Wer kennt es nicht? Man verbringt einen schönen Abend und trinkt das ein oder andere Glas Bier. Eigentlich fühlt man sich noch ganz fit und entscheidet sich dazu, die Heimfahrt mit dem Fahrrad anzutreten. Ausgerechnet dann wird man von der Polizei angehalten, weil diese eine Alkoholisierung unterstellt. „Das kommt darauf an!“ wird der Jurist sagen. Die Grenzen, die sie unter Umständen für das Führen eines Kfz kennen, gelten hier nämlich nicht entsprechend.
Promillegrenzen beim Fahrradfahren
Auch auf dem Fahrrad spielt der Alkoholgehalt eine Rolle - aber es kommt auch darauf an, wie fit oder auch wie unauffällig du fährst. Wer alkoholisiert auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten wird, dem kann der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr drohen. § 316 StGB ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, das Verhalten muss zu keinem Unfall oder konkreten Schaden geführt haben.
In Deutschland ist das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille bis 1,1 Promille auf dem Fahrrad nicht grundsätzlich verboten, doch es bringt spezifische rechtliche Risiken mit sich. Radfahrer, die 0,3 Promille oder mehr im Blut haben und dabei alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten im Verkehr zeigen oder einen Unfall verursachen, können wegen ihrer sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit strafrechtlich belangt werden können.
Relative und absolute Fahruntüchtigkeit
Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahruntauglichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute. Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich. Da sich Alkohol von Person zu Person unterschiedlich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntauglichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt.
Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrunfähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge. Fahruntüchtigkeit tritt häufiger auf als man denkt. Bereits ab einem Promillewert von 0,3 können Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und Entfernung auftreten. Dies verdeutlicht, dass Alkoholkonsum selbst in vermeintlich geringen Mengen das Fahrvermögen beeinträchtigen kann und somit ein hohes Risiko für alle Verkehrsteilnehmer darstellt.
In Deutschland hat der Gesetzgeber eine „absolute“ Grenze für Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille festgelegt. Erreicht oder überschreitet ein Fahrradfahrer diesen Wert, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ab 1,6 ‰ giltst du auf dem Fahrrad als absolut fahruntüchtig. Deine Reaktionsgeschwindigkeit, Wahrnehmung und dein Gleichgewicht sind bei diesem Wert stark beeinträchtigt, auch wenn du dich vielleicht anders fühlst.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer die Alkoholgrenze von 1,6 Promille missachtet, macht sich strafbar und riskiert bis zu drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Führerscheinentzug reichen. Das Strafmaß hängt vom gemessenen Blutalkoholwert ab und wird je nach Situation individuell bewertet.
Auch wenn man als Radfahrer weniger als 1,6 Promille hat, kann eine Straftat vorliegen. Wer betrunken auf dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt wird oder sogar Verursacher ist, riskiert die Gefährdung der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer und muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen. Hast du mehr als 0,3 ‰ im Blut, gilt das als relative Fahruntüchtigkeit. Wenn du einen Unfall baust oder andere Verkehrsteilnehmer:innen gefährdest und dabei mehr als 0,3 ‰ Alkohol im Blut hast, wird’s ernst. Dann drohen dir eine Strafanzeige, 2 Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), oft als "Idiotentest" bezeichnet, wird verhängt. Bei einer MPU wegen Alkohol am Lenker sind neben den hohen Kosten auch die Folgen für die Fahrberechtigung erheblich. Fällt der Radfahrer bei dieser Prüfung durch, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, selbst wenn es sich "nur" um das alkoholisierte Fahrradfahren handelt. Auch ohne Fahrerlaubnis kann erstaunlicher Weise eine MPU verhängt werden.
Außerdem kommt fast immer die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) auf dich zu. Und wenn du durchfällst? Ab 1,6 ‰ kann dir sogar verboten werden, überhaupt noch am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilzunehmen - es sei denn, du kannst nachweisen, dass du dafür geeignet bist. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.
