Pickerl für Mopeds in Österreich: Bestimmungen und Vorschriften

Dieser Artikel behandelt die wichtigsten Aspekte der Zulassung und technischen Überprüfung von Mopeds in Österreich, einschließlich der sogenannten "Pickerl"-Überprüfung nach §57a KFG. Er bietet Informationen zu den notwendigen Schritten, Kosten und Besonderheiten, die bei der Zulassung und Überprüfung von Mopeds in Österreich zu beachten sind.

Überführung des Fahrzeugs

Im Rahmen eines Umzugs wäre die Überführung des Fahrzeugs mit dem regulären deutschen Kennzeichen möglich. Das Fahrzeug muss dann nach der Überführung bzw. Ummeldung noch nachträglich in Deutschland abgemeldet werden. Um diese nachträgliche Abmeldung zu vermeiden, kann das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen überführt werden.

Wird das Fahrzeug nach Österreich verkauft und soll dieses auf eigener Achse überführt werden, ist die Verwendung des Ausfuhrkennzeichen ratsam. Das Ausfuhrkennzeichen wird von der Kfz-Zulassungsstelle ausgegeben. Dazu müssen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Nachweis einer speziellen Kfz-Kurzhaftpflichtversicherung vorgelegt werden.

Diese Versicherung erhalten Sie in den meisten Fällen beim "Schildermacher", vor Ort bei der Kfz-Zulassungsstelle. Der ADAC bietet keinen Versicherungsschutz für Ausfuhrkennzeichen an. Voraussetzung für die Erteilung des Kennzeichens ist eine noch gültige Prüfplakette (HU).

Die Überführung des Fahrzeugs von Deutschland nach Österreich wäre auch mit einem Kurzzeitkennzeichen möglich.

Typisierung und Technische Prüfung

Für die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs ist es unumgänglich, dass dessen technische Daten in der österreichischen Genehmigungsdatenbank eingetragen sind.

Fahrzeuge mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die seit 1997 für alle Neuwagen die nationale Betriebserlaubnis ersetzt und für alle seitdem auf dem Markt befindlichen Modelle vorliegt. Sollte diese Bescheinigung nicht auffindbar sein, müsste sie beim Hersteller oder Generalimporteur angefordert werden.

Für Fahrzeuge mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt dies im Regelfall bereits durch den Generalimporteur. Sind die Daten eingetragen, kann der Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.

Ist kein Eintrag, aber eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden, muss zuerst die Eintragung z.B. durch die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes erfolgen, in dem sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Die Kosten (ca. 180 Euro) für die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank muss der Fahrzeugeigentümer selbst tragen. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeugs notwendig.

Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Für diese Fahrzeuge muss eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung beantragt werden, welche dann die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vornimmt.

Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Deshalb sollten Sie unbedingt vor der Überführung mit der zuständigen Technischen Prüfstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeugs in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind. Das gleiche gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen.

Technische Prüfung ("Pickerl" nach §57a KFG)

Vor der Ummeldung muss das Fahrzeug zur technischen Prüfung (Begutachtung) gebracht werden, wenn die Begutachtung nach den österreichischen Zulassungsvorschriften fällig wäre. Zur Prüfung des Fahrzeuges muss die EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden.

Normenverbrauchsabgabe (NoVA)

Vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs muss die NoVA abgeführt werden. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge sowie im Rahmen eines Umzugs, einer Schenkung oder Erbschaft. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden. Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit.

Im Regelfall wird die NoVA abhängig von den CO₂-Emissionen als Prozentsatz vom Kfz-Wert berechnet. Die Wertentwicklung des Fahrzeugs wird bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Bei Überschreitung des CO₂-Grenzwerts wird darüber hinaus ein Malus fällig. Bei Unterschreitung kann ein Bonus erteilt werden. Für die Berechnung der NoVA ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend. Es gilt die Regelung, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung anzuwenden gewesen wäre.

