Promillegrenze Fahrrad in Deutschland: Was Sie Wissen Müssen

Nach einem Abend mit ein paar Gläsern Wein oder mehreren Bieren verzichten manche vernünftigerweise auf die Heimfahrt mit dem Auto. Vielleicht denken Sie, dass es im Gegensatz zum Auto kein Problem ist, betrunken mit dem Rad nach Hause zu fahren. Doch da täuschen Sie sich!

Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen.

Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer?

Auch für das Fahrrad gilt eine Promillegrenze. Diese ist allerdings deutlich höher angesetzt als für Kfz-Fahrer. Sie liegt bei 1,6.

Auf dem Rad gilt in Deutschland eine Alkohol­grenze von 1,6 Promille. Fahrradfahrer, bei denen ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe oder höher gemessen wird, gelten als absolut fahrun­tauglich und machen sich strafbar.

Allerdings ist diese nicht so niedrig angesetzt, wie für Pkw-Fahrer. Die Alkoholgrenze fürs Fahrrad ist relativ hoch angesetzt.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit

Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahrun­taug­lichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute.

Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich.

Da sich Alkohol von Person zu Person unter­schied­lich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntaug­lichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt.

Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrun­fähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge.

Auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze ab 0,3 Promille, welche auch als relative Fahruntauglichkeit bezeichnet wird. Die zweite Promillegrenze für das Fahrrad steht für absolute Fahruntauglichkeit und liegt bei 1,6 Promille.

Fallen Radfahrer durch ihre Fahrweise auf oder gefährden andere, kann ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig.

Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls. Unter 1,6 Promille müssen Sie also in der Lage sein, weiter geradeaus fahren zu können (also keine Schlangenlinien), andernfalls droht eine Strafanzeige. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat.

Was droht alkoholisierten Radlern?

Die hohe Promillegrenze ist kein Freifahrschein, auf dem Fahrrad Alkohol zu konsumieren, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.Wer mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird, muss neben Bußgeldern und Geldstrafen auch mit Auswirkungen auf den Führerschein rechnen.

Sowohl Punkte als auch die Anordnung zu einer MPU sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mögliche Konsequenzen.Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden.

Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot.

Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden.

Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg.

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

E-Bikes und Pedelecs

Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter.

Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6.

E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.

Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt.

Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden.

Promillegrenzen in der Probezeit

Für Fahranfänger in der Probezeit (die ersten zwei Jahre) sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt hinter dem Steuer zudem die 0,0 Promillegrenze.

Für Personen, die erst kürzlich ihren Führerschein gemacht haben, gelten besondere Regeln im Straßenverkehr. Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag müssen Fahranfänger eine 0,0 Promillegrenze beim Autofahren einhalten.

Diese Promillegrenze gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge.

Situation in anderen Ländern

Grundsätzlich fällt die Regelung in Deutschland milde aus - andere Staaten greifen bei diesem Thema stärker durch. In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer, in Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.

ADFC fordert Anpassung der Promillegrenze

Der ADFC spricht sich für eine Anpassung aus. „1,6 Promille auf dem Rad sind deutlich zu viel“, erklärt Sven Eckert, ADFC-Geschäftsführer in Bremen. Der ADFC setzt sich für 1,1 Promille als neuen Bußgeldtatbestand ein.

Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.

Diese Forderung basiert auf verkehrsmedizinischen Untersuchungen: Ab 1,1 Promille zeigen Radfahrende deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.

Die Anpassung ist laut ADFC ein Schritt in Richtung „Vision Zero“ - dem Ziel, Verletzte und Tote im Straßenverkehr zu reduzieren. Auch der TÜV-Verband und die Gewerkschaft der Polizei fordern strengere Alkoholregeln im Radverkehr.

Der Gesetzesvorschlag des ADFC hat nicht das Ziel, dass mehr Radfahrende bestraft werden. Es geht darum, Verkehrsunfälle zu verhindern - auch solche, bei denen allein Fahrradfahrende zu Schaden kommen.

Tabelle: Promillegrenzen und Konsequenzen für Radfahrer in Deutschland

Promillewert Konsequenzen
Unter 0,3 Promille Keine Strafen, solange keine auffällige Fahrweise oder Unfall
0,3 bis 1,6 Promille Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe bei auffälliger Fahrweise oder Unfall
Über 1,6 Promille Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), möglicher Führerscheinentzug

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