Auswirkungen auf den Führerschein
Auch auf dem Fahrrad gilt: Ab 1,6 ‰ wird davon ausgegangen, dass du regelmäßig trinkst - und das bringt ernste Folgen mit sich. Die Behörden könnten dir zutrauen, dass du ebenfalls fahruntüchtig Auto fahren würdest. Wenn du mit mehr als 1,6 ‰ auf dem Fahrrad erwischt wirst und eine Fahrerlaubnis besitzt, kann dir schon beim ersten Verstoß der Führerschein entzogen werden. Das passiert, wenn die Behörde befürchtet, dass du auch in Zukunft betrunken Auto fahren könntest.
Wurde eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet und du reichst den Nachweis nicht rechtzeitig ein, kann dir die Behörde das Führen von Fahrzeugen komplett untersagen. Ab 1,6 Promille wird jedoch die Fahrerlaubnisbehörde informiert und ordnet eine MPU an. Fällt die MPU negativ aus, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 S. 1 Nr.
Fahrradfahrverbot
Überraschend dürfte auch sein, dass sogar versucht werden kann ein Fahrverbot für das Fahrrad zu verhängen. Ja, in Deutschland kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsregeln oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss ein Fahrradfahrverbot ausgesprochen werden. Es wird in der Regel von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder vom Gericht verhängt.
Ein Fahrradfahrverbot bedeutet, dass die betroffene Person für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft von der Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ausgeschlossen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter bestimmten Umständen auch ein Radfahrverbot auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand zum Führen eines Fahrzeuges, also auch eines Fahrrades, ungeeignet ist, vgl. § 3 Abs. 1 und 2 FeV. Das ist zum Teil behördliche Verbotspraxis.
Der VGH München hat sich allerdings mit Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 gegen diese Praxis ausgesprochen. Der VGH hat ein solches an den Kläger gerichtetes Verbot unter dem Hinweis aufgehoben, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 1 FeV „weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen lassen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse.“ Eine Übertragung der Maßstäbe, die für das Führen von Kfz gelte, sei hier wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials nicht ohne Weiteres auf Fahrräder übertragbar. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe sei überdies geeignet, zu unverhältnismäßigen Verboten zu führen. Das geltende Recht biete also keine Grundlage für ein Fahrverbot für Fahrradfahrer.
Promillegrenze in der Probezeit
Junge Autofahrer müssen hinterm Steuer nüchtern sein. Für die gesamte zweijährige Probezeit gilt für sie die strenge Null-Promille-Regel, also kein Alkohol am Steuer. Aber wie ist das eigentlich auf dem Fahrrad? Ja und nein. Für Fahrradfahrer gibt es keine Null-Promille-Grenze. Sie dürfen in der Probezeit also betrunken Fahrrad fahren - theoretisch. Volltrunken sollte man jedoch auch nicht aufs Fahrrad steigen.
Wird ein Fahranfänger in der Probezeit mit 1,6 Promille oder mehr beim Radfahren erwischt, muss er mit Folgen für seine Probezeit rechnen. Üblicherweise muss er dann seine Fahreignung beweisen - in der Regel durch eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Falls das schiefgeht und er seine Eignung nicht ausreichend beweisen kann, muss er damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren.
Hinzukommt, dass man sich auch nicht zu sehr an die 1,6-Promille-Grenze fürs Fahrrad in der Probezeit hängen darf. Denn: Auch wenn der Fahrradfahrer weniger Promille hat, kann es sein, dass dies Konsequenzen für das Autofahren hat - nämlich dann, wenn der Fahrradfahrer Ausfallerscheinungen zeigt und dadurch den Straßenverkehr beeinträchtigen könnte.
Achtung: In der Probezeit betrunken Fahrrad fahren ist kein Kavaliersdelikt. Wer in der Probezeit betrunken Fahrrad fährt, muss mit Strafen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Betrunken Fahrrad fahren in der Probezeit und Alkohol am Steuer in der Probezeit sind ganz schlechte Ideen - unter Drogeneinfluss zu stehen übrigens auch. Es gibt zwar keinen Grenzwert, doch wer erwischt wird, muss eine Geldstrafe zahlen und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto rechnen.
Gemäß § 24c StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit als Führer eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke zu sich nimmt. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Kraftfahrzeugfahrer und kann nicht auf Radfahrer angewendet werden.
Besonderheiten bei E-Bikes und Pedelecs
E-Bikes (Pedelecs) sind Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und fallen nicht unter den Kraftfahrzeugbegriff. Demgemäß gelten hier die niedrigeren Promillegrenzen, die auf Kraftfahrzeugfahrer Anwendung finden. Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad, bei dem der Fahrer durch das Treten in die Pedale Unterstützung durch einen Elektromotor erhält. Die Hilfe endet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6.
Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt. Stattdessen wird der Elektroantrieb durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker aktiviert. Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden.
Seit dem 15.06.2019 gilt die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV). E- Scooter fallen danach als sog. Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (nicht weniger als 6 km/h, nicht mehr als 20 km/h) unter den Kraftfahrzeugbegriff. Gleiches gilt für E-Bikes, die vollständig durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs, mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h.
Fährst du jedoch mit einem E-Bike oder E-Scooter, gelten die Regeln wie für Autofahrer:innen. Ab 0,5 ‰ machst du dich einer Ordnungswidrigkeit schuldig - und das kostet dich mindestens 500 €.
Verhalten bei einer Verkehrskontrolle
Wollen die Beamten vor Ort einen Atemalkoholtest vornehmen, können Sie diesen verweigern. Besteht ein begründeter Verdacht, dass Sie Alkohol oder andere Subtanzen konsumiert haben, kann die Polizei aber eine Blutentnahme veranlassen. Hierfür bedarf es im Falle der Trunkenheitsfahrt keiner richterlichen Anordnung mehr.
Rechtliche Unterstützung
Die Regelungen zur Promillegrenze auf dem Fahrrad führen zu erheblichen Konsequenzen, wenn man als Radfahrer mit Alkohol im Blut erwischt wird. Die Notwendigkeit eines Anwalts wird besonders klar, wenn man die potenziellen rechtlichen Folgen betrachtet, die von Geldstrafen oder Punkten im Fahreignungsregister über die Anordnung einer MPU bis zum Radfahrverbot reichen können. Ein Anwalt kann Sie verteidigen und das Maximum für den Mandanten rausholen.
Promillegrenzen im europäischen Ausland
Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark. In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt. Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.
Zusammenfassung
Auch wenn die Strafen fürs Betrunken-Radeln nicht ganz so hart sind wie beim Autofahren, solltest du lieber nicht zu tief ins Glas gucken. Selbst wenn du keinen Autoführerschein hast, kannst du Punkte in Flensburg kassieren - und damit wird es schwer, später überhaupt einen Führerschein zu machen. Die Höhe der Strafen hängt von der Situation ab und davon, wie du dich verhältst.
Grundsätzlich gilt wie beim Autofahren auch auf dem Fahrrad die Regel: Don´t drink and drive. Dabei spielt nicht allein die drohende Strafe bei den Polizeikontrollen eine Rolle, sondern auch die eigene und die Gesundheit anderer Menschen. Betrunkene Fahrradfahrer gefährden andere Verkehrsteilnehmer und können schwere Unfälle oder Stürze verursachen. Das gilt übrigens auch für das Fahrradfahren mit Kopfhörer, das zwar nicht verboten ist.
Bereits ab 0,5 Promille lassen sich die ersten Auswirkungen durch den Alkohol im Körper spüren. Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die Reaktionsfähigkeit sinken. Unser Tipp lautet deshalb: bei einem Ausflug mit dem Fahrrad auf Alkohol verzichten. Das Fahrradfahren mit Alkohol im Blut ist unabhängig davon, ob es bis zu einer Promillegrenze noch erlaubt bleibt, einfach gefährlich.
Tabelle: Promillegrenzen und Konsequenzen für Fahrradfahrer
| Promillewert | Fahruntüchtigkeit | Mögliche Konsequenzen |
|---|---|---|
| 0,0 - 0,3 | Keine (sofern keine Auffälligkeiten) | Keine |
| Ab 0,3 | Relative Fahruntüchtigkeit | Strafanzeige, 2 Punkte in Flensburg, Geldstrafe (bei auffälligem Verhalten oder Unfall) |
| Ab 1,6 | Absolute Fahruntüchtigkeit | Strafanzeige, 3 Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU, evtl. Führerscheinentzug, evtl. Fahrradfahrverbot |
Wichtiger Hinweis: Auch das Schieben eines Fahrrads gilt unter Umständen als Führen eines Fahrzeugs. Wer sich mit Freunden gerne auf ein paar Drinks verabredet, lässt das Auto lieber direkt stehen.
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