Das BMF stellt zur Ermittlung der NoVA einen Rechner zur Verfügung. Mit Hilfe dessen kann die NoVA für Fahrzeuge ab Erstzulassung 1.7.2021 ermittelt werden. Für ältere Fahrzeuge muss zur Ermittlung der NoVA die jeweilige Rechtslage angewendet werden, die auf der Internetseite des BMF zu finden ist.

Versicherungssteuer und Kfz-Steuer

Zusammen mit der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie muss die "motorbezogene Versicherungssteuer" gezahlt werden. Diese Steuer wird für fast alle Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und für Motorräder ab 100 Kubikzentimeter Hubraum erhoben. Reine Elektrofahrzeuge sind von dieser Steuer befreit. Die Steuer wird über die Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt.

Die Kfz-Steuer muss nicht entrichtet werden, wenn für das Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlt werden muss. Der Kfz-Steuer unterliegen u.a. Fahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Zulassung

Die Kfz-Zulassungsstellen werden in Österreich von den Kfz-Versicherern betrieben. Für die Zulassung eines Pkw (einschließlich der Kfz-Kennzeichen) muss bei der Zulassungsstelle eine Gebühr von ca. 220 Euro entrichtet werden.

Abmeldung

Bei einer Überführung des Kfz mit der aktuell gültigen, regulären deutschen Zulassung sollten Sie darauf achten, dass das Fahrzeug nach der Überführung noch in Deutschland abgemeldet werden muss. Zwischen den meisten EU-Staaten funktioniert die gegenseitige Information über die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges mittlerweile relativ gut.

Trotzdem sollten Sie vor der Überführung bei der deutschen wie auch bei der österreichischen Zulassungsstelle nachfragen, ob diese Meldung durch die österreichische Kfz-Zulassungsstelle überhaupt gemacht und letztendlich von der deutschen Zulassungsstelle zur Abmeldung des Fahrzeuges akzeptiert wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, das Fahrzeug vor der Zulassung erst noch in Deutschland abzumelden. Hierzu müssen im Regelfall die Fahrzeugpapiere im Original (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) sowie die Kennzeichen vorgelegt werden.

Wenn die Überführung mit einem Ausfuhrkennzeichen erfolgte, muss das Fahrzeug nicht mehr abgemeldet werden. Das Ausfuhrkennzeichen ist immer nur befristet gültig. Mit Ablauf des aufgeprägten Datums verliert das Kennzeichen seine Gültigkeit und den Versicherungsschutz.

Historische Fahrzeuge

Die Definition eines historischen Fahrzeugs ist im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, §2 Absatz 1, Ziffer 43 festgelegt. Ein historisches Fahrzeug, wie beispielsweise ein PKW, Traktor, Motorrad oder Moped, muss erhaltungswürdig sein und darf nicht für den ständigen Alltagsgebrauch genutzt werden. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge mit einem Baujahr von 1955 oder älter bzw. solche, die älter als 30 Jahre sind.

Laut Gesetz dürfen historische Kraftwagen lediglich an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder/Motorräder an 60 Tagen pro Jahr. Dazu müssen "fahrtenbuchartige Aufzeichnungen" geführt werden. Diese sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Vorteile historischer Fahrzeuge

  • Historische Kraftfahrzeuge müssen nur alle zwei Jahre begutachtet werden (§57a-Überprüfung).
  • Sie sparen u.a. Steuern.
  • So entfällt für historische Fahrzeuge die sogenannte Normverbrauchsabgabe (NoVA).
  • Außerdem profitieren Sie von günstigen Versicherungsprämien für Ihr historisches Fahrzeug.

Zulassung historischer Fahrzeuge

Für die Zulassung eines historischen Kraftfahrzeugs benötigt man prinzipiell die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug.

Folgende Unterlagen werden im Regelfall für den Eintrag "Historisches Fahrzeug" in den Typen- und Zulassungsschein benötigt:

  • Auszug aus der approbierten Liste der "Historischen Fahrzeuge"
  • Typenschein
  • Nachweis des Datums der erstmaligen Zulassung bzw. des Baujahrs
  • 2 Fotos von links vorne
  • Besitznachweis und technisches Datenblatt
  • wenn von der Behörde gefordert - ein Lärmgutachten oder ein §57a Anmeldegutachten

Die Eintragung erfolgt durch die jeweilig zuständigen Landesprüfstellen, wo das Fahrzeug vorgeführt werden muss und auf Originalität und Erhaltungszustand geprüft wird.

