Promillegrenze Fahrrad in Deutschland: Was Sie Wissen Müssen

Nach einem Abend mit ein paar Gläsern Wein oder mehreren Bieren verzichten manche vernünftigerweise auf die Heimfahrt mit dem Auto. Viele setzen deshalb aufs Fahrrad, denn damit gelten deutlich großzügigere Regeln. Doch das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.

Grundlagen der Promillegrenze für Fahrräder

Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist.

Unterschiedliche Promillegrenzen

Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens. Auf dem Rad gilt in Deutschland eine Alkohol­grenze von 1,6 Promille. Fahrradfahrer, bei denen ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe oder höher gemessen wird, gelten als absolut fahruntauglich und machen sich strafbar.

Allerdings ist diese Alkoholgrenze fürs Fahrrad in Deutschland nicht unter allen Umständen gültig: Bei einer auffälligen Fahrweise oder gar einem Unfall, kommt es bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige! Es ist also empfehlenswert, beim Fahrradfahren die Promille im Auge zu behalten.

Relative und Absolute Fahruntüchtigkeit

Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahrun­taug­lichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute.

  • Relative Fahruntüchtigkeit: Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls. Wer betrunken auf dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt wird oder sogar Verursacher ist, riskiert die Gefährdung der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer und muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit: Ab einem Promillewert von 1,6 gelten Radler als absolut fahruntauglich. Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich.

Fahrunfähigkeit tritt häufiger auf als man denkt. Bereits ab einem Promillewert von 0,3 können Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und Entfernung auftreten. Dies verdeutlicht, dass Alkoholkonsum selbst in vermeintlich geringen Mengen das Fahrvermögen beeinträchtigen kann und somit ein hohes Risiko für alle Verkehrs­teilnehmer darstellt.

Konsequenzen bei Überschreitung der Promillegrenze

Wer die Alkoholgrenze von 1,6 Promille missachtet, macht sich strafbar und riskiert bis zu drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Das Strafmaß hängt vom gemessenen Blutalkoholwert ab und wird je nach Situation individuell bewertet. Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden. Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg.

Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad, bei dem der Fahrer durch das Treten in die Pedale Unterstützung durch einen Elektromotor erhält. Die Hilfe endet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6.

Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt. Stattdessen wird der Elektroantrieb durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker aktiviert. Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden und für sie gelten die Regeln, die auch für Autofahrende gelten.

Promillegrenze in der Probezeit

Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind und ein Kraftfahrzeug führen. Wer sich mit Freunden gerne auf ein paar Drinks verabredet, lässt das Auto lieber direkt stehen. Die Promillegrenze gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge.

Fahrradfahrverbot

Ja, in Deutschland kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsregeln oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss ein Fahrradfahrverbot ausgesprochen werden. Es wird in der Regel von der zuständigen Verwaltungs­behörde oder vom Gericht verhängt. Ein Fahrradfahrverbot bedeutet, dass die betroffene Person für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft von der Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ausgeschlossen ist.

Weitere wichtige Aspekte

  • Betrunkenes Schieben des Fahrrads: Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.
  • Restalkohol: Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.

Empfehlungen des ADFC

Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern.

Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.

Warum 1,1 Promille als Gefahrengrenzwert? Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.

Überblick über Promillegrenzen und Konsequenzen

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Promillegrenzen und die möglichen Konsequenzen:

Promillewert Fahrradtyp Konsequenzen
Ab 0,3 Fahrrad, Pedelec Strafanzeige bei auffälliger Fahrweise oder Unfall
Ab 1,6 Fahrrad, Pedelec Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU
Ab 0,5 E-Bike (bis 45 km/h) Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
Ab 1,1 E-Bike (bis 45 km/h) Straftat, Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU

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