Smartphones in einer Halterung am Lenker sind okay, wenn man den Blick nur kurz von der Straße abwendet.
- Müssen Radwege benutzt werden? Nein. Nur wenn Schilder eine Radwegbenutzungspflicht anordnen. Und dann gilt: Die Benutzung muss zumutbar sein. Ist der Radweg z.B.
Die Rolle des ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.
Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können. Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft
Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
Sicherheitsabstand beim Überholen
Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen laut Bundesverkehrsministerium Verbesserungen für den Radverkehr erreicht und das Radfahren sicherer gemacht werden. Die Novelle ist seit dem 28. April 2020 in Kraft.
Kfz-Fahrer:innen müssen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrenden einhalten! Bisher gab es nur gerichtlich festgelegte Abstände. Damit greift die StVO die langjährige Forderung des ADFC nach festgeschriebenen Mindestüberholabständen auf.
Bußgelder für weitere Verstöße
- Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten höhere Bußgelder! Die bisherigen Bußgelder von 15 bis 30 Euro erhöhen sich auf 55 und bis zu 100 Euro. Erstmals gibt es für Parkverstöße - bei Gefährdung - zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Auch andere Parkverstöße werden teurer, z. B. auf Straßenbahnschienen: mit Behinderung künftig 70 statt 35 Euro.
- Bußgelder für gefährdendes Abbiegen und Dooring verdoppelt! Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.
- Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten! Damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.
Änderungen für Radfahrende
- Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
- Grünpfeil nur für den Radverkehr! Ein spezielles Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten. Der Grünpfeil für den Kfz-Verkehr gilt nun auch für Radfahrende.
- Bußgelderhöhung für das Radfahren auf Gehwegen von aktuell 10 bis 25 Euro auf 55 bis 100 Euro. Zum Schutz von Fußgänger:innen werden die Bußgelder auf das neue Kfz-Niveau angehoben. Der ADFC hält es für richtig, dass Fußgänger:innen stärker vor Radverkehr auf dem Gehweg geschützt werden. weist aber gleichzeitig darauf hin, dass Menschen dann auf Gehwege ausweichen, wenn sie sich mit dem Rad auf der Straße nicht sicher fühlen und/oder gute Radverkehrsinfrastruktur fehlt. Die Verschärfung der Bußgelder macht eine qualitativ hochwertige Radinfrastruktur mit guten, breiten und eigenen Radwegen umso dringlicher, so der ADFC.
Checkliste für die Verkehrssicherheit
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
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