Im Regelfall gelten Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.) als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit.

Nach erfolgter Einzelgenehmigung ist es erforderlich, sich die NoVA bei seinem Wohnsitz-Finanzamt freischalten zu lassen.

Wechselkennzeichen für Oldtimer

Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen und die Kennzeichentafeln desselben Formats und derselben Ausgestaltung auf allen Fahrzeugen verwendet werden können.

Sind mehrere Kraftfahrzeuge, die alle der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, unter einem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zugelassen, ist motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.

Kennzeichentafeln für historische Kraftfahrzeuge

Die Kennzeichentafeln werden im Normalfall im bekannten rechteckigen Querformat mit abgerundeten Ecken ausgegeben und haben folgende Abmessungen:

  • Gewöhnliches Kennzeichen einzeilig: 520 x 120 mm
  • Motorrad: 210 x 170 mm bzw. 250 x 200 mm
  • Motorfahrräder: 150 x 115 mm
  • Historisches Kennzeichen einzeilig: 460 x 120 mm
  • Historisches Kennzeichen zweizeilige: 250 x 200 mm

Da es sich bei Kennzeichentafeln um öffentliche Urkunden handelt, ist es verboten, diese in irgendeiner Form zu verändern - im schlimmsten Fall kann das als Kennzeichenmanipulation bzw.

Rotes Pickerl für Oldtimer

Historische Fahrzeuge erhalten ein rotes Pickerl mit der Aufschrift „HISTORISCHES FAHRZEUG - HISTORIC VEHICLE“.

Die §57a-Überprüfung für historische Kraftfahrzeuge muss nur alle zwei Jahre erfolgen.

Import historischer Kraftfahrzeuge

Importiert man ein historisches Kraftfahrzeug nach Österreich, kann dieses ebenfalls als "Historisches Kraftfahrzeug" typisiert und zugelassen werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Das Fahrzeug muss der Definition des § 2 Abs.
  • und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen (§ 131b).
  • Beglaubigte Unterschrift des Verkäufers einholen (bzw. notarielle Bestätigung).
  • Dies ist nicht zwingend erforderlich, jedoch kann die Behörde bei Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Kaufvertrages eine Beglaubigung verlangen (insbesondere bei Käufen aus dem Ausland zu empfehlen)
  • Nachweis über das für das Fahrzeug entrichtete Entgelt verlangen (ggf. für Verzollung wichtig)
  • Alle zum Fahrzeug gehörigen Unterlagen einfordern - siehe notwendige Unterlagen zur Einzelgenehmigung in Österreich (z. B.

Je nach Standort des Importautos, müssen keine Einfuhrabgaben entrichtet werden. Wichtig ist, ob das Fahrzeug aus einem EU-Land oder einem Drittland importiert wird.

Oldtimer-Gutachten

Ein Oldtimer-Gutachten ist ein wertvolles Dokument: Es dient als Beweismittel im Schadensfall, sei es bei Eigen- oder Fremdverschulden. Darüber hinaus bildet es eine verlässliche Grundlage für Gespräche mit Versicherungen (Wertabsicherung), Banken (Fahrzeugbelehnung) und Behörden (bei Import oder Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs).

Ein qualitatives Oldtimer-Gutachten liefert eine umfassende und transparente Bewertung des Fahrzeugs. Dabei werden alle Baugruppen detailliert betrachtet, um Stärken und Schwächen präzise zu beschreiben. Der Fahrzeugwert wird nachvollziehbar und schlüssig ermittelt. Zudem beleuchtet das Gutachten die Originalität des Fahrzeugs, was gerade bei Oldtimern ein entscheidender Faktor ist.

Maut und Vignette in Österreich

Für die Nutzung von Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich sind Maut und Vignette verpflichtend; es gibt eine Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen sowie eine strecken- und kilometerabhängige Maut für schwere Fahrzeuge und auf bestimmten Streckenabschnitten.

Vignettenpflicht

Eine Vignette ist erforderlich für alle Fahrzeuge bis einschließlich 3,5 t. Sie gilt für Pkw, leichte Wohnmobile und Kleintransporter, sowie Motorräder. Es gibt vier Varianten: 1-Tages-, 10-Tages-, 2-Monats- und Jahresvignette. Beide Vignettenarten (Klebevignette und digital) sind erhältlich, wobei die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist.

Mautgebühren

Für schwere Fahrzeuge über 3,5 t (Lkw, Busse, schwere Wohnmobile) gilt eine kilometer- und streckenabhängige Maut (GO-Maut). Diese wird über die sogenannte GO-Box elektronisch entrichtet. Wichtig: Die GO-Box muss immer aktiviert bleiben - auch auf den vignettenfreien Autobahnabschnitten in Österreich.

Unabhängig von Fahrzeuggewicht ist auf bestimmten Autobahnabschnitten, Pass-Straßen und Tunnel (z.B. Brenner, Tauern, Bosruck, Gleinalm, Karawanken-Tunnel) zusätzlich zur Vignette eine Streckenmaut zu zahlen. Die betroffenen Abschnitte sind klar ausgeschildert, die Maut kann vor Ort, online, oder über digitale Dienste im Voraus bezahlt werden.

Mit dem Routenplaner ADAC Maps können Sie die genauen Mautkosten für Ihr Reiseroute berechnen.

Vignettenfreie Autobahnstrecken

Seit Dezember 2019 sind folgende Autobahnabschnitte vignettenfrei zu befahren:

  • A1 Westautobahn: Grenzübergang Walserberg bis Salzburg-Nord (Land Salzburg)
  • A12 Inntalautobahn: Grenzübergang Kiefersfelden bis Kufstein-Süd (Tirol)
  • A14: Grenzübergang Hörbranz bis Hohenems (Vorarlberg). Vignettenfreiheit besteht aus Norden (Deutschland) kommend bis zur Anschlussstelle 23 Hohenems Diepoldsau. Bei der Weiterfahrt über die Anschlussstelle 27 Altach gilt Vignettenpflicht! Achtung: Navigationsgeräte anderer Anbieter leiten mitunter erst ab Altach in Richtung Schweiz. Ohne gültige österreichische Vignette wird dann eine Ersatzmaut fällig, die nachträglich in Rechnung gestellt wird. Aus Süden kommend ist die A14 ab Hohenems vignettenfrei.
  • A26: Linzer Autobahn - derzeit noch im Bau (Oberösterreich). Vignettenpflicht besteht erst nach Fertigstellung der kompletten A26 und Anschluss zur A7 (voraussichtlich 2035). Die A7 (Mühlkreisautobahn bei Linz) ist vignettenpflichtig.

Preise für Vignetten 2025 (in Euro)

VignettenartPkwGespannMotorradWomo
Jahres-Vignette103,80103,8041,50103,80
2-Monats-Vignette31,1031,1012,4031,10
10-Tages-Vignette12,4012,404,9012,40
1-Tages-Vignette9,309,303,709,30

Wichtige Hinweise zur Vignette

Die Klebevignette muss von außen gut sichtbar und kontrollierbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden; bei Motorrädern ist sie an ein glattes und nur schwer auswechselbares Teil zu kleben.

Um Probleme bei Kontrollen zu vermeiden, sollten Vignetten nach Ablauf ihrer Gültigkeit von der Windschutzscheibe entfernt werden.

Bei einem Bruch der Windschutzscheibe besteht die Möglichkeit eine Ersatzvignette zu beantragen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zulassung und Überprüfung von Mopeds in Österreich ein komplexer Prozess sein kann, der eine sorgfältige Vorbereitung und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften erfordert. Es ist ratsam, sich im Vorfeld gründlich zu informieren und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Moped den österreichischen Standards entspricht und problemlos zugelassen werden kann.

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